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Änderung § 3a EBO vom 03.12.2015

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§ 3a EBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2015 geltenden Fassung
§ 3a EBO n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 19.11.2015 BGBl. I S. 2105
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken


(Text alte Fassung)

Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken dürfen anstelle der Vorschriften des zweiten bis fünften Abschnitts mit Ausnahme des § 11 die entsprechenden Vorschriften des Nachbarstaates angewendet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken dürfen anstelle der Vorschriften des zweiten bis fünften Abschnitts mit Ausnahme des § 11 die entsprechenden Vorschriften des Nachbarstaates angewendet werden.

(2) Zur Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Eisenbahnbetriebs auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken kann das Eisenbahninfrastrukturunternehmen neben Deutsch die Betriebssprache des angrenzenden ausländischen Eisenbahninfrastrukturunternehmens als zweite Betriebssprache zulassen.

(3) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken, auf denen das Eisenbahninfrastrukturunternehmen neben Deutsch eine zweite Betriebssprache zugelassen hat, müssen sich die Fahrdienstleiter in Deutsch und in der zweiten zugelassenen Betriebssprache jeweils auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen* mündlich und schriftlich verständigen können.

(4) Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken können abweichend von Absatz 3 die bis zum Ablauf des 2. Dezember 2015 bestehenden örtlichen, zwischen den Eisenbahnen, den zuständigen Behörden oder den Staaten abgeschlossenen Vereinbarungen zur Nutzung der Sprache eines Nachbarstaates weiter angewendet werden.


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* Amtlicher Hinweis: Dieser Referenzrahmen ist erschienen unter dem Titel 'Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen', 2013, Klett-Langenscheidt Verlag, München.


(heute geltende Fassung) 
 

 
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