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Änderung § 3 EBO vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 EBO, alle Änderungen durch Artikel 499 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der EBOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 EBO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 3 EBO n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 499 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ausnahmen, Genehmigungen | |
(1) Ausnahmen können zulassen 1. von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse | |
(Text alte Fassung) a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird; b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; | (Text neue Fassung) a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird; b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung; |
2. im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind, a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt; b) für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde. (2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen 1. für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt, 2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde. |
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