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Änderung § 15 EBO vom 01.04.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 EBO, alle Änderungen durch Artikel 1 4. EBOÄndV am 1. April 2008 und Änderungshistorie der EBOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 15 EBO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 15 EBO n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 467 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung | |
(1) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge muß das Signal für die Fahrt in eine Blockstrecke unter Verschluß der nächsten Blockstelle liegen. | |
(Text alte Fassung) (2) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h zu- gelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung aus- gerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. | (Text neue Fassung) (2) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h zu- gelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung aus- gerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale selbsttätig verhindert werden kann. |
(3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelas- sen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann. | (4) Für Strecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, können 1. für Eisenbahnen des Bundes das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung vorschreiben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1420/al27197-0.htm