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Änderung § 40 EBO vom 01.12.2012
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§ 40 EBO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung | § 40 EBO n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Fahrgeschwindigkeit | |
(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von 1. der Bauart der einzelnen Fahrzeuge, 2. der Art und Länge der Züge (§ 34), 3. den Bremsverhältnissen (§ 35), 4. den Streckenverhältnissen, 5. den betrieblichen Verhältnissen und von den Vorschriften der folgenden Absätze. (2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 1. für Reisezüge mit durchgehender Bremse | |
(Text alte Fassung) 250 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbe- einflussung (§ 15 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Nr. 5) ausgerü- stet sind und diese wirksam ist, oder 160 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbe- einflussung (§ 15 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 4) ausgerü- stet sind und diese wirksam ist, sonst 100 km/h | 100 km/h, wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 35 Abs. 4 genannten, für Hauptbahnen geltenden Vorschriften eingehalten sind und bei Zugleitbetrieb (§ 39) die Sicherheit durch technische Einrichtungen gewährleistet ist, sonst 80 km/h; | (Text neue Fassung) 250 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeein- flussung (§ 15 Absatz 3, § 28 Absatz 1 Nummer 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder 160 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Nummer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, sonst 50 km/h; | 100 km/h, wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 genannten, für Hauptbahnen gel- tenden Vorschriften eingehalten sind, sonst 80 km/h; abweichend davon beträgt die zulässige Geschwin- digkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Stre- cke oder des führenden Fahrzeuges vorübergehend nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit durch technische Einrichtungen vorübergehend nicht gewährleistet ist; |
2. für Güterzüge mit durchgehender Bremse | |
120 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbe- einflussung (§ 15 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 4) ausgerü- stet sind und diese wirksam ist, sonst 100 km/h; | 80 km/h; | 120 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeein- flussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Num- mer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, sonst 50 km/h; | 80 km/h; abweichend davon beträgt die zulässige Geschwin- digkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Stre- cke oder des führenden Fahrzeuges vorübergehend nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit durch technische Einrichtungen vorübergehend nicht gewährleistet ist; |
3. für Züge ohne durchgehende Bremse 50 km/h. (3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h, wenn 1. führende Lokomotiven mit dem Tender voran fahren; Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2); 2. andere führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbeamten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann; 3. bei einmännig besetzten führenden Fahrzeugen die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist. (4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h fahren, | über Bahnübergänge ohne technische Sicherung (vgl. § 11 Abs. 3) höchstens 20 km/h. (5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 60 km/h fahren. Ist das nachschiebende Triebfahrzeug an die durchgehende Bremse angeschlossen, darf der Zug höchstens 80 km/h fahren. (6) Hilfszüge (z. B. Gerätewagen, Hilfslokomotiven) dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten oder nicht eingeschalteten Lichtzeichen oder Blinklichtern dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten mit höchstens 10 km/h befahren werden. (7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit betragen v = Wurzel aus ( r/11,8 * (u+uf) ) (Formel siehe BGBl. I 1991 S. 1109) v = Geschwindigkeit in km/h r = Bogenradius in m u = Überhöhung in mm uf = Überhöhungsfehlbetrag in mm Der Überhöhungsfehlbetrag ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll nicht größer sein als 150 mm. (8) Für Probefahrten (Versuchszüge) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 6. |
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