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Synopse aller Änderungen der EBO am 01.12.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2012 durch Artikel 1 der 6. ERErluÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EBO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EBO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung | EBO n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Allgemeine Anforderungen § 3 Ausnahmen, Genehmigungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 3a Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken |
Zweiter Abschnitt Bahnanlagen § 4 Begriffserklärungen § 5 Spurweite § 6 Gleisbogen § 7 Gleisneigung § 8 Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke § 9 Regellichtraum § 10 Gleisabstand § 11 Bahnübergänge § 12 Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen § 13 Bahnsteige, Rampen § 14 Signale und Weichen § 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung § 16 Fernmeldeanlagen § 17 Untersuchen und Überwachen der Bahnanlagen Dritter Abschnitt Fahrzeuge § 18 Einteilung, Begriffserklärungen § 19 Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit § 20 (aufgehoben) § 21 Räder und Radsätze § 22 Begrenzung der Fahrzeuge § 23 Bremsen § 24 Zug- und Stoßeinrichtungen § 25 Freie Räume und Bauteile an den Fahrzeugenden §§ 26 und 27 (aufgehoben) § 28 Ausrüstung und Anschriften §§ 29 bis 31 (aufgehoben) § 32 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge § 33 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge Vierter Abschnitt Bahnbetrieb § 34 Begriff, Art und Länge der Züge § 35 Bremsen der Züge § 36 Zusammenstellen der Züge § 37 Ausrüsten der Züge mit Mitteln zur ersten Hilfeleistung § 38 Fahrordnung § 39 Zugfolge § 40 Fahrgeschwindigkeit § 41 (aufgehoben) § 42 Rangieren, Hemmschuhe § 43 Sichern stillstehender Fahrzeuge § 44 (aufgehoben) § 45 Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge § 46 (aufgehoben) Fünfter Abschnitt Personal § 47 Betriebsbeamte § 48 Anforderungen an Betriebsbeamte §§ 49 bis 53 (aufgehoben) § 54 Ausbildung, Prüfung Sechster Abschnitt Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen §§ 55 bis 61 (aufgehoben) § 62 Betreten und Benutzen der Bahnanlagen und Fahrzeuge § 63 Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen § 64 Beschädigen der Bahn und betriebsstörende Handlungen § 64a Eisenbahnbedienstete § 64b Ordnungswidrigkeiten Siebter Abschnitt Schlußbestimmungen | |
§ 65 Inkrafttreten | § 65 Übergangsregelung § 66 Inkrafttreten |
§ 66 Übergangsbestimmungen Anlagen 1 bis 11 | |
§ 3a (neu) | § 3a Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken |
Auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken dürfen anstelle der Vorschriften des zweiten bis fünften Abschnitts mit Ausnahme des § 11 die entsprechenden Vorschriften des Nachbarstaates angewendet werden. | |
§ 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung | |
(1) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge muß das Signal für die Fahrt in eine Blockstrecke unter Verschluß der nächsten Blockstelle liegen. (2) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h zu- gelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung aus- gerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale selbsttätig verhindert werden kann. | (1) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge muß das Signal für die Fahrt in eine Blockstrecke unter Verschluß der nächsten Blockstelle liegen. | (2) Strecken | mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind und auf denen mehr als 80 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann. | Strecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind, auf denen 1. mehrere Züge gleichzeitig verkehren und 2. Reisezugverkehr stattfindet oder mehr als 50 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Zugleitstrecken, bei denen die Voraus- setzungen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 vorliegen, sind mit technischen Einrichtungen auszurüsten, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Ausnahmen von Satz 2 und Satz 3 sind nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zulässig. |
(3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelas- sen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann. | | |
(4) Für Strecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, können 1. für Eisenbahnen des Bundes das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 2. für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung vorschreiben. | (4) Für weitere Strecken können die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern. |
§ 28 Ausrüstung und Anschriften | |
(1) Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben: 1. Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale, 2. Bahnräumer, 3. Geschwindigkeitsanzeiger, | |
4. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale selbsttätig verhindert werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Abs. 2 verkehren, | 4. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 verkehren, 4a. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 verkehren, 4b. technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit technischen Einrichtungen nach § 15 Absatz 2 Satz 3 verkehren, 4c. Zugbeeinflussung oder technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen verkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 Absatz 4 vorgeschrieben worden ist, |
5. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann, wenn die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge mehr als 160 km/h beträgt, 6. Sicherheitsfahrschaltung, die bei Geschwindigkeiten von 20 km/h und mehr anspricht und bei Dienstunfähigkeit des Triebfahrzeugführers selbsttätig das Anhalten des Zuges oder der Rangierfahrt bewirkt. Bei vorhandenen Kleinlokomotiven ist diese Ausrüstung nur erforderlich, wenn das Fahrzeug in Zügen mit dem Triebfahrzeugführer oder Bediener allein besetzt werden soll, 7. Zugfunkeinrichtungen, wenn a) die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge mehr als 100 km/h beträgt oder b) die Fahrzeuge auf Strecken nach § 16 Abs. 4 Nr. 2 verkehren, 8. Funkenfänger und verschließbare Aschkasten, wenn feste Brennstoffe verfeuert werden. (2) Einsteigetüren der Reisezugwagen müssen sicher wirkende Verschlußeinrichtungen erhalten. Nach außen aufschlagende Einsteigetüren in den Seitenwänden der Reisezugwagen müssen Verschlußeinrichtungen haben, bei denen durch Zuschlagen der Tür ein doppelter Verschluß selbsttätig herbeigeführt wird. Der doppelte Verschluß muß durch zwei getrennte Verschlußteile herbeigeführt werden oder durch einen Verschlußteil, der in zwei Stufen schließt. Bei neu zu bauenden Reisezugwagen müssen die Verschlußeinrichtungen darüber hinaus so beschaffen sein, daß die Türen - ausgenommen im Notfall - während der Fahrt von innen nicht geöffnet werden können; Reisezugwagen, die nach dem 1. Januar 1970 erstmalig in Betrieb genommen wurden, sind mit solchen Verschlußeinrichtungen bei der nächsten Untersuchung auszurüsten. (3) Öffnungen der Einsteigetüren müssen im Innern der Personenwagen mit Schutzeinrichtungen gegen das Einklemmen der Finger versehen sein. (4) Fernbetätigte oder automatisch schließende Türen müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Betätigung Personen nicht gefährdet werden. (5) Seitliche Schiebetüren der Gepäckwagen und Gepäckabteile müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen der Türen gesichert sein. Die dabei freizuhaltende Öffnung muß mindestens 300 mm betragen. (6) Glasscheiben in neu zu bauenden Reisezugwagen müssen aus Sicherheitsglas bestehen. (7) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß Entstehung und Ausbreitung von Bränden erschwert werden. (8) Fahrzeuge, in denen Personen befördert werden, müssen in ausreichender Anzahl Ausstiegsmöglichkeiten für Notfälle haben. (9) An den zum Öffnen eingerichteten Seitenfenstern der Reisezugwagen und der Güterzuggepäckwagen muß eine Warnung vor dem Hinauslehnen angebracht sein. (10) Reisezugwagen, die auf Strecken mit elektrischer Oberleitung verkehren, müssen so eingerichtet sein, daß ein Besteigen des Daches oder hochgelegener Tritte und Leitern bei im Betrieb regelmäßig vorkommenden Arbeiten, wie Aufstecken der Signalmittel, Füllen der Wasserbehälter, nicht erforderlich ist. (11) Unter jedem Kopfstück eines Güterwagens müssen zwei Kupplergriffe vorhanden sein. (12) Wagen sollen auf jeder Langseite mindestens einen Tritt und einen Handgriff für Rangierer haben. (13) Die Vorschriften für die Ausrüstung von Personenwagen gelten, soweit erforderlich, auch für Triebwagen. (14) Fahrzeuge müssen die für Betrieb, Unterhaltung und Arbeitsschutz erforderlichen Anschriften und Zeichen tragen. | |
§ 40 Fahrgeschwindigkeit | |
(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von 1. der Bauart der einzelnen Fahrzeuge, 2. der Art und Länge der Züge (§ 34), 3. den Bremsverhältnissen (§ 35), 4. den Streckenverhältnissen, 5. den betrieblichen Verhältnissen und von den Vorschriften der folgenden Absätze. (2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 1. für Reisezüge mit durchgehender Bremse | |
250 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbe- einflussung (§ 15 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Nr. 5) ausgerü- stet sind und diese wirksam ist, oder 160 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbe- einflussung (§ 15 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 4) ausgerü- stet sind und diese wirksam ist, sonst 100 km/h | 100 km/h, wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 35 Abs. 4 genannten, für Hauptbahnen geltenden Vorschriften eingehalten sind und bei Zugleitbetrieb (§ 39) die Sicherheit durch technische Einrichtungen gewährleistet ist, sonst 80 km/h; | 250 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeein- flussung (§ 15 Absatz 3, § 28 Absatz 1 Nummer 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder 160 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeeinflussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Nummer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, sonst 50 km/h; | 100 km/h, wenn die in den §§ 5, 6, 11, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 genannten, für Hauptbahnen gel- tenden Vorschriften eingehalten sind, sonst 80 km/h; abweichend davon beträgt die zulässige Geschwin- digkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Stre- cke oder des führenden Fahrzeuges vorübergehend nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit durch technische Einrichtungen vorübergehend nicht gewährleistet ist; |
2. für Güterzüge mit durchgehender Bremse | |
120 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbe- einflussung (§ 15 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 4) ausgerü- stet sind und diese wirksam ist, sonst 100 km/h; | 80 km/h; | 120 km/h, wenn Strecke und führende Fahrzeuge mit Zugbeein- flussung (§ 15 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Num- mer 4) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, sonst 50 km/h; | 80 km/h; abweichend davon beträgt die zulässige Geschwin- digkeit 50 km/h, wenn die Zugbeeinflussung der Stre- cke oder des führenden Fahrzeuges vorübergehend nicht wirksam ist oder bei Zugleitbetrieb die Sicherheit durch technische Einrichtungen vorübergehend nicht gewährleistet ist; |
3. für Züge ohne durchgehende Bremse 50 km/h. (3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt 50 km/h, wenn 1. führende Lokomotiven mit dem Tender voran fahren; Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2); 2. andere führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbeamten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann; 3. bei einmännig besetzten führenden Fahrzeugen die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist. (4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h fahren, | über Bahnübergänge ohne technische Sicherung (vgl. § 11 Abs. 3) höchstens 20 km/h. (5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 60 km/h fahren. Ist das nachschiebende Triebfahrzeug an die durchgehende Bremse angeschlossen, darf der Zug höchstens 80 km/h fahren. (6) Hilfszüge (z. B. Gerätewagen, Hilfslokomotiven) dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt. Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten oder nicht eingeschalteten Lichtzeichen oder Blinklichtern dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten mit höchstens 10 km/h befahren werden. (7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit betragen v = Wurzel aus ( r/11,8 * (u+uf) ) (Formel siehe BGBl. I 1991 S. 1109) v = Geschwindigkeit in km/h r = Bogenradius in m u = Überhöhung in mm uf = Überhöhungsfehlbetrag in mm Der Überhöhungsfehlbetrag ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; er soll nicht größer sein als 150 mm. (8) Für Probefahrten (Versuchszüge) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 6. | |
§ 45 Besetzen der Triebfahrzeuge und Züge | |
(1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; gesteuerte Triebfahrzeuge (§ 18 Abs. 4) dürfen unbesetzt sein. Bei Kleinlokomotiven dürfen die Aufgaben des Triebfahrzeugführers auch von einem Bediener von Kleinlokomotiven wahrgenommen werden. (2) Der Triebfahrzeugführer muß sich während der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerräumen im vorderen Führerraum, bei Triebfahrzeugen, die von einem führenden Fahrzeug aus gesteuert werden, an der Spitze des Zuges aufhalten. Bei Rangierfahrten oder bei kurzen Rückwärtsbewegungen braucht er den Führerraum nicht zu wechseln; ferngesteuerte Rangierfahrten dürfen unbesetzt sein. | |
(3) Sofern in den Absätzen 4 und 6 nichts anderes bestimmt ist, sind führende Fahrzeuge in Zügen außerdem mit einem Triebfahrzeugbegleiter zu besetzen, wenn sie 1. keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung haben oder 2. mit mehr als 140 km/h ohne Zugbeeinflussung fahren, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann und vorgeschriebene Geschwindigkeitsverminderungen zeit- und wegeabhängig überwacht werden. Der Triebfahrzeugbegleiter hat sich an der Strecken- und Signalbeobachtung zu beteiligen und den Zug erforderlichenfalls zum Halten zu bringen. | (3) Sofern in den Absätzen 4 und 6 nichts anderes bestimmt ist, sind führende Fahrzeuge in Zügen außerdem mit einem Triebfahrzeugbegleiter zu besetzen, wenn sie keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung haben. Der Triebfahrzeugbegleiter hat sich an der Strecken- und Signalbeobachtung zu beteiligen und den Zug erforderlichenfalls zum Halten zu bringen. |
(4) Arbeitende Dampflokomotiven sind, soweit erforderlich, mit einem Heizer zu besetzen. (5) In den besetzten besonderen Führerräumen der Triebfahrzeuge und Steuerwagen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen niemand ohne Erlaubnis der zuständigen Stellen mitfahren. (6) Das vorderste Fahrzeug geschobener Züge ist mit einem Betriebsbeamten zu besetzen. Hiervon darf bei kurzem Zurücksetzen abgewichen werden. Der Betriebsbeamte muß sich mit dem Triebfahrzeugführer verständigen können und Signalmittel zur Warnung der Wegebenutzer vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung mitführen. (7) Reisezüge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, sofern dessen betriebliche Aufgaben nicht von einem anderen Betriebsbeamten oder von technischen Einrichtungen übernommen werden. Sie dürfen ohne Zugbegleiter verkehren, wenn das Schließen der Wagentüren auf den Fahrgastwechsel abgestimmt und das Geschlossensein der Wagentüren vor Abfahrt dem Triebfahrzeugführer angezeigt oder bei einfachen Verhältnissen von ihm festgestellt wird. | |
§ 65 (neu) | § 65 Übergangsregelung |
Strecken, die am 1. Dezember 2012 die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 2 nicht erfüllen, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 nachzurüsten. Bis zur Erfüllung der Ausrüstungsanforderungen nach § 15 Absatz 2 haben die Eisenbahnen anderweitige Maßnahmen zu treffen, die die sichere Betriebsführung gewährleisten. | |
§ 65 Inkrafttreten | § 66 Inkrafttreten |
(1) Diese Verordnung tritt am 28. Mai 1967 in Kraft. (2) Am gleichen Tag treten außer Kraft 1. die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) vom 17. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 541) mit ihren Änderungen (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 619; 1929 II S. 380; 1932 II S. 181; 1933 II S. 281; 1934 II S. 67 und 1051; 1935 II S. 353; 1937 II S. 652; 1938 II S. 85; 1940 II S. 43; 1943 II S. 17 und 361 und Bundesgesetzbl. 1951 I S. 225; 1957 II S. 1258; 1960 II S.2421), 2. die vereinfachte Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (vBO) vom 10. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 31) mit ihren Änderungen (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 225; 1959 II S. 569; 1960 II 5. 2421), 3. die Eisenbahn-Befähigungsverordnung (EBefVO) vom 22. August 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 1234). Die Befähigungsanforderungen für das Personal der unter die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (BOS) vom 25. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 285) fallenden Eisenbahnen richten sich bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung nach den §§ 48 bis 54 und § 60 Abs. 3 dieser Verordnung. |
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