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Änderung § 1 BStV vom 01.07.2023
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§ 1 BStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung | § 1 BStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Antragsverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Gewährung einer Leistung aufgrund des Anspruchs nach § 23a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes soll durch den Deutschen Gewerkschaftsbund beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. August des Jahres vor dem Leistungszeitraum beantragt werden. 2 Leistungszeitraum ist das jeweils folgende Kalenderjahr. 3 Für das Kalenderjahr 2021 soll der Antrag bis zum 30. November 2020 gestellt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Gewährung einer Leistung aufgrund des Anspruchs nach § 31 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes soll durch den Deutschen Gewerkschaftsbund beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. August des Jahres vor dem Leistungszeitraum beantragt werden. 2 Leistungszeitraum ist das jeweils folgende Kalenderjahr. 3 Für das Kalenderjahr 2021 soll der Antrag bis zum 30. November 2020 gestellt werden. |
(2) Der Antrag soll mindestens enthalten: 1. Angaben zur Höhe der beantragten Mittel, 2. Angaben zur Höhe des Eigenanteils, 3. die Beschreibung des geplanten Vorhabens unter Berücksichtigung des Leistungszwecks nach § 23a Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, 4. den Finanzierungsplan, 5. Angaben zur Weiterleitung der Leistung an Dritte, 6. die Erklärung, dass der Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsgrundsatz eingehalten werden wird, und 7. eine Bestätigung des Deutschen Gewerkschaftsbundes, dass die für den Leistungszweck eingesetzten Beschäftigten nicht bessergestellt werden als vergleichbare Bundesbedienstete. (3) 1 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, darf nicht Teil der beantragten Leistung sein. 2 Auf Verlangen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind die Angaben im Antrag insoweit durch geeignete Unterlagen zu belegen. |
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