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Unterabschnitt 4 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Teil 1 Ausbildung und staatliche Prüfung

Abschnitt 2 Staatliche Prüfung

Unterabschnitt 4 Praktischer Teil der staatlichen Prüfung

§ 39 Inhalt des praktischen Teils



(1) Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über die Kompetenzen verfügt, die

1.
im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezifischen Aufgaben im anästhesiologischen Bereich der ambulanten oder stationären Versorgung oder

2.
im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten erforderlich sind zur eigenverantwortlichen Ausführung von und Mitwirkung bei berufsfeldspezifischen Aufgaben im operativen Bereich der ambulanten oder stationären Versorgung.

(2) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht

1.
im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorbereitung, Assistenz und Nachbereitung einer anästhesiologischen Maßnahme und

2.
im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten aus einer Aufgabe zur umfassenden Vorbereitung, Instrumentation und Nachbereitung eines operativen Eingriffs.

(3) Der praktische Teil muss sich erstrecken auf

1.
die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der Anlage 1 im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten und

2.
die Kompetenzschwerpunkte 1 bis 8 der Anlage 3 im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten.

(4) Die Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle anfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu begründen und in einem Reflexionsgespräch zu evaluieren.

(5) Die Aufgabe der operativen Assistenz ist so zu gestalten, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zeigen kann, dass sie oder er die erforderlichen Kompetenzen erworben hat, um alle anfallenden Aufgaben zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu begründen und in einem Reflexionsgespräch zu evaluieren.

(6) Die jeweilige Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz oder der operativen Assistenz nach Absatz 2 soll insbesondere den Versorgungsbereich berücksichtigen, in dem die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat den überwiegenden Teil der praktischen Ausbildung absolviert hat.

(7) 1Die jeweilige Aufgabe der anästhesiologischen Assistenz oder der operativen Assistenz wird auf Vorschlag der Schule durch die Fachprüferinnen und Fachprüfer bestimmt. 2Die jeweilige Aufgabe darf unter Beteiligung einer Patientin oder eines Patienten nur durchgeführt werden, wenn die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person darin eingewilligt haben. 3Die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt kann die Durchführung der Aufgabe aus medizinischen Gründen ablehnen.


§ 40 Durchführung des praktischen Teils



(1) Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat einzeln zu prüfen.

(2) Der praktische Teil muss

1.
im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten in einer realen und komplexen anästhesiologischen Situation durchgeführt werden und

2.
im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten in einer realen und komplexen operativen Situation durchgeführt werden.

(3) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist.




§ 41 Bestandteile des praktischen Teils und Dauer



(1) 1Der praktische Teil der staatlichen Prüfung besteht aus

1.
der Erstellung eines umfassenden perioperativen Ablaufplans,

2.
der Fallvorstellung,

3.
der Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen berufsfeldspezifischen Maßnahmen und

4.
einem Reflexionsgespräch.

2Der Ablaufplan ist schriftlich oder elektronisch unter Aufsicht zu erstellen.

(2) 1Die gesamte Dauer des praktischen Teils soll einschließlich des Reflexionsgespräches mindestens fünf und höchstens sechs Stunden dauern. 2Der Ablaufplan ist innerhalb einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten zu erstellen. 3Die Fallvorstellung darf maximal 20 Minuten dauern. 4Das Reflexionsgespräch darf maximal 20 Minuten dauern.

(3) Der praktische Teil darf maximal für die Dauer eines Werktages unterbrochen werden.


§ 42 Benotung und Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung



(1) Die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, von denen der praktische Teil abgenommen worden ist.

(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung als das arithmetische Mittel.

(3) 1In die Note fließt ein:

1.
der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil der staatlichen Prüfung gezeigte Leistung mit 75 Prozent und

2.
der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil mit 25 Prozent.

2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.




§ 43 Bestehen des praktischen Teils



Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend" benotet worden ist.


§ 44 Wiederholung des praktischen Teils und zusätzlicher Praxiseinsatz



(1) Wer den praktischen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

(3) 1Vor der Wiederholung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen zusätzlichen Praxiseinsatz zu absolvieren. 2Dauer und Inhalt des Praxiseinsatzes sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmen.

(4) Zur Wiederholung darf nur zugelassen werden, wer dem Antrag einen Nachweis über den zusätzlichen Praxiseinsatz beigefügt hat.

(5) 1Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. 2Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.