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Unterabschnitt 2 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 48 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
Unterabschnitt 2 Anpassungslehrgang
§ 81 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
§ 81 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ziel des Anpassungslehrgangs zusammen mit dem Abschlussgespräch ist die Feststellung, dass die antragstellende Person über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt (Lehrgangsziel), die erforderlich sind
- 1.
- zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder
- 2.
- zur Ausübung des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten.
(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.
(3) Für die Inhalte und die Durchführung des Anpassungslehrgangs können die Länder gemeinsame Empfehlungen abgeben.
§ 82 Durchführung des Anpassungslehrgangs
§ 82 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Anpassungslehrgang wird der Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten unter der Verantwortung einer Person, die über die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung verfügt, ausgeübt und entsprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch
- 1.
- theoretischen und praktischen Unterricht,
- 2.
- eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder
- 3.
- theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 14 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
(3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen nach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
(4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen nach § 9 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.
(5) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
§ 83 Durchführung und Inhalt des Abschlussgesprächs
(1) Die Prüfung, mit der der Anpassungslehrgang abschließt, ist in Form eines Abschlussgesprächs durchzuführen.
(2) Das Abschlussgespräch mit der antragstellenden Person wird von zwei Personen geführt, von denen
- 1.
- im Fall des § 82 Absatz 1 Nummer 1 beide Personen eine schulische Fachprüferin oder ein schulischer Fachprüfer sein müssen oder
- 2.
- im Fall des § 82 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 eine Person eine schulische Fachprüferin oder ein schulischer Fachprüfer sein muss und die andere Person eine praxisanleitende Person nach § 9, die die antragstellende Person während des Anpassungslehrgangs betreut hat.
(3) Während des Abschlussgesprächs sind den beiden Prüferinnen und Prüfern Nachfragen gestattet.
(4) Inhalt des Abschlussgesprächs sind die im Anpassungslehrgang vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen.
§ 84 Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpassungslehrgangs
(1) Die im Abschlussgespräch gezeigte Leistung ist von den beiden Prüferinnen und Prüfern zu bewerten.
(2) 1Bewertet wird das Abschlussgespräch entweder mit „bestanden" oder mit „nicht bestanden". 2Mit „bestanden" wird die Leistung bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt und damit mindestens der Note „ausreichend (4)" entspricht.
(3) 1Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des Abschlussgesprächs anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.
(4) Erfolgreich absolviert wurde der Anpassungslehrgang, wenn das Abschlussgespräch mit „bestanden" bewertet worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 3 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023
§ 85 Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehrgangs
(1) Hat eine Person den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich absolviert, entscheidet die Fachprüferin oder der Fachprüfer im Benehmen mit der praxisanleitenden Person über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
(2) 1Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 2Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch.
(3) Wird das Abschlussgespräch nach der Verlängerung mit „nicht bestanden" bewertet, darf die teilnehmende Person den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.
§ 86 Bescheinigung
§ 86 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Person, die am Anpassungslehrgang teilgenommen hat, hat die Einrichtung, bei der die Person den Anpassungslehrgang absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 12 zu verwenden.
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