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Abschnitt 1 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Teil 4 Nachprüfung
Abschnitt 1 Ziel und Verfahren der Nachprüfung
§ 91 Ziel der Nachprüfung
§ 91 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Nachprüfung dient der Feststellung, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die erforderlich sind
- 1.
- zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder
- 2.
- zur Ausübung des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten.
§ 92 Zulassung zur Nachprüfung
(1) 1Personen, die nicht auf einer der in § 69 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannten Grundlagen ausgebildet sind, können einen Antrag auf Zulassung zur Nachprüfung bei der zuständigen Behörde stellen, um die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes zu erlangen. 2Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde.
(2) Die Zulassung zur Nachprüfung ist zu erteilen, wenn die folgenden Nachweise vorliegen:
- 1.
- ein Identitätsnachweis der antragstellenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift und
- 2.
- ein Nachweis über die erworbene Berufsqualifikation, die nicht auf einer der in § 69 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannten Grundlagen erlangt worden ist.
§ 93 Bestandteile der Nachprüfung
(1) Die Nachprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.
(2) Die Nachprüfung besteht aus einem praktischen Teil und einem mündlichen Teil.
§ 94 Durchführung und Inhalt der Nachprüfung
Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 12 bis 27 und 49 für die Nachprüfung entsprechend.
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