Abschnitt 1 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Teil 4 Nachprüfung
Abschnitt 1 Ziel und Verfahren der Nachprüfung
§ 91 Ziel der Nachprüfung
§ 92 Zulassung zur Nachprüfung
§ 93 Bestandteile der Nachprüfung
§ 94 Durchführung und Inhalt der Nachprüfung

Teil 4 Nachprüfung

Abschnitt 1 Ziel und Verfahren der Nachprüfung

§ 91 Ziel der Nachprüfung


§ 91 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Nachprüfung dient der Feststellung, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die erforderlich sind

1.
zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder

2.
zur Ausübung des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten.

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§ 92 Zulassung zur Nachprüfung



(1) 1Personen, die nicht auf einer der in § 69 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannten Grundlagen ausgebildet sind, können einen Antrag auf Zulassung zur Nachprüfung bei der zuständigen Behörde stellen, um die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes zu erlangen. 2Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde.

(2) Die Zulassung zur Nachprüfung ist zu erteilen, wenn die folgenden Nachweise vorliegen:

1.
ein Identitätsnachweis der antragstellenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift und

2.
ein Nachweis über die erworbene Berufsqualifikation, die nicht auf einer der in § 69 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes genannten Grundlagen erlangt worden ist.

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§ 93 Bestandteile der Nachprüfung



(1) Die Nachprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.

(2) Die Nachprüfung besteht aus einem praktischen Teil und einem mündlichen Teil.

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§ 94 Durchführung und Inhalt der Nachprüfung



Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 12 bis 27 und 49 für die Nachprüfung entsprechend.



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