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Abschnitt 4 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Teil 4 Nachprüfung
Abschnitt 4 Abschluss des Nachprüfungsverfahrens
§ 104 Bestehen der Nachprüfung
§ 104 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Nachprüfung ist bestanden, wenn der praktische Teil und der mündliche Teil mit jeweils „bestanden" bewertet wurde.
§ 105 Bescheinigung
§ 105 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Behörde hat der Person, die die Nachprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 13 zu verwenden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14202/b37367.htm