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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung (3. SchwPestVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.11.2020 BAnz AT 09.11.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.04.2021 BGBl. I S. 764
Geltung ab 10.11.2020
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Artikel 1 Änderung der Schweinepest-Verordnung


Artikel 1 ändert mWv. 10. November 2020 SchwPestV § 14d

§ 14d der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605), die durch Artikel 1a der Verordnung vom 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für das gefährdete Gebiet gilt § 14a Absatz 8 bis 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass § 14a Absatz 8 Nummer 1 nur für die Anordnung von Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung, einschließlich der Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung, entsprechend gilt."

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Zudem kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse für das gefährdete Gebiet oder einen Teil dieses Gebiets Maßnahmen in Bezug auf die Tötung von Wildschweinen, die sich in diesem Gebiet befinden, einschließlich der Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Mitwirkung, anordnen. Die Anordnung der Tötung kann sich auch auf die Tötung aller Wildschweine, die sich in dem gefährdeten Gebiet oder in einem Teil dieses Gebiets befinden, erstrecken."

2.
In Absatz 8 wird die Angabe „6" durch die Wörter „6 Satz 1 bis 3" ersetzt.

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