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Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung (3. SchwPestVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.11.2020 BAnz AT 09.11.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.04.2021 BGBl. I S. 764
Geltung ab 10.11.2020
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Artikel 2 Inkrafttreten, Geltungsdauer der Änderung


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. November 2020.





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.04.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
vom 07.04.2021 BGBl. I S. 764

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. SchwPestVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. SchwPestVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
V. v. 07.04.2021 BGBl. I S. 764
Artikel 1 3. SchwPestVÄndVÄndV Änderung der Dritten Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
... Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1) wird wie folgt geändert: 1. Die ...