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Änderung Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung vom 16.04.2021
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.04.2021 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 16.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.04.2021 BGBl. I S. 764 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 Inkrafttreten, Geltungsdauer der Änderung | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Schweinepest-Verordnung gilt mit Ablauf des 9. Mai 2021 an wieder in ihrer am 9. November 2020 maßgebenden Fassung, es sei denn, mit Zustimmung des Bundesrates wird etwas anderes verordnet. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. |
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