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§ 1 - Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung in Bezug auf einen Influenza-Hochdosis-Impfstoff (InflImpfAnsprV k.a.Abk.)

V. v. 06.11.2020 BAnz AT 09.11.2020 V2
Geltung ab 10.11.2020; FNA: 860-5-62 Sozialgesetzbuch

§ 1 Leistungsanspruch



Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen Influenza mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Hochdosis-Impfstoff mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombination. Ein Anspruch auf einen Influenza-Impfstoff nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

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