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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2021 aufgehoben
Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung in Bezug auf einen Influenza-Hochdosis-Impfstoff (InflImpfAnsprV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen:
§ 1 Leistungsanspruch
Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen Influenza mit einem inaktivierten, quadrivalenten Influenza-Hochdosis-Impfstoff mit aktueller von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombination. Ein Anspruch auf einen Influenza-Impfstoff nach § 20i Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 ändert mWv. 1. April 2021 InflImpfAnsprV
Diese Verordnung tritt am 10. November 2020 in Kraft und am 31. März 2021 außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Jens Spahn
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