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Änderung § 14 HeilVfV vom 11.07.2023

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§ 14 HeilVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2023 geltenden Fassung
§ 14 HeilVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Kraftfahrzeughilfe


(Text alte Fassung)

1 Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn

1. der verletzten Person infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend nicht zuzumuten ist, dass sie
die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, und

2. die
Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der Aufwendungen die Erstattung zugesagt hat.

2
§ 40 Absatz 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gilt entsprechend. 3 Die §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gelten nicht.

(Text neue Fassung)

1 Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der Aufwendungen die Erstattung zugesagt hat. 2 § 40 Absatz 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gilt entsprechend. 3 Die §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gelten nicht.