Änderung § 14 HeilVfV vom 11.07.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 HeilVfVÄndV am 11. Juli 2023 und Änderungshistorie der HeilVfV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 HeilVfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.07.2023 geltenden Fassung
§ 14 HeilVfV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 179

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Kraftfahrzeughilfe


(Text alte Fassung)

1 Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn

1. der verletzten Person infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend nicht zuzumuten ist, dass sie
die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, und

2. die
Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der Aufwendungen die Erstattung zugesagt hat.

2
§ 40 Absatz 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gilt entsprechend. 3 Die §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gelten nicht.

(Text neue Fassung)

1 Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der Aufwendungen die Erstattung zugesagt hat. 2 § 40 Absatz 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gilt entsprechend. 3 Die §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gelten nicht.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed