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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze (ArchLGuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 1984 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen zu erlassen und Folgendes zu regeln:- 1.
- die Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung von Honoraren,
- 2.
- Honorartafeln zur Honorarorientierung für Grundleistungen, auch in Abgrenzung zu besonderen Leistungen,
- 3.
- eine Regelung, wonach bestimmte in den Honorartafeln angegebene Honorarsätze für Grundleistungen für den Fall als vereinbart gelten, dass keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde,
- 4.
- die bei der Honorarvereinbarung einzuhaltende Form und die zu beachtenden Hinweispflichten.
(2) Grundleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie umfassen insbesondere auch Leistungen der Beratung, Planung, Maßnahmendurchführung sowie Leistungen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren." - 2.
- § 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 3 wird § 2.
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
In § 650q Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
- „Im Übrigen gilt § 650c entsprechend."
Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 114 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Wörter „alle drei Jahre jeweils bis zum 15. Februar" werden durch die Wörter „auf Anforderung" ersetzt.
- 2.
- Folgender Satz wird angefügt:
„Zu berichten ist regelmäßig über die jeweils letzten drei Kalenderjahre, die der Anforderung vorausgegangen sind."
Artikel 4 Änderung der Vergabeverordnung
Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 werden nach dem Wort „beträgt" die Wörter „beim Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb" eingefügt.
- b)
- Folgender Absatz 15 wird angefügt:„(15) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit."
- 2.
- In § 73 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276)" gestrichen.
- 3.
- § 76 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt."
Artikel 5 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
Dem § 12 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
- „(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen des § 30 Absatz 1 und 2 befreit."
Artikel 6 Änderung der Sektorenverordnung
§ 9 der Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) In einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 darf die Kommunikation im Vergabeverfahren auch mit anderen als elektronischen Mitteln erfolgen."
- 2.
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. November 2020.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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