Artikel 2c - Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (3. COVIfSGAnpG k.a.Abk.)

G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 19.11.2020, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 2c Änderung der Arzneimittelhandelsverordnung


Artikel 2c ändert mWv. 19. November 2020 AM-HandelsV § 6

Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelhandelsverordnung vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

 
„Abweichend von Satz 1 dürfen Lieferungen von Arzneimitteln auch an das Bundesministerium für Gesundheit oder an von diesem beauftragte Stellen erfolgen, wenn das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von ihm beauftragte Stelle Arzneimittel nach § 79 Absatz 4a des Arzneimittelgesetzes beschafft hat."



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