§ 64 Absatz 3a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 2a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668