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Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (6. IRGÄndG k.a.Abk.)
G. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2474 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 6c G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 19.12.2020, abweichend siehe Artikel 3
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Geltung ab 19.12.2020, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2020 IRG § 73, § 88, § 91a, § 94, § 96a (neu), § 96b (neu), § 96c (neu), § 96d (neu), § 96e (neu), § 98, mWv. 27. November 2020 § 83c, § 87c, § 87f, § 87g, § 87h, § 87i, § 87j, § 87k, § 87n, § 87o (neu), § 87o, § 87p
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 27.11.2020
- a)
- Die Angabe zu § 87h wird wie folgt gefasst:
„§ 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen". - b)
- Nach der Angabe zu § 87n wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 87o Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3". - c)
- Die Angabe zu dem bisherigen § 87o wird die Angabe zu § 87p.
- d)
- Die Angabe zu dem bisherigen § 87p wird durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 87q Inländisches Vollstreckungsverfahren; Ruhen der Verjährung".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- e)
- Nach der Angabe zu § 96 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„Elfter Teil Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
§ 96a Grundsatz
§ 96b Zuständigkeit und Verfahren für eingehende Ersuchen
§ 96c Vollstreckung
§ 96d Rechtsbehelf
§ 96e Ausgehende Ersuchen". - f)
- Die Angabe zum bisherigen Elften Teil wird die Angabe zum Zwölften Teil.
- g)
- Die Angabe zum bisherigen Zwölften Teil mit der Überschrift „Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen" wird die Angabe zum Dreizehnten Teil.
- h)
- In der Angabe zu § 98 wird das Wort „Elften" durch das Wort „Dreizehnten" ersetzt.
- i)
- Die Angabe zum bisherigen Zwölften Teil mit der Überschrift „Schlussvorschriften" wird die Angabe zum Vierzehnten Teil.
- 2.
- In § 73 Satz 2 wird das Wort „Elften" durch das Wort „Dreizehnten" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 27.11.2020
- 3.
- § 83c Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der beteiligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen hat." - 4.
- § 87c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen ein Anhörungsschreiben mit Abschriften der in § 87a bezeichneten Unterlagen zu übersenden." - b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Das Anhörungsschreiben nach Absatz 1 Satz 1 kann vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden."
- 5.
- Dem § 87f werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:„(5) Ist der Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Bewilligungsbehörde als unzulässig. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87g stellen.(6) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Bewilligungsbehörde, ob sie ihre Bewilligung der Vollstreckung aufrechterhält oder ob sie dem Einspruch des Betroffenen abhilft."
- 6.
- § 87g Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Gegen die Bewilligung der Vollstreckung und gegen die Entscheidung nach § 87f Absatz 5 Satz 1 ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Hilft die Bewilligungsbehörde dem Einspruch des Betroffenen nicht ab oder beantragt der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung nach § 87f Absatz 5 Satz 2, so entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Amtsgericht." - 7.
- § 87h wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch oder auf Antrag des Betroffenen". - b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags nach § 87f Absatz 5 Satz 2 entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Die §§ 297 bis 300, 302 und 306 Absatz 2, die §§ 307, 308 und 309 Absatz 1 und § 311a der Strafprozessordnung über Rechtsmittel sowie die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar."
- 8.
- § 87i wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates eine Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes ergangen ist, so beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit die Vollstreckung zulässig ist, die Umwandlung der Entscheidung durch das Gericht."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Soweit die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist und die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. Eine gegen einen Jugendlichen verhängte Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist dabei zusätzlich in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umzuwandeln. Satz 2 gilt für einen Heranwachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Für die Anpassung der Höhe der Geldsanktion gilt § 87f Absatz 2 entsprechend."
- c)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates gemäß Absatz 3 Satz 1 ausschließlich für vollstreckbar erklärt wird, ist in der Beschlussformel auch die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion anzugeben." - e)
- Absatz 6 wird Absatz 5 und Satz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Zustellung entweder die Geldsanktion an die zuständige Kasse nach § 87n Absatz 5 Satz 3 zu zahlen oder der Sanktion nach dem Jugendgerichtsgesetz nachzukommen, in die die Geldsanktion nach Absatz 3 Satz 2 umgewandelt wurde."
- 9.
- In § 87j Absatz 1 Satz 1 und § 87k Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 87i Absatz 5" durch die Angabe „§ 87i Absatz 4" ersetzt.
- 10.
- § 87n wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 87i Absatz 4 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 87i Absatz 3 Satz 2 und 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 87i Absatz 4" durch die Angabe „§ 87i Absatz 3" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 4 wird nach den Wörtern „mit dem ersuchenden Mitgliedstaat" das Wort „insbesondere" eingefügt.
- 11.
- Nach § 87n wird folgender § 87o eingefügt:
„§ 87o Übergangsvorschrift für Verfahren nach § 87f Absatz 5 und § 87i Absatz 3
§ 87f Absatz 5 und § 87i sind nicht anzuwenden auf Ersuchen, die vor dem 27. November 2020 beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind. Für Ersuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Bundesamt für Justiz eingegangen sind, gelten die §§ 86 bis 87p in ihrer bis zum Ablauf des 26. November 2020 geltenden Fassung." - 12.
- Der bisherige § 87o wird § 87p.
- 13.
- Der bisherige § 87p wird § 87q und wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 87q Inländisches Vollstreckungsverfahren; Ruhen der Verjährung". - b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) § 79a Nummer 2 Buchstabe c des Strafgesetzbuchs und § 34 Absatz 4 Nummer 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gelten mit der Maßgabe, dass die Vollstreckungsverjährung auch dann ruht, wenn die Zahlungserleichterung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bewilligt wurde."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 14.
- § 88 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) (Verordnung Sicherstellung und Einziehung) richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) und die Verordnung (EU) 2018/1805 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Einziehung) nach den §§ 88a bis 88f." - 15.
- § 91a Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zum Zweck der Einziehung sind die §§ 94 bis 96 anzuwenden, soweit nicht die Verordnung Sicherstellung und Einziehung gilt." - 16.
- In § 94 Absatz 1 werden die Wörter „§ 58 Abs. 3 und § 67 finden bei Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45) (Rahmenbeschluss Sicherstellung) Anwendung" durch die Wörter „Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung Sicherstellung und Einziehung sind § 58 Absatz 3 und § 67 bei Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45), der durch die Verordnung (EU) 2018/1805 (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Sicherstellung) anzuwenden" ersetzt.
- 17.
- Nach § 96 wird folgender Elfter Teil eingefügt:
„Elfter Teil Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
§ 96a Grundsatz
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, ist § 77 anzuwenden.
§ 96b Zuständigkeit und Verfahren für eingehende Ersuchen(1) Über die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Sicherstellungsentscheidungen entscheidet das nach § 67 Absatz 3 zuständige Amtsgericht; § 51 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Wird eine Sicherstellungsentscheidung gleichzeitig mit einer Einziehungsentscheidung übermittelt, so entscheidet das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Landgericht.(2) Über die Anerkennung und Vollstreckung eingehender Einziehungsentscheidungen entscheidet das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Landgericht.(3) Die nach § 50 Satz 2 und § 51 zuständige Staatsanwaltschaft nimmt eingehende Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen entgegen und bereitet die Entscheidung des Gerichts vor.(4) Sofern die Staatsanwaltschaft unter den Voraussetzungen des Artikels 18 Absatz 5 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung geeignete und erforderliche Maßnahmen zur einstweiligen Sicherstellung der einzuziehenden Vermögenswerte vorgenommen hat, gibt sie dem Betroffenen sowie Dritten, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen können, Gelegenheit, sich zu äußern.(5) Der Betroffene kann sich in jeder Lage des Verfahrens anwaltlichen Beistands bedienen.
§ 96c Vollstreckung(1) Nachdem das Gericht die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung beschlossen hat, führt die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung durch.(2) Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Aussetzung der Vollstreckung einer Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidung nach den Artikeln 10 und 21 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung sowie über die Unmöglichkeit der Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung nach den Artikeln 13 und 22 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung.(3) Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung, die sich gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden richtet, bestimmt sich nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes.
§ 96d Rechtsbehelf(1) Betroffene können nach Maßgabe des Artikels 33 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung gegen die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sofortige Beschwerde einlegen.(2) Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eines Landgerichts, so gilt für das weitere Verfahren § 42 entsprechend.
§ 96e Ausgehende Ersuchen(1) Für die Ausstellung und Übermittlung von Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung von Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen an einen anderen Mitgliedstaat ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Dies gilt vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii Satz 3 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung.(2) Wird von einer für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Sicherstellung und Einziehung ein Ersuchen um Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung aus einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gestellt, so ist das Ersuchen vor der Übermittlung an den ersuchten Mitgliedstaat der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Bestätigung vorzulegen. Hierfür ist die Bescheinigung gemäß Abschnitt N der Sicherstellungsbescheinigung aus Anhang I der Verordnung Sicherstellung und Einziehung zu verwenden. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Die Länder können die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach Satz 1 einem Gericht zuweisen oder die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nach Satz 3 abweichend regeln.(3) Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt, nachdem die Staatsanwaltschaft oder das nach Absatz 2 Satz 4 bestimmte Gericht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Ersuchens vorliegen, insbesondere, dass- 1.
- das Ersuchen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und
- 2.
- die in dem Ersuchen angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden könnte.
(4) Ist die Anordnung einer Maßnahme dem Richter vorbehalten, so kann die Bestätigung nach den Absätzen 2 und 3 auch durch das insoweit befasste Gericht erfolgen, wenn die Länder dies vorsehen.(5) § 96b Absatz 5 gilt entsprechend." - 18.
- Der bisherige Elfte Teil wird der Zwölfte Teil.
- 19.
- Der bisherige Zwölfte Teil mit der Überschrift „Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen" wird der Dreizehnte Teil.
- 20.
- § 98 wird wie folgt geändert:
- 21.
- Der bisherige Zwölfte Teil mit der Überschrift „Schlussvorschriften" wird der Vierzehnte Teil.
Artikel 2 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Nummer 3910 wird folgende Nummer 3911 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
„3911 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG: Der Antrag wird verworfen | 30,00 €". |
- 2.
- Die bisherige Nummer 3911 wird die Nummer 3912.
Artikel 2a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 64 Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
- „(3a) Abweichend von Absatz 3 können die Selbstverwaltungsorgane und besonderen Ausschüsse nach § 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen."
Artikel 2b Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 64 Absatz 3a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 2a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3 Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, Nummer 3 bis 13, die Artikel 2 und 2a treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(1a) Artikel 2b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 19. Dezember 2020 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. November 2020.
Text in der Fassung des Artikels 6c Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 G. v. 16. September 2022 BGBl. I S. 1454 m.W.v. 17. September 2022
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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