Tools:
Update via:
Änderung § 1a GtDITZBundVDV vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1a GtDITZBundVDV, alle Änderungen durch Artikel 3 2. BMFVDAnpV am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der GtDITZBundVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1a GtDITZBundVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 1a GtDITZBundVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2866 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie | |
(Text alte Fassung) Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist. | (Text neue Fassung) Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14252/al0-171942.htm