Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1a GtDITZBundVDV vom 25.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1a GtDITZBundVDV, alle Änderungen durch Artikel 3 BMFVDAnpV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der GtDITZBundVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1a GtDITZBundVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 1a GtDITZBundVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 3547
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung

 


Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
Anzeige