Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 6 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)


Abschnitt 6 Nationale Vorschriften für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche

§ 24 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl



Wer Fertigpackungen, die nach Stückzahl gekennzeichnet sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

1.
die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind und

2.
die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 26 erfüllt.


§ 25 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl



(1) Nach Stückzahl dürfen abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 1 gekennzeichnet werden

1.
Duft- oder Spülreiniger in Stückform mit einem Gewicht von weniger als 50 Gramm je Stück,

2.
Mittel für die Kraftfahrzeugpflege in Portionspackungen,

3.
Futtermittel für Heimtiere und freilebende Vögel, wenn die Futtermittel der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden,

4.
Klebstifte,

5.
Lackstifte mit einer Nennfüllmenge von weniger als 50 Milliliter.

(2) Die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird.


§ 26 Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Stückzahl



(1) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von 30 Stück oder weniger dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie mindestens die angegebene Menge enthalten.

(2) Nach Stückzahl gekennzeichnete Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von mehr als 30 Stück dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1.
der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen, die angegebene Nennfüllmenge nicht unterschreitet und

2.
die Minusabweichung von der Nennfüllmenge ein Stück auf jedes angefangene Hundert nicht überschreitet.


§ 27 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche



(1) Wer Fertigpackungen, die nach Länge oder Fläche zu kennzeichnen sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

1.
die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,

2.
die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach Absatz 2 gekennzeichnet sind und

3.
die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 28 erfüllt.

(2) 1Wer Fertigpackungen in den Verkehr bringt, hat die Nennfüllmenge bei Angabe nach Länge in Zentimeter oder Meter und bei Angabe nach Fläche in Quadratzentimeter oder Quadratmeter in Ziffern zu kennzeichnen. 2Der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen ist anzufügen.


§ 28 Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche



(1) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die angegebene Nennfüllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung nicht unterschreitet.

(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die angegebene Nennfüllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung nicht unterschreitet.

(3) 1Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Minusabweichung den Wert bei einer Kennzeichnung

1.
nach Länge zwei vom Hundert,

2.
nach Fläche drei vom Hundert,

nicht überschreitet. 2Abweichend davon darf die Minusabweichung bei Garnen mit einer Nennlänge von 100 Meter und weniger den Wert vier vom Hundert nicht überschreiten.

(4) Als Fläche gilt auch das Produkt aus gekennzeichneter Länge und Breite.

(5) 1Für Verbandstoffe, Heftpflaster und Wundschnellverbände gelten nur die Anforderungen der Absätze 1 und 2. 2Für Erzeugnisse, für die im Arzneibuch nach § 55 des Arzneimittelgesetzes Anforderungen an die Länge festgelegt sind, gelten diese Anforderungen. 3Für Reißverschlüsse gelten die anerkannten Regeln der Technik.