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Abschnitt 8 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)


Abschnitt 8 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter oder mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter

§ 33 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter



Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter dürfen ohne Nennfüllmengenangaben hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern nicht eine Mengenkennzeichnung nach anderen Vorschriften anzubringen ist.


§ 34 Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Liter nicht anzuwenden, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist.

(2) 1Wer Kohle, Koks oder Briketts als Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Kilogramm oder Lacke, Anstrichfarben, Düngemittel, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel als Fertigpackungen mit einer Füllmenge von mehr als 10 Litern im Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes herstellt, dorthin verbringt, dort in den Verkehr bringt oder sonst bereitstellt, muss sicherstellen, dass

1.
die Fertigpackungen mit der Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen unter Beachtung des Absatzes 4 und des § 6 Absatz 4 gekennzeichnet sind,

2.
die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,

3.
die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 gekennzeichnet sind und

4.
die Nennfüllmenge die Anforderungen des Absatzes 3 einhält.

2Bei Lacken und Anstrichfarben gilt Satz 1 für Fertigpackungen bis einschließlich 20 Liter. 3Bei Lacken und Anstrichfarben, die gemäß § 6 Absatz 4 nach Gewicht gekennzeichnet sind, gilt Satz 1 entsprechend. 4§ 11 ist für Lacke und Anstrichfarben nicht anzuwenden.

(3) 1Bei Fertigpackungen nach Absatz 2 darf die nach Anlage 3 Nummer 7 festgestellte Minusabweichung von der angegebenen Nennfüllmenge, die in der Tabelle festgelegten Werte nicht überschreiten:

Nennfüllmenge QN
in kg oder l
Werte der Verkehrsfähigkeit
in % von QN in g
oder ml
10 bis 15 -150
15 bis 50 1,0-
50 bis 100 -500
Mehr als 100 0,5-.


2Bei Fertigpackungen mit Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet sind, sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf die festgestellte Minusabweichung von der angegebenen Nennfüllmenge drei vom Hundert nicht überschreiten.

(4) 1Die Fertigpackungen mit Kohlen, Koks oder Briketts dürfen im Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes nur mit einer Nennfüllmenge von 25, 50 oder 75 Kilogramm in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden. 2Diese Nennfüllmenge kann in den Begleitpapieren angegeben werden. 3Die nach Anlage 3 Nummer 7 ermittelte Minusabweichung dieser Fertigpackungen darf in allen Handelsstufen die Verkehrsfähigkeitsgrenze der Tabelle nicht überschreiten:

Nennfüllmenge QN
in kg
Werte der Verkehrsfähigkeit
in % von QN in g
10 bis 15 -300
15 bis 50 2,0-
50 bis 100 -1.000
Mehr als 100 1,0-


(5) 1Abfülleinrichtungen zur Herstellung von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge sind von der Eichpflicht ausgenommen, wenn ihnen eine geeignete Waage nach Anlage 7 so nachgeschaltet ist, dass alle Fertigpackungen aussortiert werden, bei denen die Minusabweichung von der angegebenen Füllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte überschreitet. 2Abweichend von Satz 1 kann eine Kontrolle nach § 41 unter Berücksichtigung anerkannter Methoden der Statistik erfolgen. 3Bei Fertigpackungen mit einer Füllmengenangabe nach Volumen ist die Dichte mit einem geeigneten Dichtemessgerät zu bestimmen.

Nennfüllmenge QN
in kg oder l
Werte der Verkehrsfähigkeit
in % von QN in g
oder ml
10 bis 15 -150
15 bis 50 1,0-
50 bis 100 -500
Mehr als 100 0,5-