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Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts (FPackVEV k.a.Abk.)

V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504 (Nr. 55); Geltung ab 01.12.2020, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel 1,2)



Es verordnen auf Grund

-
des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Absatz 2 und 4, des § 41 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 und des § 44 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), von denen die §§ 41 und 44 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 und 5 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 718) geändert worden sind, die Bundesregierung

-
des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), der durch Artikel 293 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

-
des § 60 Absatz 4 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 718) eingefügt worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und

-
des § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), der zuletzt durch Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


---
1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung

-
der Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14),

-
der Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1),

-
der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17).

2)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


Artikel 1 Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten


Artikel 1 ändert mWv. 1. Dezember 2020 FPackV

(gesamter Text siehe Fertigpackungsverordnung - FPackV)


Artikel 2 Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2020 MessEGebV Anlage

Die Schlüsselzahlengruppe 16 der Anlage zur Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Schlüsselzahl SachgebietHöhe der
Gebühr in Euro
 Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
packungen, andere Verkaufseinheiten
und Maßbehältnisse
 
H 16-1 Hinweis:
Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17
und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne
Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüber-
wachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort
und beim selben Verantwortlichen gebührenfrei.
 
 1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten ge-
mäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne
Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m.
Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
 
 Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0 ... bestimmt sich bei Stich-
probenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Voll-
prüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren
 
16.0.1.1von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung 99,60
16.0.1.2von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung 115,60
16.0.1.3von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung 148,10
16.0.1.4von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung 178,20
16.0.1.5von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung 208,40
16.0.1.6über 250 Backwaren ohne Vorverpackung 250,50
 2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-
heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
 
 a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils
i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Ab-
satz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der
Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den
Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts
gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertig-
packungsverordnung
 
 nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß
Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr
je Los)
 
16.1.1.1bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 208,80
16.1.1.2von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 241,60
16.1.1.3 von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 268,00
16.1.1.4über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 287,80
 zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stich-
probenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3
Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von
 
16.1.2.1bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 235,30
16.1.2.2von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 266,50
16.1.2.3von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 398,80
16.1.2.4über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 445,80
 nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei
Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a
und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
 
16.1.3.1bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 307,60
16.1.3.2von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 349,30
16.1.3.3von 80 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 427,20
16.1.3.4über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 487,60
 zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung gemäß Anlage 3 Num-
mer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang
der Stichprobe (Gebühr je Los)
 
16.1.4.1bis zu acht Fertigpackungen 305,30
16.1.4.2von neun bis zu 13 Fertigpackungen 359,80
16.1.4.3von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 391,30
16.1.4.4über 20 Fertigpackungen 436,00
 zerstörende Prüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren,
bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
 
16.1.5.1bis zu acht Fertigpackungen 351,30
16.1.5.2von neun bis zu 13 Fertigpackungen 460,20
16.1.5.3von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 678,30
16.1.5.4über 20 Fertigpackungen 896,10
 b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie
der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenom-
men Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der
Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10
der Fertigpackungsverordnung
 
16.2.1.1Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der
Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9
und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nennge-
wichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3
Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung
 
 Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten,
Gebühr je Vollprüfung)
 
16.3.1.1von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 103,40
16.3.1.2von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 112,60
16.3.1.3über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 148,10
 d) Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nennlänge
oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1
bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
 
16.4.1.1sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
von Längen messbar ist (je Los)
136,60
 sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss
(je Los)
 
16.4.2.1bis zu acht anderen Verkaufseinheiten 170,60
16.4.2.2von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten 230,80
16.4.2.3von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten 304,00
16.4.2.4über 20 anderen Verkaufseinheiten 408,40
 3. Sonderfälle  
 a) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37
sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverord-
nung
 
16.5.2.1in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 466,40
 b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl
gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m.
Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-
zahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29
i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1
und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32
Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m.
Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1
des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertig-
packungsverordnung
 
16.6.1.1sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
136,60
 sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche
ausgemessen werden muss (je Los)
 
16.6.2.1bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 170,60
16.6.2.2von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 230,80
16.6.2.3von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 304,00
16.6.2.4über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 408,40
 c) Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln, Boden-
hilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buch-
stabe f der Fertigpackungsverordnung
 
16.6.3.1Prüfung von 20 Stück nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen
oder anderen Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 und § 38 der Fertig-
packungsverordnung
 
16.6.4.1Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen < 10 Fertigpackungen oder anderen
Verkaufseinheiten
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 5. Weitere Prüfungen  
 a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2
i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung
 
16.7.1.1beim Hersteller 110,30
16.7.1.2in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
 b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-
probenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertig-
packungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ge-
mäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
 
16.7.2.1Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 143,80
 c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, der mitt-
leren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten
Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertig-
packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m.
Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertig-
packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30
i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung
 
 Bestimmung (je Stichprobe)  
16.7.3.1des mittleren Stückgewichtes 60,70
16.7.3.2des mittleren Längengewichtes 72,00
16.7.3.3des mittleren Flächengewichtes 54,00
16.7.3.4der mittleren Feinheit von Garnen 143,80
16.7.3.5der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 143,80
 d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-
wichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 4 und bei Fertig-
packungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl,
Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß
§ 14 Absatz 2, den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungs-
verordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und Gemüse ohne
Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vor-
verpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der
Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um-
hüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungs-
verordnung
 
16.7.4.1Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 6. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes  
16.8.1.1Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 7. Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2,
§ 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1
bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34
Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungs-
verordnung
 
16.8.2.1Prüfung der Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten und
Maßbehältnissen nach Beanstandungen ohne erneute Prüfung der Füllmenge
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...".



Artikel 3 Weitere Änderungen der Mess- und Eichgebührenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 MessEGebV Anlage

Die Schlüsselzahlengruppe 16 der Anlage zur Mess- und Eichgebührenverordnung vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Schlüsselzahl SachgebietHöhe der
Gebühr in Euro
 Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
packungen, andere Verkaufseinheiten
und Maßbehältnisse
 
H 16-1 Hinweis:
Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17
und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne
Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüber-
wachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort
und beim selben Verantwortlichen gebührenfrei.
 
 1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten ge-
mäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne
Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m.
Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
 
 Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0 ... bestimmt sich bei Stich-
probenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Voll-
prüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren
 
16.0.1.1von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung 106,40
16.0.1.2von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung 123,50
16.0.1.3von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung 158,20
16.0.1.4von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung 190,30
16.0.1.5von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung 222,60
16.0.1.6über 250 Backwaren ohne Vorverpackung 267,50
 2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-
heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
 
 a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils
i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Ab-
satz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der
Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den
Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts
gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertig-
packungsverordnung
 
 nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß
Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr
je Los)
 
16.1.1.1bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 223,00
16.1.1.2von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 258,00
16.1.1.3 von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 286,20
16.1.1.4über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 307,40
 zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stich-
probenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3
Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von
 
16.1.2.1bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 251,30
16.1.2.2von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 284,60
16.1.2.3von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 426,00
16.1.2.4über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 476,10
 nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei
Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a
und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
 
16.1.3.1bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 328,50
16.1.3.2von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 373,10
16.1.3.3von 80 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 456,20
16.1.3.4über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 520,80
 zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Nummer 3
Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der
Stichprobe (Gebühr je Los)
 
16.1.4.1bis zu acht Fertigpackungen 326,10
16.1.4.2von neun bis zu 13 Fertigpackungen 384,30
16.1.4.3von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 417,90
16.1.4.4über 20 Fertigpackungen 465,60
 zerstörende Prüfung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren,
bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
 
16.1.5.1bis zu acht Fertigpackungen 375,20
16.1.5.2von neun bis zu 13 Fertigpackungen 491,50
16.1.5.3von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 724,40
16.1.5.4über 20 Fertigpackungen 957,00
 b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie
der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenom-
men Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der
Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10
der Fertigpackungsverordnung
 
16.2.1.1Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der
Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9
und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nennge-
wichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3
Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung
 
 Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten,
Gebühr je Vollprüfung)
 
16.3.1.1von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 110,40
16.3.1.2von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 120,30
16.3.1.3über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 158,20
 d) Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nennlänge
oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1
bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
 
16.4.1.1sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
von Längen messbar ist (je Los)
145,90
 sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss
(je Los)
 
16.4.2.1bis zu acht anderen Verkaufseinheiten 182,20
16.4.2.2von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten 246,50
16.4.2.3von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten 324,70
16.4.2.4über 20 anderen Verkaufseinheiten 436,20
 3. Sonderfälle  
 a) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37
sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverord-
nung
 
16.5.2.1in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 498,10
 b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl
gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m.
Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-
zahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29
i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1
und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32
Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m.
Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1
des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertig-
packungsverordnung
 
16.6.1.1sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
145,90
 sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche
ausgemessen werden muss (je Los)
 
16.6.2.1bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 182,20
16.6.2.2von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 246,50
16.6.2.3von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 324,70
16.6.2.4über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 436,20
 c) Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln, Boden-
hilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buch-
stabe f der Fertigpackungsverordnung
 
16.6.3.1Prüfung von 20 Stück nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen
oder anderen Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 und § 38 der Fertig-
packungsverordnung
 
16.6.4.1Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen < 10 Fertigpackungen oder anderen
Verkaufseinheiten
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 5. Weitere Prüfungen  
 a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2
i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung
 
16.7.1.1beim Hersteller 117,80
16.7.1.2in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
 b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-
probenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertig-
packungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ge-
mäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
 
16.7.2.1Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 153,60
 c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, der mitt-
leren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten
Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertig-
packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m.
Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertig-
packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30
i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung
 
 Bestimmung (je Stichprobe)  
16.7.3.1des mittleren Stückgewichtes 64,80
16.7.3.2des mittleren Längengewichtes 76,90
16.7.3.3des mittleren Flächengewichtes 57,70
16.7.3.4der mittleren Feinheit von Garnen 153,60
16.7.3.5der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 153,60
 d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-
wichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 4 und bei Fertig-
packungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl,
Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß
§ 14 Absatz 2, den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungs-
verordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und Gemüse ohne
Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vor-
verpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der
Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Um-
hüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungs-
verordnung
 
16.7.4.1Dauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 6. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes  
16.8.1.1Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...
 7. Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2,
§ 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1
bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34
Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungs-
verordnung
 
16.8.2.1Prüfung der Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten und
Maßbehältnissen nach Beanstandungen ohne erneute Prüfung der Füllmenge
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1 ...
oder 19.1.2 ...".



Artikel 4 Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 1. Dezember 2020 LMIDV § 4, § 5, § 6

Die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 5 wird aufgehoben.

2.
§ 5 Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben.

3.
In § 6 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 5 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz," gestrichen.


Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 5 ändert mWv. 1. Dezember 2020 FertigPackV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), die zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. November 2020.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner