Änderung § 17 GesBergV vom 24.10.2017

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§ 17 GesBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
§ 17 GesBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,

2. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 über den Umgang mit Gefahrstoffen oder den in Anlage 5 aufgeführten Stoffen,

3. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die persönlichen Staubbelastungswerte oder des § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2, des § 7 Abs. 2, des § 10 Abs. 2 Satz 1 oder des § 18 Abs. 3 Satz 2 oder 3 über Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen wegen Staubbelastung,

4. einer Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 über die Frist für Erstmessungen, des § 8 Abs. 2 Satz 2 über die höchstzulässigen Fristen für Wiederholungsmessungen oder des § 10 Abs. 3 Satz 2 über die Häufigkeit der Staubmessungen,

5. einer Vorschrift des § 11 Abs. 1 über Beschäftigungsbeschränkungen wegen Lärmbelastung oder des § 11 Abs. 3 Satz 2 über Lärmmessungen oder

6. einer Vorschrift des § 13 Nr. 4 Buchstabe a über Beschäftigungsbeschränkungen an Bildschirmgeräten

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift über die Führung von Aufzeichnungen

a) des
§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 betreffend arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen oder Gesundheitsstörungen,

b) des
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder des § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 betreffend staubexponierte Personen,

c) des
§ 11 Abs. 6 Satz 1 betreffend Lärmbelastung oder

d) des
§ 12 Abs. 6 Satz 1 betreffend mechanische Schwingungsbelastung oder

2. einer Vorschrift über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen

a) des
§ 3 Abs. 4 Satz 1 oder 2 betreffend arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen oder Gesundheitsstörungen,

b) des
§ 9 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 2, betreffend staubexponierte Personen oder

c) des
§ 11 Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 2, betreffend Lärmbelastung oder mechanische Schwingungsbelastung

zuwiderhandelt.


(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt wird,

2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung mindestens zehn Jahre aufbewahrt wird,

3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt wird,

4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Person nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen beschäftigt wird,

2. entgegen
§ 4 Absatz 1 Satz 1 eine nachgehende Vorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,

3. entgegen
§ 9 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der persönliche Staubbelastungswert nicht überschritten wird,

4. entgegen
§ 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 eine Person beschäftigt oder

5. entgegen
§ 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 13 Satz 2 eine dort genannte Messung oder Probenahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt.




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