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Synopse aller Änderungen der GesBergV am 24.10.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Oktober 2017 durch Artikel 1 der GesSchBÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GesBergV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GesBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
GesBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
1. Abschnitt Anwendungsbereich
    § 1 Räumliche und sachliche Anwendung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Abschnitt Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
    § 2 Voraussetzung für die Beschäftigung
    § 3 Durchführung
(Text neue Fassung)

2. Abschnitt Eignungsuntersuchungen und arbeitsmedizinische Vorsorge
    § 2 Eignungsuntersuchungen
    § 3 Fristen
für die Erst- und Nachuntersuchungen
    § 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge
    § 5
Durchführung der Untersuchungen
    § 6 Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung

3. Abschnitt Besondere Vorschriften für Gefahrstoffe einschließlich fibrogener Grubenstäube
vorherige Änderung nächste Änderung

    1. Unterabschnitt Bestimmungen für alle Arten untertägiger Betriebe
       § 4 Verbot oder Einschränkung für Gefahrstoffe und vergleichbare Stoffe


    1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
       § 7 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
    2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen für den untertägigen Steinkohlenbergbau
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 5 Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube
       § 6 Zulässige persönliche Staubbelastungswerte
       § 7 Einstufung der Betriebspunkte
       § 8 Staubmessungen
       § 9 Überwachung der staubexponierten Personen


       § 8 Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube
       § 9 Zulässige persönliche Staubbelastungswerte
       § 10 Einstufung der Betriebspunkte
       § 11 Staubmessungen
       § 12 Überwachung der staubexponierten Personen
    3. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen für den untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 10 Begrenzung der Belastung durch fibrogene Grubenstäube
4. Abschnitt Schutz vor anderen gesundheitlichen Schäden
    § 11 Lärm
    § 12 Mechanische Schwingungen
    § 13 Bildschirmgeräte
    §
14 Manuelle Handhabung von Lasten
5. Abschnitt Schlußvorschriften
    § 15 Bekanntmachung
    § 16 Übertragung der Verantwortlichkeit


       § 13 Begrenzung der Belastung durch fibrogene Grubenstäube
4. Abschnitt Schlussvorschriften
    § 14 Unterrichtung
    § 15 Übertragung von Pflichten
    § 16 Behördliche Ausnahmen
    § 17 Ordnungswidrigkeiten
    § 18 Übergangsvorschriften
    § 19 Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften
    Schlußformel
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    Anlage 1 (zu § 2) Einteilung der Eignungsgruppen
    Anlage 2 (zu § 2) Nachuntersuchungen
    Anlage 3 (zu § 3) Rahmen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
    Anlage 4 (zu § 3) Ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Erst- und Nachuntersuchungen
    Anlage 5 (zu § 4) Allgemein zulassungspflichtige Stoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b


    Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Einteilung der Eignungsgruppen
    Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Fristen für Nachuntersuchungen
    Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3) Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen
    Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen
    Anlage 5 (aufgehoben)
    Anlage 6 (zu § 5) Ermittlung der persönlichen Staubbelastungswerte nach § 5 Abs. 1
    Anlage 7 (zu § 7) Zuordnung der Betriebspunkte zu Staubbelastungsstufen nach § 7 Abs. 1
    Anlage 8 (zu § 8) Höchstzulässige zeitliche Abstände für Wiederholungsmessungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2
    Anlage 9 (zu § 9) Mindestangaben in den Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    Anlage 10 (zu § 10) Staubgrenzwerte für fibrogene Grubenstäube nach § 10 Abs. 2 Satz 1
    Anlage 11 (weggefallen)
(heute geltende Fassung) 

§ 1 Räumliche und sachliche Anwendung


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung ist anzuwenden für gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen bei der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen sowie der Untergrundspeicherung auf dem Festland, im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland, soweit die Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) keine Regelungen enthält, sowie bei der Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden sowie in bergbaulichen Versuchsgruben und Ausbildungsstätten.



Diese Verordnung ist anzuwenden für gesundheitliche Eignungsuntersuchungen sowie Vorsorge- und Schutzmaßnahmen

1. in Betrieben im Anwendungsbereich
des § 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung auf dem Festland und, soweit die Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866) keine Regelungen enthält, im Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland,

2. in Betrieben zur
Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Rohstoffe in Halden nach § 128 des Bundesberggesetzes,

3.
in bergbaulichen Versuchsgruben, sonstigen bergbaulichen Versuchsanstalten und in Ausbildungsstätten nach § 129 des Bundesberggesetzes sowie

4. in Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes.


(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Voraussetzung für die Beschäftigung




§ 2 Eignungsuntersuchungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Unternehmer darf mit Tätigkeiten nach § 1 Personen, für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, nur beschäftigen, soweit nach dem Ergebnis dieser Untersuchungen gesundheitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und hierüber eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe einer Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt. Zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zählen Erstuntersuchungen, Nachuntersuchungen und nachgehende Untersuchungen. Personen mit körperlichen oder geistigen Mängeln dürfen nur beschäftigt werden, soweit sie weder sich selbst noch andere Personen infolge dieser Mängel gefährden können.

(2) Die Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden. Sie dürfen nicht länger als drei Monate, vom Beginn der Beschäftigung an gerechnet, zurückliegen. Erstmals zu untersuchen sind
Personen, die bei Tätigkeiten nach § 1 im oder durch den technischen Betrieb gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Personen, die nach voraufgegangenen Tätigkeiten nach § 1 derartige Tätigkeiten wieder aufnehmen, dürfen ohne erneute Erstuntersuchung beschäftigt werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert hat und die frühere Tätigkeit mit der vorgesehenen vergleichbar ist. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Personen, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate beschäftigt werden.

(3) Nachzuuntersuchen sind
die in Anlage 2 aufgeführten Personengruppen jeweils innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der in dieser Anlage festgelegten Fristen. Hält der die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführende Arzt kürzere Fristen für geboten, treten diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2. Ist der Beschäftigte innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen und beträgt die jeweilige Nachuntersuchungsfrist ein Jahr oder mehr, können die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden.

(4) Der Unternehmer hat
Personen, die nach voraufgegangenen Tätigkeiten nach § 1 mit anderen Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens beschäftigt werden oder aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, nachgehende Untersuchungen in Zeitabständen von längstens fünf Jahren dann zu ermöglichen, wenn

1.
sie bei Tätigkeiten nach § 1

a) mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgegangen sind
und hierbei der Arbeitsplatzgrenzwert nach § 2 Absatz 7 der Gefahrstoffverordnung überschritten worden ist oder

b) fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt gewesen sind und

2. während einer Beschäftigung im Sinne der Nummer
1 mindestens eine Nachuntersuchung stattgefunden hat und

3. eine Beschäftigung im Sinne der
Nummer 1 nach dem 31. Dezember 1991 beendet wird.

Die Verpflichtung des Unternehmers
nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn die nachgehenden Untersuchungen von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durchgeführt werden.

(5) Tritt
im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 1 bei einem Beschäftigten eine Gesundheitsstörung auf, so hat der Unternehmer zu ermöglichen, daß der Beschäftigte sich unverzüglich einem zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen ermächtigten Arzt, in Notfällen auch einem anderen Arzt, vorstellt.



(1) 1 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass folgende Personen bei Tätigkeiten in Betrieben nach § 1 nur beschäftigt werden, soweit nach dem Ergebnis ärztlicher Eignungsuntersuchungen gesundheitliche Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Tätigkeiten nicht bestehen und dem Unternehmer hierüber eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe einer Eignungsgruppe nach Anlage 1 vorliegt:

1.
Personen, die Tätigkeiten unter Tage durchführen,

2.
Personen, die bei ihrem Einsatz Atemschutzgeräte der Gruppe 2 oder der Gruppe 3 mit einem Atemwiderstand von mehr als 5 Millibar und einem Gewicht von mindestens 3 Kilogramm tragen müssen, insbesondere im Rahmen der Grubenrettung oder als Mitglied einer Betriebsfeuerwehr oder Gasschutzwehr,

3.
Personen, die Fördermaschinen bedienen,

4. Personen,
die Triebfahrzeuge im Werk- und Anschlussbahnbereich selbständig führen,

5. Personen,
die im Braunkohlenbergbau oder im Bereich von Halden Großgeräte wie insbesondere Schaufelradbagger, Bandabsetzer oder Großlader selbständig führen,

6. Personen,
die Arbeiten mit Absturzgefahr in großer Höhe insbesondere auf Bohrtürmen, Gerüsten oder in Schächten durchführen und dabei nicht durchgehend, insbesondere bei einem Standortwechsel durch Sicherheitsausrüstung gegen Absturz gesichert werden können, sowie

7.
Personen, die Unterwasserarbeiten durchführen, bei denen sie über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt werden, sowie Personen, die als Taucheinsatzleiter, Signalperson oder Taucherhelfer tätig sind.

2 Beschäftigt sind Personen nach Satz 1, wenn
sie als Arbeitnehmer des Unternehmers, als beauftragte Dritte oder als Arbeitnehmer von beauftragten Dritten bei einer Tätigkeit nach Satz 1 eingesetzt werden. 3 Zu den Eignungsuntersuchungen zählen Erstuntersuchungen nach § 3 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach § 3 Absatz 2. 4 Soweit eine Person eine Tätigkeit durchführt, die unter mehrere Nummern nach Satz 1 fällt, ist die Eignungsuntersuchung für diese Person nach allen einschlägigen Nummern durchzuführen.

(2) Bei den Personen nach Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 kann von Untersuchungen nach Absatz 1 abgesehen werden, wenn ihre Tätigkeit im Rahmen eines kurzzeitigen Einsatzes erfolgt und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch die Sicherheit des Betriebes, des Beschäftigten oder Dritter gefährdet wird.

(3) 1 Personen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind auch auf ihre Klimatauglichkeit zu untersuchen, wenn sie in folgenden Betrieben (Klima-Betriebe) beschäftigt werden:

1.
im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad Celsius oder

2. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad Celsius oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad Celsius.

2 Die Trocken- und Effektivtemperatur bestimmt sich
nach § 2 der Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Eignungsuntersuchungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden und nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnungen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, stehen Eignungsuntersuchungen im Sinne des Absatzes 1 gleich.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Durchführung




§ 3 Fristen für die Erst- und Nachuntersuchungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer zu veranlassen und die dadurch verursachten Aufwendungen zu tragen, soweit diese nicht von den Trägern der Sozialversicherung übernommen werden. Mit ihrer Durchführung darf er nur Personen beauftragen, die hierzu von der zuständigen Behörde ermächtigt sind. Die Ermächtigung kann erteilt werden, wenn die sie beantragenden Personen

1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind,

2. die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzen
und mit den Arbeitsbedingungen im Bergbau vertraut sind,

3. über die notwendige Einrichtung und Ausstattung verfügen.

(2) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind nach einem Plan durchzuführen, den der Unternehmer aufzustellen und der zuständigen Behörde anzuzeigen hat. In dem Plan sind insbesondere festzulegen:

1. Art und Umfang
der Untersuchungen,

2. Kriterien für die Beurteilung,

3. Dokumentation
der Ergebnisse.

Für Art und Umfang
der arbeitsmedizinischen Untersuchungen sind die vorgesehenen Tätigkeiten maßgebend. Der in Anlage 3 vorgegebene Rahmen ist einzuhalten. Ergibt sich im Einzelfall, daß ein ärztliches Urteil über die Beschäftigung einer Person nur auf Grund von Untersuchungen möglich ist, die über die im Plan nach Satz 1 festgelegten hinausgehen, hat der Unternehmer diese auf Vorschlag des untersuchenden Arztes zu veranlassen. Die ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Erst- und Nachuntersuchungen ist auf der Grundlage von Anlage 4 auszustellen.

(3) Der Unternehmer hat die Ärzte, die die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführen,
zu verpflichten,

1. das Ergebnis dieser Untersuchungen den Untersuchten mitzuteilen,

2. Aufzeichnungen zu führen über

a)
die durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen,

b) Art und Anzahl
der Gesundheitsstörungen nach § 2 Abs. 5, die nach ärztlichem Urteil im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach § 1 stehen.

Die Aufzeichnungen dürfen mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen werden, wenn jede Veränderung nach Aufnahme in die Datenverarbeitung schriftlich dokumentiert wird.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Ärzte, die die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchführen, die Aufzeichnungen nach
Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 zum Zweck der gesundheitlichen Überwachung und der Verbesserung des Gesundheitsschutzes mindestens 15 Jahre nach der letzten ärztlichen Untersuchung aufbewahren. In den Fällen, in denen Beschäftigten nachgehende Untersuchungen zu ermöglichen sind, hat er sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen bis zum Ablauf des Jahres aufbewahrt werden, in dem der ehemalige Beschäftigte 75 Jahre alt wird oder würde. Die Aufzeichnungen sind so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zugang zu ihnen haben. Unbefugten Dritten dürfen sie nicht offenbart werden. Die Verpflichtung des Unternehmers nach Satz 2 gilt als erfüllt, wenn die Aufzeichnungen von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu dem in Satz 1 festgelegten Zweck aufbewahrt werden. Nach Ablauf der in Satz 1 oder 2 bestimmten Frist sind die Aufzeichnungen zu löschen.

(5) Arbeitsmedizinische Untersuchungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchgeführt werden
und nach Art, Umfang, Häufigkeit und Aufzeichnungen die Anforderungen der Absätze 2 und 3 und des § 2 Abs. 2 bis 4 erfüllen, gelten als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im Sinne des § 2 Abs. 1.



(1) 1 Die Erstuntersuchungen müssen vor Beginn der Tätigkeit vorgenommen werden. 2 Sie dürfen nicht länger als drei Monate, vom Beginn der Tätigkeit an gerechnet, zurückliegen. 3 Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 derartige Tätigkeiten wieder aufnehmen, dürfen ohne erneute Erstuntersuchung beschäftigt werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als drei Monate gedauert hat und die frühere Tätigkeit mit der vorgesehenen vergleichbar ist.

(2) 1 Nachuntersuchungen sind jeweils innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der in Anlage 2 und bei Tätigkeiten im Anwendungsbereich der Offshore-Bergverordnung der in § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung festgelegten Fristen durchzuführen. 2 Hält der die Untersuchung durchführende Arzt kürzere Fristen, insbesondere auf Grund von Erkrankungen, auf Grund von gesundheitlichen Vorbelastungen oder auf Grund altersbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen der zu untersuchenden Person für geboten, treten diese an die Stelle der Fristen nach Anlage 2 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 der Offshore-Bergverordnung. 3 Ist eine Person innerhalb von sechs Monaten nach dieser Verordnung oder nach anderen Rechtsvorschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen und beträgt die jeweilige Nachuntersuchungsfrist ein Jahr oder mehr, können die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 (neu)




§ 4 Arbeitsmedizinische Vorsorge


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Unternehmer hat Personen, die nach vorherigen Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Steinkohlenbergbau mit anderen Tätigkeiten über Tage innerhalb des Unternehmens beschäftigt werden oder aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, eine nachgehende Vorsorge in Zeitabständen von längstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit oder Beschäftigung dann anzubieten, wenn

1. sie bei ihrer Tätigkeit fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt gewesen sind,

2. während ihrer Tätigkeit mindestens eine Nachuntersuchung stattgefunden hat und

3. ihre Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 nach dem 31. Dezember 1991 beendet wird.

2 Die Organisation der nachgehenden Vorsorge nach Satz 1 kann mit Zustimmung des Beschäftigten auf einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden.

(2) Die arbeitsmedizinische Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge, einschließlich nachgehender Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Die arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen nach der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 (neu)




§ 5 Durchführung der Untersuchungen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Der Unternehmer hat die Eignungsuntersuchungen zu veranlassen sowie die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 anzubieten, soweit Letzteres nicht von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen wird, und die verursachten Aufwendungen zu tragen.

(2) 1 Die Eignungsuntersuchungen sind von Ärzten durchzuführen, die

1. die erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse besitzen,

2. über die notwendigen Kenntnisse der jeweiligen Arbeitsbedingungen im betroffenen Bergbau verfügen und

3. selbst keine Arbeitgeberfunktion gegenüber den zu untersuchenden beschäftigten Personen ausüben.

2 Bei Ärzten, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung 'Arbeitsmedizin' oder die Zusatzbezeichnung 'Betriebsmedizin' zu führen, ist in der Regel davon auszugehen, dass Satz 1 Nummer 1 erfüllt ist. 3 Verfügen die Ärzte nach Satz 1 für bestimmte Untersuchungen nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder Ausrüstungen, so sind Ärzte hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. 4 Die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 ist von Ärzten durchzuführen, die die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen. 5 Der Unternehmer hat die Auswahl des Arztes unter Beachtung der Vorgaben der Sätze 1 bis 4 nach billigem Ermessen vorzunehmen.

(3) 1 Für Art und Umfang der Eignungsuntersuchungen sind die vorgesehenen Tätigkeiten sowie die dabei bestehenden Arbeitsbedingungen maßgebend. 2 Der in Anlage 3 vorgegebene Rahmen ist einzuhalten und der anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse zu beachten. 3 Die Eignungsuntersuchungen sind nach einem Plan durchzuführen, den der Unternehmer unter Beachtung der Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 und unter Einbeziehung eines Arztes nach Absatz 2 Satz 1 aufzustellen und der zuständigen Behörde anzuzeigen sowie den davon betroffenen Personen zur Kenntnis zu geben hat. 4 In dem Plan sind insbesondere festzulegen:

1. Art und Umfang der Untersuchungen,

2. Kriterien für die Beurteilung,

3. Dokumentation der Ergebnisse.

5 Ergibt sich im Einzelfall, dass ein ärztliches Urteil über die Eignung einer Person nur auf Grund von Untersuchungen möglich ist, die über die im Plan nach Satz 3 festgelegten hinausgehen, hat der Unternehmer diese auf Vorschlag des untersuchenden Arztes zu veranlassen.

(4) Die ärztliche Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer ist auf der Grundlage von Anlage 4 auszustellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 (neu)




§ 6 Mitteilung, Aufzeichnung, Aufbewahrung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Unternehmer und im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 2 der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hat fortlaufend dafür zu sorgen, dass die Ärzte, die die Eignungsuntersuchungen und die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 durchführen,

1. vor Durchführung der Untersuchungen die zu untersuchende Person über die Inhalte, den Zweck und eventuelle Risiken der Untersuchung aufklären,

2. das Ergebnis der Untersuchungen den Untersuchten mitteilen und

3. Aufzeichnungen über Ergebnis und Befunde der durchgeführten Untersuchungen führen.

2 Die Aufzeichnungen dürfen mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung vorgenommen werden, wenn jede Veränderung nach Aufnahme in die Datenverarbeitung schriftlich dokumentiert wird.

(2) 1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ärzte, die die Eignungsuntersuchungen durchführen, die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mindestens zehn Jahre nach der letzten Eignungsuntersuchung aufbewahren. 2 Bei Eignungsuntersuchungen für Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie in anderen untertägigen Betrieben, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können, sowie bei der nachgehenden Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 hat er sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mindestens 40 Jahre nach der letzten nachgehenden Vorsorge und höchstens bis zum 31. Dezember des 40. Jahres nach der letzten Exposition gegenüber fibrogenen Grubenstäuben oder höchstens bis zehn Jahre nach dem Tod der beschäftigten Person aufbewahrt werden. 3 Die Aufzeichnungen sind so aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Zugang zu ihnen haben. 4 Unbefugten Dritten dürfen sie nicht offenbart werden. 5 Die Verpflichtung des Unternehmers nach Satz 2 gilt im Hinblick auf Aufzeichnungen über die nachgehende Vorsorge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt, wenn die Aufzeichnungen von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zum Zweck der gesundheitlichen Überwachung und Verbesserung des Gesundheitsschutzes aufbewahrt werden. 6 Nach Ablauf der in Satz 1 oder Satz 2 bestimmten Fristen sind die Aufzeichnungen zu vernichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Verbot oder Einschränkung für Gefahrstoffe und vergleichbare Stoffe




§ 7 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Unternehmer darf Personen nur so beschäftigen, daß sie

1.
mit nach der Gefahrstoffverordnung kennzeichnungspflichtigen krebserzeugenden, erbgutverändernden, fruchtbarkeitsgefährdenden, sehr giftigen und giftigen Gefahrstoffen - ausgenommen Schädlingsbekämpfungsmitteln - nicht umgehen,

2. mit

a) anderen kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffen als den nach Nummer 1 verbotenen oder

b) den
in Anlage 5 aufgeführten Stoffen, soweit ihr Umgang zum Einatmen von versprühter oder verstäubter Substanz oder von Rauchen, zu dem Entstehen oder Freisetzen von ätzenden Stoffen oder Zubereitungen, zu einem andauernden oder regelmäßigen Hautkontakt oder zu einer wesentlichen Erhöhung der Explosions- oder Brandgefahr führt,

nur umgehen, wenn sie von der zuständigen Behörde auf Grund einer
jeweils auf die Stoffeigenschaften und den beabsichtigten Umgang abgestellten Prüfung allgemein zugelassen worden sind.

(2) Die Prüfung
der Gefahrstoffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und der Stoffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b hat durch

1. das Hygiene-Institut des Ruhrgebiets, Gelsenkirchen, hinsichtlich bergbauhygienischer Belange,

2. das Institut für Gefahrstoff-Forschung der Bergbau-Berufsgenossenschaft, Bochum, oder
die Deutsche Montan Technologie GmbH, Essen, hinsichtlich besonderer gefährlicher Eigenschaften von Stoffen,

3. die Deutsche Montan Technologie GmbH, Essen, oder die EXAM BBG Prüf- und Zertifizier GmbH, Bochum, hinsichtlich brand- oder explosionstechnischer Eigenschaften,

4. andere sachverständige Stellen,
soweit diese die erforderlichen sachlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen,

zu erfolgen.

(3) Die allgemeine Zulassung nach
Absatz 1 Nr. 2 ist schriftlich vom Hersteller oder Unternehmer zu beantragen. Der Antrag muß die für die Beurteilung der Stoffe nach Absatz 1 Nr. 2 erforderlichen Angaben und eine Beschreibung des beabsichtigten Umgangs enthalten. Der Antragsteller hat Stoffproben in einer zur Prüfung notwendigen Menge zur Verfügung zu stellen.

(4) Die allgemeine Zulassung
nach Absatz 1 Nr. 2 ist zu versagen, wenn wegen bergbauspezifischer Gegebenheiten unter Tage, insbesondere wegen Explosions- oder Brandgefahr, Zwangsbelüftung, Enge der Räume, miteinander verbundener ortsveränderlicher Betriebspunkte, langer Flucht- oder Rettungswege oder klimatischer Erschwernisse, der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter trotz bestimmungsgemäßen Umgangs mit den Gefahrstoffen oder Stoffen nach Anlage 5 nicht gewährleistet ist oder weniger gefährliche Stoffe für den vorgesehenen Verwendungszweck verfügbar sind. Sie kann zum Zweck der Erprobung auch widerruflich erteilt werden, wenn dies zur abschließenden Beurteilung der Eigenschaften der Stoffe erforderlich ist. Sie kann auch widerrufen werden, wenn Gefahrstoffe oder Stoffe nach Anlage 5 abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit vertrieben oder verwendet werden, im nachhinein Stoffe mit einem nachweislich geringeren gesundheitlichen Risiko verfügbar sind oder sich nachträglich herausstellt, daß der Umgang mit erheblichen gesundheitlichen Gefahren verbunden ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig, soweit sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sowie für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar sind.

(5) Allgemeine Zulassungen,
die auf Grund von Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Umgang mit Gefahrstoffen oder vergleichbaren Stoffen unter Tage erteilt werden, gelten als allgemeine Zulassungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn sie nachweislich ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

(6) Der Umgang mit Gefahrstoffen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
und mit Stoffen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b setzt voraus, daß er entsprechend einer Betriebsanweisung erfolgt und ein Sicherheits-Datenblatt des Herstellers im Betrieb vorliegt.

(7) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag des Unternehmers Ausnahmen
von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist.



(1) Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) in der jeweils geltenden Fassung sind neben den Vorschriften der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466) in der jeweils geltenden Fassung auch die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.

(2) 1 Sollen Abfälle im Sinne des § 3
Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, einschließlich solcher nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, bei denen es sich um Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung handelt, als Versatzmaterial verwertet werden, ist der Einsatz von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die weniger gefährlich oder kein Gefahrstoff sind, keine geeignete Substitutionsmöglichkeit nach § 7 Absatz 3 der Gefahrstoffverordnung, wenn die Abfälle in der Folge

1. in
einem anderen untertägigen Betrieb als Versatzmaterial verwertet werden müssten,

2.
mit einer vergleichbaren Gefährdung für Personen anderweitig verwertet werden müssten oder

3. beseitigt werden müssten.

2
Die Verpflichtung zur Minimierung von Gefährdungen nach § 7 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung, die insbesondere Maßnahmen zur Konditionierung von Stoffen und Gemischen erforderlich machen kann, sowie die Verpflichtungen zur Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten und zur Berücksichtigung von Beurteilungsmaßstäben für Gefahrstoffe nach den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube




§ 8 Ermittlung der persönlichen Belastung durch fibrogene Grubenstäube


(1) Für jede Person, die in untertägigen Betrieben beschäftigt wird, hat der Unternehmer auf Grund von Staubmessungen die persönliche Belastung durch fibrogene Grubenstäube für einen Beurteilungszeitraum von zwei Jahren nach Anlage 6 Nr. 1 und 2 zu ermitteln. Wird eine Person in einer Arbeitsschicht in mehreren Betriebspunkten beschäftigt und die Staubbelastung nicht personenbezogen über die gesamte Zeit der Arbeitsschicht gemessen, ist der persönliche Staubbelastungswert als Summe der anteiligen Belastungswerte nach Anlage 6 Nr. 3 zu ermitteln.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Staubgemische, die neben fibrogenen Grubenstäuben Anteile an anhydrit- oder zementhaltigen Baustoffen enthalten, sind wie fibrogene Grubenstäube zu bewerten, sofern nicht die MAK-Werte einzelner Bestandteile kleiner als 4 mg/m³ sind.



(2) Staubgemische, die neben fibrogenen Grubenstäuben Anteile an anhydrit- oder zementhaltigen Baustoffen enthalten, sind wie fibrogene Grubenstäube zu bewerten, sofern sich dadurch die Gefährdung nicht erhöht.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Zulässige persönliche Staubbelastungswerte




§ 9 Zulässige persönliche Staubbelastungswerte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß innerhalb eines Beurteilungszeitraumes von zwei Jahren für Personen



(1) 1 Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß innerhalb eines Beurteilungszeitraumes von zwei Jahren für Personen

1. der Eignungsgruppen 1.1 bis 1.3 (Anlage 1) ein persönlicher Staubbelastungswert von 440,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 sowie unter 21 Jahren ein persönlicher Staubbelastungswert von 330

auf der Grundlage von 220 Arbeitsschichten im Jahr nicht überschritten wird. Die Verpflichtung des Unternehmers, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Staubbelastung so gering wie möglich zu halten, bleibt unberührt.

(2) Personen der Eignungsgruppen 2.21 bis 2.25 sowie 4 dürfen unter Tage nicht und über Tage nur mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie keinen fibrogenen Stäuben ausgesetzt sind. Personen der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 sowie unter 21 Jahren, die nach über Tage verlegt werden, dürfen dort nur mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Feinstaubkonzentration nicht größer als 2 mg/m³ ist. Die auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen festgelegten Beschäftigungsbeschränkungen für Personen der Eignungsgruppe 3 sind einzuhalten. Für Personen über 21 Jahren, die nach über Tage verlegt werden, gelten die zum Zeitpunkt der Verlegung maßgeblichen Nachuntersuchungsfristen weiter.



2. der Eignungsgruppen 2.1 und 2.2 sowie unter 21 Jahren ein persönlicher Staubbelastungswert von 330

auf der Grundlage von 220 Arbeitsschichten im Jahr nicht überschritten wird. 2 Die Verpflichtung des Unternehmers, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Staubbelastung so gering wie möglich zu halten, bleibt unberührt.

(2) 1 Personen der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 dürfen unter Tage nicht und über Tage nur mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie keinen fibrogenen Stäuben ausgesetzt sind. 2 Die auf Grund der Ergebnisse der Eignungsuntersuchungen festgelegten Beschäftigungsbeschränkungen für Personen der Eignungsgruppe 3 sind einzuhalten. 3 Für Personen über 21 Jahren, die nach über Tage verlegt werden, gelten die zum Zeitpunkt der Verlegung maßgeblichen Nachuntersuchungsfristen weiter.

(3) Für Personen, die innerhalb eines Beurteilungszeitraumes aus arbeitsmedizinischen Gründen einer anderen Eignungsgruppe zugeordnet oder 21 Jahre alt werden, verliert die bisherige Zuordnung mit dem Tag der Bekanntgabe der neuen Zuordnung durch den Unternehmer oder am Tag vor demjenigen, an dem sie 21 Jahre alt werden, ihre Gültigkeit.

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(4) Bei Belastung durch fibrogene Grubenstäube bei Tätigkeiten in Betrieben des Steinkohlenbergbaus sind im Hinblick auf diese Belastung ab dem 24. Oktober 2019 ergänzend die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zu beachten, soweit sich hieraus ein höheres Schutzniveau ergibt.

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§ 7 Einstufung der Betriebspunkte




§ 10 Einstufung der Betriebspunkte


(1) Der Unternehmer hat die Betriebspunkte den in Anlage 7 festgelegten Staubbelastungsstufen zuzuordnen.

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(2) Oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 geltenden Konzentrationswerte dürfen, vorbehaltlich der Übergangsregelung (§ 18 Abs. 3), Personen nicht beschäftigt werden.



(2) 1 In Betriebspunkten, in denen Staubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 geltenden Konzentrationswerte ermittelt werden, dürfen Personen nicht beschäftigt werden. 2 Werden Staubkonzentrationen ab der für die Staubbelastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die Messergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen.

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§ 8 Staubmessungen




§ 11 Staubmessungen


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(1) Der Unternehmer hat in den Betriebspunkten regelmäßig arbeitsschichtbezogene Staubmessungen auf der Grundlage eines von ihm aufzustellenden Planes durchzuführen. In dem Plan sind insbesondere festzulegen:



(1) 1 Der Unternehmer hat in den Betriebspunkten regelmäßig arbeitsschichtbezogene Staubmessungen auf der Grundlage eines von ihm aufzustellenden Planes durchzuführen. 2 In dem Plan sind insbesondere festzulegen:

1. Ort, Zeitpunkt und Dauer für repräsentative Erstmessungen sowie repräsentative Wiederholungsmessungen und deren zeitliche Abstände,

2. zu verwendende Probenahme- und Meßgeräte,

3. Form und Inhalt der Meßberichte,

4. Auswertung von Proben und Messungen.

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(2) Die Erstmessungen zur Einstufung von Betriebspunkten sind innerhalb der ersten Betriebswoche durchzuführen. Die zeitlichen Abstände der Wiederholungsmessungen dürfen die in Anlage 8 festgelegten Fristen nicht überschreiten.

(3) Die Staubmessungen darf der Unternehmer nur von Personen vornehmen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. In dem Plan sind mindestens festzulegen:



(2) 1 Die Erstmessungen zur Einstufung von Betriebspunkten sind innerhalb der ersten Betriebswoche durchzuführen. 2 Die zeitlichen Abstände der Wiederholungsmessungen dürfen die in Anlage 8 festgelegten Fristen nicht überschreiten.

(3) 1 Die Staubmessungen darf der Unternehmer nur von Personen vornehmen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. 2 In dem Plan sind mindestens festzulegen:

1. Sachgebiete und Dauer der theoretischen und praktischen Unterweisung, insbesondere

a) Funktionsweise und Handhabung von Probenahme- und Meßgeräten,

b) Durchführung und Dokumentation von Probenahmen und Messungen,

c) Auswertung von Proben und Messungen,

d) Einstufung von Betriebspunkten, deren Überwachung und Maßnahmen der Arbeitseinsatzlenkung,

2. Nachweis der Fachkunde.

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Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 4 entfällt, wenn Staubmessungen oder Probenahmen von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt und ausgewertet werden.



3 Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 4 entfällt, wenn Staubmessungen oder Probenahmen von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt und ausgewertet werden.

(4) Die Pläne nach den Absätzen 1 und 3 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.

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(5) Für die Staubmessungen dürfen nur Geräte verwendet werden, die hierfür geeignet sind und deren Bauart auf Grund von Verordnungen, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes weitergelten, oder auf Grund von Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nachweislich ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, allgemein zugelassen sind.



 
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§ 9 Überwachung der staubexponierten Personen




§ 12 Überwachung der staubexponierten Personen


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(1) Für jede beschäftigte Person hat der Unternehmer



(1) 1 Für jede beschäftigte Person hat der Unternehmer

1. im Schichtennachweis die vom Arzt festgelegte Eignungsgruppe, die Höhe der in dem jeweiligen Beurteilungszeitraum entstandenen persönlichen Staubbelastung und die Staubbelastungsstufe des Betriebspunktes zu vermerken sowie diese Angaben monatlich auf den neuesten Stand zu bringen,

2. Aufzeichnungen zu führen, die mindestens die in Anlage 9 aufgeführten Angaben enthalten müssen.

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§ 3 Abs. 3 Satz 2 gilt für die Aufzeichnungen nach Nummer 2 entsprechend. Diese sind bis zum Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem der ehemalige Beschäftigte 75 Jahre alt wird oder würde. Danach sind sie zu löschen.

(2) Der Unternehmer hat durch technische und organisatorische Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß Überschreitungen der auf den Monat bezogenen zulässigen persönlichen Staubbelastungswerte so gering wie möglich gehalten werden. Überschreitungen der zulässigen persönlichen Staubbelastungswerte nach Ablauf eines Kontrollzeitraumes von einem Jahr sind möglichst kurzfristig auszugleichen. Ein Ausgleich außerhalb des Beurteilungszeitraumes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 von zwei Jahren ist unzulässig.



2 § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt für die Aufzeichnungen nach Nummer 2 entsprechend. 3 Diese sind mindestens 40 Jahre ab der letzten Aufzeichnung oder dem letzten Schichtennachweis und höchstens bis zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen beschäftigten Person aufzubewahren. 4 Danach sind sie zu löschen.

(2) 1 Der Unternehmer hat durch technische und organisatorische Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß Überschreitungen der auf den Monat bezogenen zulässigen persönlichen Staubbelastungswerte so gering wie möglich gehalten werden. 2 Überschreitungen der zulässigen persönlichen Staubbelastungswerte nach Ablauf eines Kontrollzeitraumes von einem Jahr sind möglichst kurzfristig auszugleichen. 3 Ein Ausgleich außerhalb des Beurteilungszeitraumes nach § 9 Absatz 1 Satz 1 von zwei Jahren ist unzulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 10 Begrenzung der Belastung durch fibrogene Grubenstäube




§ 13 Begrenzung der Belastung durch fibrogene Grubenstäube


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(1) Der Unternehmer hat in untertägigen Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können, durch Staubmessungen oder Probenahmen Art und Ausmaß der Belastung der beschäftigten Personen durch fibrogene Grubenstäube zu ermitteln. Für die Bewertung von Staubgemischen mit Anteilen an anhydrit- oder zementhaltigen Baustoffen gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

(2) Unbeschadet seiner Verpflichtung, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Staubbelastung so gering wie möglich zu halten, darf der Unternehmer in Betriebspunkten, in denen die Staubgrenzwerte nach Anlage 10, gemessen oder berechnet für eine Arbeitsschicht von acht Stunden, überschritten werden, Personen nicht beschäftigen. Die Beschäftigungsbeschränkungen nach § 6 Abs. 2 für Personen der Eignungsgruppen 2 bis 4 und für Personen unter 21 Jahren gelten entsprechend.

(3) Der Unternehmer hat die Staubbelastung in den Betriebspunkten durch Staubmessungen oder Probenahmen zu überwachen. Die Staubmessungen oder Probenahmen sind mindestens durchzuführen



(1) 1 Der Unternehmer hat in untertägigen Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können, durch Staubmessungen oder Probenahmen Art und Ausmaß der Belastung der beschäftigten Personen durch fibrogene Grubenstäube zu ermitteln. 2 Für die Bewertung von Staubgemischen mit Anteilen an anhydrit- oder zementhaltigen Baustoffen gilt § 8 Absatz 2 entsprechend.

(2) 1 Unbeschadet seiner Verpflichtung, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Staubbelastung so gering wie möglich zu halten, darf der Unternehmer in Betriebspunkten, in denen die Staubgrenzwerte nach Anlage 10, gemessen oder berechnet für eine Arbeitsschicht von acht Stunden, überschritten werden, Personen nicht beschäftigen. 2 Die Beschäftigungsbeschränkungen nach § 9 Absatz 2 für Personen der Eignungsgruppen 2 bis 4 und für Personen unter 21 Jahren gelten entsprechend.

(3) 1 Der Unternehmer hat die Staubbelastung in den Betriebspunkten durch Staubmessungen oder Probenahmen zu überwachen. 2 Die Staubmessungen oder Probenahmen sind mindestens durchzuführen

1. viermal jährlich, wenn die Staubbelastung zwischen den Grenzwerten nach Anlage 10 und 50% dieser Werte liegt,

2. einmal jährlich, wenn die Ergebnisse der beiden vorangegangenen Messungen oder Probenahmen die Hälfte der Grenzwerte nach Anlage 10 nicht überschreiten.

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Ergeben mindestens drei Messungen oder Probenahmen, daß die Staubbelastung weniger als 25% der Grenzwerte nach Anlage 10 beträgt, und ist eine Änderung des technischen Betriebsablaufs, der Arbeitsorganisation oder der Eigenschaften des hereinzugewinnenden Gesteins nicht zu erwarten, kann der Unternehmer auf weitere Messungen oder Probenahmen verzichten. Sobald sich eine wesentliche Änderung der in Satz 3 aufgeführten Einflußgrößen ergibt, sind wieder Staubmessungen oder Probenahmen vorzunehmen. Der Unternehmer hat die Einstellung und Wiederaufnahme von Staubmessungen oder Probenahmen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) Weitere Einzelheiten über Staubmessungen und Probenahmen hat der Unternehmer in einem Plan festzulegen. Diese Tätigkeiten darf er nur von Personen durchführen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. Für den Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 entsprechend; für die Meßgeräte gilt § 8 Abs. 5 entsprechend. Die Pläne nach den Sätzen 1 und 2 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Verpflichtung nach den Sätzen 1, 2 und 4 entfällt, wenn Staubmessungen oder Probenahmen von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt und ausgewertet werden.

(5) Für jede Person, die fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt ist, hat der Unternehmer



3 Ergeben mindestens drei Messungen oder Probenahmen, daß die Staubbelastung weniger als 25% der Grenzwerte nach Anlage 10 beträgt, und ist eine Änderung des technischen Betriebsablaufs, der Arbeitsorganisation oder der Eigenschaften des hereinzugewinnenden Gesteins nicht zu erwarten, kann der Unternehmer auf weitere Messungen oder Probenahmen verzichten. 4 Sobald sich eine wesentliche Änderung der in Satz 3 aufgeführten Einflußgrößen ergibt, sind wieder Staubmessungen oder Probenahmen vorzunehmen. 5 Der Unternehmer hat die Einstellung und Wiederaufnahme von Staubmessungen oder Probenahmen der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(4) 1 Weitere Einzelheiten über Staubmessungen und Probenahmen hat der Unternehmer in einem Plan festzulegen. 2 Diese Tätigkeiten darf er nur von Personen durchführen lassen, die nach einem von ihm aufzustellenden Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. 3 Für den Inhalt der Pläne nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. 4 Die Pläne nach den Sätzen 1 und 2 sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. 5 Die Verpflichtung nach den Sätzen 1, 2 und 4 entfällt, wenn Staubmessungen oder Probenahmen von einer von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt und ausgewertet werden.

(5) 1 Für jede Person, die fibrogenen Grubenstäuben ausgesetzt ist, hat der Unternehmer

1. im Schichtennachweis die vom Arzt festgelegte Eignungsgruppe und die Staubbelastung des Betriebspunktes zu vermerken sowie monatlich auf den neuesten Stand zu bringen,

2. Aufzeichnungen zu führen, die mindestens die Angaben nach Anlage 9 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 sowie die Staubbelastung des Betriebspunktes enthalten müssen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 gelten für die Aufzeichnungen nach Nummer 2 entsprechend.



2 § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten für die Aufzeichnungen nach Nummer 2 entsprechend.

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§ 11 Lärm




§ 11 (aufgehoben)


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(1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkeiten, bei denen diese einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, insbesondere des Gehörs, durch Einwirkung von Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nur beschäftigen, wenn er die Lärmbelastung ermittelt und die Gefährdung einer Beurteilung unterzogen hat.

(2) Expositionsgrenzwerte für Lärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 Dezibel in untertägigen Arbeitsstätten und von 87 Dezibel in anderen Arbeitsstätten sowie ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal in untertägigen Arbeitsstätten und von 140 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal in anderen Arbeitsstätten, jeweils ermittelt unter Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des verwendeten Gehörschutzes. Obere Auslösewerte für Lärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 Dezibel und ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal, beide ermittelt ohne Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes. Untere Auslösewerte für Lärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 80 Dezibel und ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 135 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal, beide ermittelt ohne Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes. Wenn die Einwirkungen durch Lärm von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, darf an die Stelle des Tages-Lärmexpositionswertes in den Sätzen 1 bis 3 der Wochen-Lärmexpositionswert treten.

(3) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:

1. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall,

2. die Wechselwirkung mit anderen belastenden Faktoren,

3. einschlägige Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln,

4. die indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der beschäftigten Personen durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen oder anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um die Unfallgefahr zu verringern.

Wenn die verfügbaren Informationen zur Beurteilung der Gefährdung, insbesondere solche, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften beschafft wurden oder aus einschlägigen Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln entnehmbar sind, nicht ausreichen, so hat der Unternehmer Messungen nach dem Stand der Messtechnik durchzuführen. Die verwendeten Beurteilungsmethoden und Messverfahren müssen geeignet sein, das Überschreiten von Auslösewerten und Expositionsgrenzwerten festzustellen; das gilt insbesondere hinsichtlich des Umfangs von Stichproben.

(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung durch Lärm so gering wie möglich zu halten. Er hat bei Überschreiten eines der unteren Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 3 den beschäftigten Personen Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen, die für sie geeignet und den betrieblichen Gegebenheiten angepasst sind und die sie bei Erreichen und Überschreiten eines der oberen Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 zu verwenden haben. Er hat bei Überschreiten eines der oberen Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 Maßnahmen nach § 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zur Verringerung der Exposition zu treffen und dabei zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:

1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Lärm verringern,

2. technische Maßnahmen,

3. raumakustische Maßnahmen zur Verminderung der Schallausbreitung in Arbeitsräumen,

4. organisatorische Maßnahmen,

5. Verfügbarkeit und Verwendung von Gehörschutz unter Berücksichtigung der Nachrangigkeit individueller Schutzmaßnahmen nach § 2 Abs. 4 Nr. 6 der Allgemeinen Bundesbergverordnung,

6. Kennzeichnung der Lärmbereiche, soweit es die betrieblichen Gegebenheiten ermöglichen und es zum Schutz der beschäftigten Personen erforderlich ist.

Die Expositionsgrenzwerte nach Absatz 2 Satz 1 dürfen nicht überschritten werden. Wird trotz der nach Satz 3 getroffenen Maßnahmen eine Überschreitung festgestellt, so hat der Unternehmer unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkungen auf ein Maß unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu verringern. Er hat die Ursachen der Überschreitung zu ermitteln und die Maßnahmen nach Satz 3 anzupassen, um ein erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern.

(5) Ergeben sich aus der Gesundheitsüberwachung Hinweise dafür, dass eine bestimmbare Gehörschädigung unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist, so hat der Unternehmer allen anderen beschäftigten Personen, die in ähnlicher Weise exponiert waren, eine Überprüfung des Gesundheitszustandes anzubieten sowie die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 3 und die Maßnahmen nach Absatz 4 zu überprüfen.

(6) Über die Ermittlung der Lärmbelastung nach Absatz 1 und deren Messung nach Absatz 3 Satz 2 hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen hat er mindestens 15 Jahre aufzubewahren.



 
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§ 12 Mechanische Schwingungen




§ 12 (aufgehoben)


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(1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkeiten, bei denen diese einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit durch Einwirkung von mechanischen Schwingungen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nur beschäftigen, wenn er die mechanische Schwingungsbelastung ermittelt und die Gefährdung einer Beurteilung unterzogen hat.

(2) Expositionsgrenzwert für mechanische Hand-Arm-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 5,0 Meter je Quadratsekunde. Auslösewert für mechanische Hand-Arm-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 2,5 Meter je Quadratsekunde. Expositionsgrenzwert für mechanische Ganzkörper-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung in X- und Y-Richtung von 1,15 Meter je Quadratsekunde und in Z-Richtung von 0,8 Meter je Quadratsekunde. Auslösewert für mechanische Ganzkörper-Schwingungen ist eine Tages-Beurteilungsbeschleunigung von 0,5 Meter je Quadratsekunde.

(3) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:

1. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber intermittierenden mechanischen Schwingungen und wiederholten Erschütterungen,

2. die Wechselwirkung mit anderen belastenden Faktoren,

3. einschlägige Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln,

4. die indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der beschäftigten Personen durch Wechselwirkungen zwischen mechanischen Schwingungen und dem Arbeitsplatz oder anderen Arbeitsmitteln.

§ 11 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung durch mechanische Schwingungen so gering wie möglich zu halten. Er hat bei Überschreiten eines der Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 und 4 Maßnahmen nach § 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zur Verringerung der Gefährdung zu treffen und dabei zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:

1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber mechanischen Schwingungen verringern,

2. technische Maßnahmen der Schwingungsminderung, insbesondere zur Verringerung von Ganzkörper-Schwingungen durch geeignete Sitze und von Hand-Arm-Schwingungen durch geeignete Handgriffe,

3. Auswahl und Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel und gefährdungsmindernder Zusatzausrüstungen,

4. erforderlichenfalls die Verfügbarkeit von Schutzkleidung gegen Nässe und Kälte.

Die Expositionsgrenzwerte nach Absatz 2 Satz 1 und 3 dürfen nicht überschritten werden. Wird trotz der nach Satz 2 getroffenen Maßnahmen eine Überschreitung festgestellt, so hat der Unternehmer unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkungen auf ein Maß unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu verringern. Er hat die Ursachen der Überschreitung zu ermitteln und die Maßnahmen nach Satz 2 anzupassen, um ein erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern.

(5) Ergeben sich aus der Gesundheitsüberwachung Hinweise dafür, dass eine Gesundheitsschädigung unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft das Ergebnis der Einwirkung von mechanischen Schwingungen bei der Arbeit ist, so hat der Unternehmer allen anderen beschäftigten Personen, die in ähnlicher Weise exponiert waren, eine Überprüfung des Gesundheitszustandes anzubieten sowie die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 3 und die Maßnahmen nach Absatz 4 zu überprüfen.

(6) Über die Ermittlung der mechanischen Schwingungsbelastung nach Absatz 1 hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 11 Abs. 6 Satz 3 gelten entsprechend.

(7) Sind Personen mechanischen Schwingungen ausgesetzt, die in der Regel unterhalb der Auslösewerte liegen, auf Grund von erheblichen Schwankungen aber gelegentlich die Expositionsgrenzwerte überschreiten, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Absatz 4 Satz 3 erteilen. Voraussetzung ist, dass über einen Zeitraum von 40 Stunden der Expositionsgrenzwert unterschritten wird und die Risiken bei derartigen Belastungen geringer sind als die bei einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes. Arbeitsmittel, die den Beschäftigten vor dem 6. Juli 2007 zur Verfügung gestellt wurden und die Expositionsgrenzwerte überschreiten, können noch bis 6. Juli 2011 verwendet werden.



 
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§ 13 Bildschirmgeräte




§ 13 (aufgehoben)


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Der Unternehmer darf Personen an stationären Bildschirmgeräten regelmäßig nur beschäftigen, wenn er

1. ihre Augen und ihr Sehvermögen vor Aufnahme der Tätigkeit, in regelmäßigen Zeitabständen nach Anlage 2 Nr. 3.3 und bei Sehbeschwerden im Zusammenhang mit einer derartigen Tätigkeit untersuchen läßt,

2. sie im Umgang mit Bildschirmgeräten vor Aufnahme der Tätigkeit und bei wesentlichen technischen und organisatorischen Änderungen belehrt sowie auf Grund einer Analyse, die sich auf die gesamte Umgebung des Arbeitsplatzes und alle dort in Betracht kommenden Gefahrenmomente zu erstrecken hat, umfassend über gesundheitliche und sicherheitlich bedeutsame Gesichtspunkte unterrichtet,

3. ihnen spezielle Sehhilfen zur Verfügung stellt, sofern Untersuchungen nach Nummer 1 ergeben, daß diese notwendig sind und normale Sehhilfen nicht verwendet werden können,

4. dafür sorgt, daß

a) Beschaffenheit und Aufstellung der Bildschirmgeräte sowie die Umgebung und die Software mindestens dem Anhang zu der Richtlinie 90/270/EWG vom 29. Mai 1990 (ABl. EG Nr. L 156 S. 14) entsprechen,

b) die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch die Arbeit an Bildschirmgeräten verringern.



 
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§ 14 Manuelle Handhabung von Lasten




§ 14 (aufgehoben)


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Der Unternehmer darf Personen mit der manuellen Handhabung von Lasten, die insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt, nur beschäftigen, wenn er

1. sie über die sachgemäße Handhabung von Lasten und die Gefahren, denen sie vor allem bei einer unsachgemäßen Ausführung derartiger Tätigkeiten ausgesetzt sind, belehrt hat,

2. alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, um die manuelle Handhabung von Lasten zu vermeiden,

3. die mit der manuellen Handhabung von Lasten verbundenen Gefahren, falls derartige Tätigkeiten unvermeidbar sind, durch technische und organisatorische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Eigenschaften und Lage der Last, des körperlichen Kraftaufwands und der betrieblichen Gegebenheiten auf ein Mindestmaß beschränkt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Bekanntmachung




§ 14 Unterrichtung


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Unternehmer hat den Beschäftigten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie davon betroffen sind, zur Kenntnis zu bringen. Personen, die in untertägigen Betrieben mit Gefahrstoffen oder den in Anlage 5 aufgeführten Stoffen umgehen oder umgehen sollen, hat er eine auf den Umgang mit den jeweils in Betracht kommenden Stoffen ausgerichtete und von ihm aufgestellte Betriebsanweisung auszuhändigen.



Der Unternehmer hat allen in seinem Betrieb tätigen Personen die Vorschriften dieser Verordnung zur Kenntnis zu bringen, soweit sie davon betroffen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Übertragung der Verantwortlichkeit




§ 15 Übertragung von Pflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf zur Leitung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen übertragen.



1 Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen. 2 Wurde für eine Tätigkeit eine verantwortliche Person nach den §§ 58 bis 60 des Bundesberggesetzes bestellt, so kann insbesondere auch die Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf die verantwortliche Person übertragen werden.

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§ 16 (neu)




§ 16 Behördliche Ausnahmen


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1 Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 7 bis 13 zulassen, wenn die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. 2 Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde im Antrag darzulegen:

1. den Grund für die Beantragung der Ausnahme,

2. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren und die dabei zu erwartende Exposition gegenüber Gefahrstoffen,

3. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten sowie

4. die geplanten Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der betroffenen Beschäftigten einschließlich der Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Ordnungswidrigkeiten


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen,

2. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 über den Umgang mit Gefahrstoffen oder den in Anlage 5 aufgeführten Stoffen,

3. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 über die persönlichen Staubbelastungswerte oder des § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2, des § 7 Abs. 2, des § 10 Abs. 2 Satz 1 oder des § 18 Abs. 3 Satz 2 oder 3 über Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen wegen Staubbelastung,

4. einer Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 1 über die Frist für Erstmessungen, des § 8 Abs. 2 Satz 2 über die höchstzulässigen Fristen für Wiederholungsmessungen oder des § 10 Abs. 3 Satz 2 über die Häufigkeit der Staubmessungen,

5. einer Vorschrift des § 11 Abs. 1 über Beschäftigungsbeschränkungen wegen Lärmbelastung oder des § 11 Abs. 3 Satz 2 über Lärmmessungen oder

6. einer Vorschrift des § 13 Nr. 4 Buchstabe a über Beschäftigungsbeschränkungen an Bildschirmgeräten

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Vorschrift über die Führung von Aufzeichnungen

a) des
§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 betreffend arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen oder Gesundheitsstörungen,

b) des § 9 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 oder des § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 betreffend staubexponierte Personen,

c) des
§ 11 Abs. 6 Satz 1 betreffend Lärmbelastung oder

d) des § 12 Abs. 6
Satz 1 betreffend mechanische Schwingungsbelastung oder

2. einer Vorschrift über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen

a) des
§ 3 Abs. 4 Satz 1 oder 2 betreffend arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen oder Gesundheitsstörungen,

b) des
§ 9 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 2, betreffend staubexponierte Personen oder

c) des
§ 11 Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Satz 2, betreffend Lärmbelastung oder mechanische Schwingungsbelastung

zuwiderhandelt.




(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung geführt wird,

2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Aufzeichnung mindestens zehn Jahre aufbewahrt wird,

3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufzeichnung für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt wird,

4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

5. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 2, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Person nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen beschäftigt wird,

2. entgegen
§ 4 Absatz 1 Satz 1 eine nachgehende Vorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,

3. entgegen
§ 9 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der persönliche Staubbelastungswert nicht überschritten wird,

4. entgegen
§ 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 eine Person beschäftigt oder

5. entgegen
§ 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 13 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Messung oder Probenahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt.

§ 18 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bescheinigungen über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund von Verordnungen ausgestellt worden sind, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes bisher aufrechterhalten worden sind, gelten im bisherigen Umfang weiter.

(2) Allgemeine Zulassungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für den Umgang mit Gefahrstoffen oder vergleichbaren Stoffen unter Tage auf Grund von Verordnungen erteilt worden sind, die nach § 176 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes bisher aufrechterhalten worden sind, gelten als allgemeine Zulassungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2. Auf sie ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden. Für allgemeine Zulassungen, die auf Grund von Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für den Umgang mit Gefahrstoffen oder vergleichbaren Stoffen unter Tage erteilt worden sind, gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

(3) Über die Staubbelastungsstufe 3 nach Anlage 7 hinaus ist
bis zum 31. Dezember 1994 die Staubbelastungsstufe 4 mit folgenden Konzentrationswerten zulässig: c1 > 8,0 - 10,0 mg/m³, cq1 > 0,40 - 0,50 mg/m³ (k = 1,0). In der Staubbelastungsstufe 4 dürfen innerhalb eines Kalenderjahres Personen

1. der Eignungsgruppen 1.1
bis 1.3 höchstens 30 Arbeitsschichten,

2. der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 sowie unter 21 Jahren höchstens 10 Arbeitsschichten

beschäftigt werden; die Beschäftigung von Personen anderer Eignungsgruppen
ist verboten. Oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 4 geltenden Konzentrationswerte dürfen Personen nicht beschäftigt werden. Werden Staubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die Meßergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen.



(1) Bescheinigungen über Eignungsuntersuchungen, die bis zum 23. Oktober 2017 auf Grund der bis zu diesem Tage geltenden Fassung der Verordnung ausgestellt wurden, können unter Beachtung der Fristen nach § 3 Absatz 1 und 2 als Nachweis für die Eignung nach § 2 Absatz 1 weiter verwendet werden.

(2) Ärzte, die nach § 3 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 23. Oktober 2017 geltenden Fassung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung ermächtigt wurden, stehen Ärzten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 für die Geltungsdauer der behördlichen Ermächtigung gleich, wenn und soweit sich die behördliche Ermächtigung auf die Untersuchung bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bezieht.

(3) Wurde
für den Umgang mit Gefahrstoffen oder sonstigen Stoffen unter Tage bis zum 23. Oktober 2017 auf Grund von § 4 Absatz 1 Nummer 2 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung dieser Verordnung eine allgemeine Zulassung erteilt, so ist § 7 für den Umgang mit diesen Stoffen erst ab dem 24. Oktober 2019 anzuwenden, sofern die allgemeine Zulassung nicht vorher abläuft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 1 (zu § 2) Einteilung der Eignungsgruppen




Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Einteilung der Eignungsgruppen


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Eignungsgruppen | Streuung nach
ILO-Klassifikation

1 | keine gesundheitlichen Bedenken | -

1.1 | Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung
in pneumokoniosegefährdeten
Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden | 0/0



1. In der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung nach Anlage 4 ist eine der folgenden Eignungsgruppen anzugeben:

1 Geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken

2 Bedingt geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen

3 Befristetet ungeeignet/befristete gesundheitliche Bedenken

4 Ungeeignet/dauernde gesundheitliche Bedenken

2. Die Eignungsgruppen 1, 2 und 4 umfassen bei Tätigkeiten unter Tage auch die folgenden Untergruppen. Die Untergruppen 1.1 bis 1.3 und 2.1 und 2.2 sind nur im untertägigen Steinkohlenbergbau, die Untergruppen 4.1 bis 4.5 sind im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie bis zum 24. Oktober 2019 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau festzustellen, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforderlich ist. Die Feststellung der Untergruppen dient als Grundlage für die Feststellung der Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, durch den Arzt. Auf der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1 bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 und nicht die Untergruppen angegeben.


Eignungsgruppen - Untergruppen | Streuung nach
ILO-Klassifikation

1 | Geeignet | -

1.1 | Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in
pneumokoniosegefährdeten
Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden | 0/0

1.2 | Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung | 0/1

1.3 | Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen | 1/0

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2 | keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen | -

2.11
| Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen
Staublungenveränderungen
ohne wesentliche Funktionsstörungen | 1/1-2/2

2.12
| Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten
Betriebspunkten
entsprechend Nummer 2.11 beeinträchtigenden Körperschäden | -

2.21
| Frühsilikotiker | -

2.22
| Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen | -

2.23
| Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen
Staublungenveränderungen
und mit wesentlichen Funktionsstörungen | 1/1-2/2

2.24
| Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen
ohne wesentliche Funktionsstörungen | 2/3-C

2.25
| Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen
und mit wesentlichen Funktionsstörungen | 2/3-C

3 | befristete gesundheitliche Bedenken (für eine Beschäftigung
in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten) | -

4 | dauernde gesundheitliche Bedenken | -


In der Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ist grundsätzlich die Eignungsgruppe 1, 2, 3 oder 4 anzugeben; die Untergruppen (1.1 bis 1.3, 2.11 bis 2.25) sind zu verwenden, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforderlich ist.




2 | Bedingt geeignet im untertägigen Steinkohlenbergbau (unter Berücksichtigung
der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
| -

2.1
| Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staub-
lungenveränderungen
ohne wesentliche Funktionsstörungen | 1/1-2/2

2.2
| Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Be-
triebspunkten
entsprechend Nummer 2.1 beeinträchtigenden Körperschäden | -

4
| Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlen-
bergbau und nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen untertägigen Bergbau in
Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können |

4.1 |
Frühsilikotiker | -

4.2
| Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen | -

4.3
| Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staub-
lungenveränderungen
und mit wesentlichen Funktionsstörungen | 1/1-2/2

4.4
| Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen
ohne wesentliche Funktionsstörungen | 2/3-C

4.5
| Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen
und mit wesentlichen Funktionsstörungen | 2/3-C

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Anlage 2 (zu § 2) Nachuntersuchungen




Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Fristen für Nachuntersuchungen


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| Personengruppen | Frist
(Jahr[e])


1 | Nachuntersuchungen für Beschäftigte, die im oder durch den technischen Betrieb
gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind
|




| Personengruppen | Frist
(Jahr(e))


1 | Personen, die Tätigkeiten unter Tage nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
durchführen
|

1.1 | im untertägigen Steinkohlenbergbau | 2

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1.2 | auf meerestechnischen Anlagen in Küstengewässern | 2

1.3 |
im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau | 3

1.4
| in Tagesanlagen und Tagebauen des Steinkohlenbergbaus | 3

1.5
| in Tagesanlagen und Tagebauen des Nichtsteinkohlenbergbaus | 5

2
| Nachuntersuchungen für besondere Beschäftigte im technischen Betrieb |

2.1
| Personen |

2.1.1 |
der Eignungsgruppen 2.11 und 2.12 im Nichtsteinkohlenbergbau | 2

2.1.2 |
der Eignungsgruppen 2.21 bis 2.25 sowie 4 | 1

2.1.3
| jünger als 21 Jahre | 1

2.2 |
Träger von Atemschutzgeräten in |

2.2.1 | Grubenwehren |

2.2.1.1 | 18 bis 20 Jahre alt |
1

2.2.1.2
| 21 bis 39 Jahre alt | 2

2.2.1.3
| 40 Jahre und älter | 1

2.2.2
| Gasschutz- und Feuerwehren |

2.2.2.1
| 18 bis 20 Jahre alt | 1

2.2.2.2
| 21 bis 49 Jahre alt | 3

2.2.2.3
| 50 Jahre und älter | 1

2.3
| Gerätewarte von Gruben-, Gasschutz- und Feuerwehren | 2

2.4 | Taucher | 1

2.5 |
Personen der Gruppen 2.2 und 2.4 nach Krankheiten und Unfällen,
die
eine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können | unverzüglich

3 | Spezielle Nachuntersuchungen unabhängig von den Nachuntersuchungen
nach den Nummern 1 und 2 |

3.1 | Beschäftigte, die Fahr-, Steuer- oder Überwachungstätigkeiten ausführen |

3.1.1 | jünger als 50 Jahre | 5

3.1.2 | 50 Jahre und älter | 2

3.2 | Beschäftigte
in lärmexponierten Betriebspunkten | 3

3.3 | Beschäftigte an stationären Bildschirmgeräten | 5


Nachuntersuchungen und deren Fristen
nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.



1.2 | im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau | 3

1.3
| in Klima-Betrieben |

1.3.1
| wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten unter Temperatur- und
Klimabedingungen nach § 2 Absatz 3 verfahren haben
| 2

1.3.2
| wenn sie innerhalb eines Jahrs mehr als 80 Schichten
a) außerhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad
Celsius oder
b)
im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad Celsius
verfahren haben
| 1

1.4
| der Eignungsgruppen 4 einschließlich der Untergruppen 4.1 bis 4.5 | 1

2
| Träger von Atemschutzgeräten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, soweit
sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes unter Tage nicht eine kürzere Frist
ergibt
| 3

3
| Personen, die Fahr- und Steuertätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
bis 5 über Tage ausführen
| 3

4
| Personen, die Arbeiten in großer Höhe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6
über Tage durchführen, soweit sich aus Nummer 1 auf Grund des Einsatzes
unter Tage nicht eine kürzere Frist ergibt
| 3

5
| Taucher, Taucheinsatzleiter, Taucherhelfer und Signalpersonen | 1

6
| Personen nach den Nummern 2 und 5 nach Krankheiten und Unfällen, die eine
wesentliche
gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge haben können | unverzüglich

Die Frist nach Nummer 1.4 ist ohne Angabe der Eignungs-Untergruppen 4.1 bis 4.5
in der Bescheinigung nach
Anlage 4 zu vermerken.


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Anlage 3 (zu § 3) Rahmen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen




Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3) Untersuchungsrahmen für Eignungsuntersuchungen


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1 Für Erstuntersuchungen gilt folgender Mindestrahmen:

1.1 Vorgeschichte

1.1.1 Arbeits-/Sozialanamnese


1.1.2 Familienanamnese


1.1.3 Eigenanamnese


1.1.4 Pharmakologische Anamnese (z.B. Medikamente, Rauchgewohnheiten, Alkohol)


1.2 Körperliche Befunde


1.3 Technische Untersuchungsbefunde


1.3.1 Labortechnische Daten
nach Maßgabe der vorgesehenen Beschäftigung

1.3.2 Röntgenuntersuchung
der Thoraxorgane (Im Einzelfall Abweichung nach ärztlichem Urteil möglich.)

1.3.3 Lungenfunktionsprüfung


1.3.4 EKG


1.3.5 Visusbestimmung


1.3.6 Hörprüfung


2
Für Nachuntersuchungen gilt grundsätzlich der Mindestrahmen wie für Erstuntersuchungen. In Abhängigkeit von der Beschäftigung kann nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden.

3 Für nachgehende Untersuchungen gilt grundsätzlich
der Mindestrahmen wie für Erstuntersuchungen. In Abhängigkeit von der Vorbelastung kann nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden; maßgebend hierfür ist die spezifische Organbelastung.



1. Für Erstuntersuchungen ist folgender Untersuchungsrahmen einzuhalten:

1.1 Anamnese als Grundlage für Untersuchungen nach Maßgabe der Nummern 1.2 bis 1.5.

1.2 Allgemeine ärztliche Untersuchung sowie, soweit unter Berücksichtigung der Anamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung sowie der konkreten Tätigkeit erforderlich, eine Blut- und Urinanalyse, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung von Zuckerkrankheit, und eine elektrokardiographische Untersuchung, gegebenenfalls in Form einer Ergometrie, um insbesondere Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, des Stoffwechselsystems, des Nervensystems oder des Muskel- und Skelettsystems festzustellen, die folgendes auslösen oder auslösen können:


a) plötzliche Bewusstlosigkeit oder plötzliche Handlungsunfähigkeit,


b) für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Mobilität oder motorischen Fähigkeiten,


c) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 für die Tätigkeit relevante Einschränkung der Konzentration, Aufmerksamkeit oder Reaktionsfähigkeit, bei § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 insbesondere im Hinblick auf Monotoniefestigkeit,


d) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine für die Tätigkeit relevante Einschränkung des Urteilsvermögens,


e) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 7 eine Störung des Gleichgewichtssinns,


f) bei Tätigkeiten
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 16 der Offshore-Bergverordnung, soweit sie eine manuelle Lastenhandhabung, erzwungene Körperhaltungen (zum Beispiel Knien) oder besondere Kraftanstrengungen erfordern oder eine Exposition gegenüber Vibration bedingen, diesbezügliche Einschränkung der Belastbarkeit des Muskel- und Skelettsystems,

g) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 3 eine fehlende Belastbarkeit unter den besonderen klimatischen Bedingungen des Betriebs.

Eine Blut- und Urinanalyse im Hinblick auf die Einnahme von Arzneimitteln oder Stoffen ist nur anlassbezogen durchzuführen, wenn auf Grund
der Anamnese oder allgemeinen ärztlichen Untersuchung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese in einem Umfang eingenommen werden, die zu Folgen nach Satz 1 führen. Bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist zudem in der Regel ein psychometrischer Leistungstest im Hinblick auf Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Urteilsvermögen erforderlich.

1.3 Untersuchung des Sehvermögens


a) für Nähe und Ferne (mit oder ohne Sehhilfe) und für die Farbwahrnehmung,


b) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des Dämmerungs- und Kontrast-Sehvermögens und bezüglich Überempfindlichkeit gegen Blendung,


c) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 zudem Untersuchung des räumlichen Sehens,


d) bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 zudem Untersuchung des Sehvermögens im Gesichtsfeld.

1.4 Untersuchung des Hörvermögens.

1.5 bei Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 Untersuchung der Thoraxorgane und der Lungenfunktionsfähigkeit.

Der Untersuchungsrahmen nach den Nummern 1.1 bis 1.5 ist auch anzuwenden, soweit die Personen in Betrieben im Offshore-Bereich nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 und 4 der Offshore-Bergverordnung tätig sind.

2.
Für Nachuntersuchungen gilt der Untersuchungsrahmen wie für Erstuntersuchungen, wobei in Abhängigkeit von der Tätigkeit, dem Ergebnis der Erstuntersuchung sowie der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil von einzelnen Untersuchungsinhalten abgewichen werden kann und insbesondere Blut- und Urinanalysen nur dann erneut durchzuführen sind, wenn sich hierfür aus der Erstuntersuchung oder der Anamnese im Rahmen der Nachuntersuchung nach ärztlichem Urteil ein Bedarf ergibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 4 (zu § 3) Ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Erst- und Nachuntersuchungen




Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen


1 Angaben zu der untersuchten Person

1.1 Name und Vorname

1.2 Geburtstag

1.3 Anschrift

1.4 Betrieb

1.5 Tätigkeit

2 Weitere Angaben

2.1 Erst-/Nachuntersuchung

2.2 Untersuchungsdatum

2.3 Name und Anschrift des untersuchenden Arztes

3 Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1)

vorherige Änderung nächste Änderung

4 Einsatzbeschränkungen (z.B. bei Absturzgefahr, Lärmbelastung, Hautbelastung, unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, Nacht-/Schichtarbeit, Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, vorwiegend knieend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, manueller Handhabung von Lasten)



4 Einsatzbeschränkungen

(zum Beispiel
bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schichtarbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2)

5 Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften

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6 Bemerkungen



6 Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staubbelastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1).

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 4) Allgemein zulassungspflichtige Stoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b




Anlage 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Hydraulikflüssigkeiten, soweit sie nicht auf Mineralölbasis beruhen;

2 Öle, Fette, Pasten und artverwandte Flüssigkeiten, die

2.1 einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1% haben,

2.2 auf synthetischer Basis hergestellt sind,

2.3 als Zusätze krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtbarkeitsgefährdende, sehr giftige oder giftige Gefahrstoffe enthalten oder

2.4 einen Flammpunkt zwischen 55 und 100 °C haben;

3 technische Reinigungsmittel, die

3.1 einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1% haben oder

3.2 für eine wässerige Anwendung bestimmt sind;

4 chemische Mittel zur Staubbekämpfung;

5 abbindende Baustoffe und Baustoffzusätze mit

5.1 mehr als 1% Quarz,

5.2 synthetischem Anhydrit,

5.3 Zement für eine staubförmige Verwendung oder

5.4 Abfälle zur Verwertung aus Feuerungsanlagen oder anderen technischen Einrichtungen;

6 flüssige Kunststoffe und Anstrichstoffe.