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Änderung § 10 GesBergV vom 24.10.2017
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§ 7 GesBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung | § 10 GesBergV n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
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(Text alte Fassung) § 7 Einstufung der Betriebspunkte | (Text neue Fassung)§ 10 Einstufung der Betriebspunkte |
(Textabschnitt unverändert) (1) Der Unternehmer hat die Betriebspunkte den in Anlage 7 festgelegten Staubbelastungsstufen zuzuordnen. | |
(2) Oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 geltenden Konzentrationswerte dürfen, vorbehaltlich der Übergangsregelung (§ 18 Abs. 3), Personen nicht beschäftigt werden. | (2) 1 In Betriebspunkten, in denen Staubkonzentrationen oberhalb der für die Staubbelastungsstufe 3 geltenden Konzentrationswerte ermittelt werden, dürfen Personen nicht beschäftigt werden. 2 Werden Staubkonzentrationen ab der für die Staubbelastungsstufe 3 zulässigen Werte gemessen, hat der Unternehmer der zuständigen Behörde unverzüglich die Messergebnisse sowie die vorgesehenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Staubbelastung anzuzeigen. |
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