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Änderung § 11 GesBergV vom 24.10.2017

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§ 11 GesBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
§ 11 GesBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Lärm


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Unternehmer darf Personen mit Tätigkeiten, bei denen diese einer Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, insbesondere des Gehörs, durch Einwirkung von Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nur beschäftigen, wenn er die Lärmbelastung ermittelt und die Gefährdung einer Beurteilung unterzogen hat.

(2) Expositionsgrenzwerte für Lärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 Dezibel in untertägigen Arbeitsstätten und von 87 Dezibel in anderen Arbeitsstätten sowie ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal in untertägigen Arbeitsstätten und von 140 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal in anderen Arbeitsstätten, jeweils ermittelt unter Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des verwendeten Gehörschutzes. Obere Auslösewerte für Lärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 85 Dezibel und ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 137 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal, beide ermittelt ohne Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes. Untere Auslösewerte für Lärm sind ein A-bewerteter Tages-Lärmexpositionspegel von 80 Dezibel und ein C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel von 135 Dezibel bezogen auf 20 Mikropascal, beide ermittelt ohne Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes. Wenn die Einwirkungen durch Lärm von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, darf an die Stelle des Tages-Lärmexpositionswertes in den Sätzen 1 bis 3 der Wochen-Lärmexpositionswert treten.

(3) Der Unternehmer hat bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:

1. Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall,

2. die Wechselwirkung mit anderen belastenden Faktoren,

3. einschlägige Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln,

4. die indirekten Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der beschäftigten Personen durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und Warnsignalen oder anderen Geräuschen, die beachtet werden müssen, um die Unfallgefahr zu verringern.

Wenn die verfügbaren Informationen zur Beurteilung der Gefährdung, insbesondere solche, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften beschafft wurden oder aus einschlägigen Angaben der Hersteller und Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln entnehmbar sind, nicht ausreichen, so hat der Unternehmer Messungen nach dem Stand der Messtechnik durchzuführen. Die verwendeten Beurteilungsmethoden und Messverfahren müssen geeignet sein, das Überschreiten von Auslösewerten und Expositionsgrenzwerten festzustellen; das gilt insbesondere hinsichtlich des Umfangs von Stichproben.

(4) Der Unternehmer ist verpflichtet, durch technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung durch Lärm so gering wie möglich zu halten. Er hat bei Überschreiten eines der unteren Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 3 den beschäftigten Personen Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen, die für sie geeignet und den betrieblichen Gegebenheiten angepasst sind und die sie bei Erreichen und Überschreiten eines der oberen Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 zu verwenden haben. Er hat bei Überschreiten eines der oberen Auslösewerte nach Absatz 2 Satz 2 Maßnahmen nach § 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zur Verringerung der Exposition zu treffen und dabei zusätzlich insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:

1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Notwendigkeit einer Exposition gegenüber Lärm verringern,

2. technische Maßnahmen,

3. raumakustische Maßnahmen zur Verminderung der Schallausbreitung in Arbeitsräumen,

4. organisatorische Maßnahmen,

5. Verfügbarkeit und Verwendung von Gehörschutz unter Berücksichtigung der Nachrangigkeit individueller Schutzmaßnahmen nach § 2 Abs. 4 Nr. 6 der Allgemeinen Bundesbergverordnung,

6. Kennzeichnung der Lärmbereiche, soweit es die betrieblichen Gegebenheiten ermöglichen und es zum Schutz der beschäftigten Personen erforderlich ist.

Die Expositionsgrenzwerte nach Absatz 2 Satz 1 dürfen nicht überschritten werden. Wird trotz der nach Satz 3 getroffenen Maßnahmen eine Überschreitung festgestellt, so hat der Unternehmer unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Einwirkungen auf ein Maß unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu verringern. Er hat die Ursachen der Überschreitung zu ermitteln und die Maßnahmen nach Satz 3 anzupassen, um ein erneutes Überschreiten der Expositionsgrenzwerte zu verhindern.

(5) Ergeben sich aus der Gesundheitsüberwachung Hinweise dafür, dass eine bestimmbare Gehörschädigung unter Berücksichtigung des Standes der medizinischen Wissenschaft das Ergebnis der Einwirkung von Lärm bei der Arbeit ist, so hat der Unternehmer allen anderen beschäftigten Personen, die in ähnlicher Weise exponiert waren, eine Überprüfung des Gesundheitszustandes anzubieten sowie die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 3 und die Maßnahmen nach Absatz 4 zu überprüfen.

(6) Über die Ermittlung der Lärmbelastung nach Absatz 1 und deren Messung nach Absatz 3 Satz 2 hat der Unternehmer Aufzeichnungen zu führen. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen hat er mindestens 15 Jahre aufzubewahren.