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Änderung § 14 GesBergV vom 24.10.2017
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§ 15 GesBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung | § 14 GesBergV n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
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(Text alte Fassung) § 15 Bekanntmachung | (Text neue Fassung)§ 14 Unterrichtung |
Der Unternehmer hat den Beschäftigten die Vorschriften dieser Verordnung, soweit sie davon betroffen sind, zur Kenntnis zu bringen. Personen, die in untertägigen Betrieben mit Gefahrstoffen oder den in Anlage 5 aufgeführten Stoffen umgehen oder umgehen sollen, hat er eine auf den Umgang mit den jeweils in Betracht kommenden Stoffen ausgerichtete und von ihm aufgestellte Betriebsanweisung auszuhändigen. | Der Unternehmer hat allen in seinem Betrieb tätigen Personen die Vorschriften dieser Verordnung zur Kenntnis zu bringen, soweit sie davon betroffen sind. |
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