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Änderung § 15 GesBergV vom 24.10.2017
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§ 16 GesBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung | § 15 GesBergV n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
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(Text alte Fassung) § 16 Übertragung der Verantwortlichkeit | (Text neue Fassung)§ 15 Übertragung von Pflichten |
Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf zur Leitung des Betriebes bestellte verantwortliche Personen übertragen. | 1 Der Unternehmer kann die Pflichten, die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf verantwortliche Personen übertragen. 2 Wurde für eine Tätigkeit eine verantwortliche Person nach den §§ 58 bis 60 des Bundesberggesetzes bestellt, so kann insbesondere auch die Verpflichtung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf die verantwortliche Person übertragen werden. |
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