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Änderung Anlage 5 GesBergV vom 24.10.2017
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Anlage 5 GesBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung | Anlage 5 GesBergV n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
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(Text alte Fassung) Anlage 5 (zu § 4) Allgemein zulassungspflichtige Stoffe nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b | (Text neue Fassung)Anlage 5 (aufgehoben) |
1 Hydraulikflüssigkeiten, soweit sie nicht auf Mineralölbasis beruhen; 2 Öle, Fette, Pasten und artverwandte Flüssigkeiten, die 2.1 einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1% haben, 2.2 auf synthetischer Basis hergestellt sind, 2.3 als Zusätze krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtbarkeitsgefährdende, sehr giftige oder giftige Gefahrstoffe enthalten oder 2.4 einen Flammpunkt zwischen 55 und 100 °C haben; 3 technische Reinigungsmittel, die 3.1 einen organischen Lösemittelanteil von mehr als 1% haben oder 3.2 für eine wässerige Anwendung bestimmt sind; 4 chemische Mittel zur Staubbekämpfung; 5 abbindende Baustoffe und Baustoffzusätze mit 5.1 mehr als 1% Quarz, 5.2 synthetischem Anhydrit, 5.3 Zement für eine staubförmige Verwendung oder 5.4 Abfälle zur Verwertung aus Feuerungsanlagen oder anderen technischen Einrichtungen; 6 flüssige Kunststoffe und Anstrichstoffe. |
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