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Änderung Anlage 4 GesBergV vom 24.10.2019
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Anlage 4 GesBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2019 geltenden Fassung | Anlage 4 GesBergV n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen | |
1 Angaben zu der untersuchten Person 1.1 Name und Vorname 1.2 Geburtstag 1.3 Anschrift 1.4 Betrieb 1.5 Tätigkeit 2 Weitere Angaben 2.1 Erst-/Nachuntersuchung 2.2 Untersuchungsdatum 2.3 Name und Anschrift des untersuchenden Arztes 3 Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1) 4 Einsatzbeschränkungen | |
(Text alte Fassung) (zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schichtarbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2) | (Text neue Fassung) (zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schichtarbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2) |
5 Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften 6 Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staubbelastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1). |
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