Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27 BKrFQG vom 19.08.2023

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des BKrFQG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 27 BKrFQG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2023 geltenden Fassung
§ 27 BKrFQG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 218
(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über

1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung, insbesondere über

a) die Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen, die Inhalte von Unterricht und Prüfungen und die Anforderungen an Lehr- und Lernmittel, Unterrichtsräume und Ausbilder,

b) die Art und Weise des Unterrichts und der Prüfungen und die Ausstellung, Aufbewahrung und Vorlage von Bescheinigungen;

2. die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern;

3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung;

4. die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten und das Überwachungsverfahren;

(Text alte Fassung)

5. die Fahrerqualifizierungsnachweise.

(Text neue Fassung)

5. die Fahrerqualifizierungsnachweise;

6. Ausnahmen von diesem Gesetz oder den auf Grund der Nummern 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen, soweit die Ausnahmen zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union zur Bewältigung krisenhafter Situationen erforderlich sind.


(2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.

(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen. 2 Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.