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Änderung Artikel 2 2. FamEntlastG vom 09.06.2021
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Artikel 2 2. FamEntlastG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | Artikel 2 2. FamEntlastG n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes | |
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: '(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 9.984 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 9.985 Euro bis 14.926 Euro: (1.008,70 · y + 1.400) · y; 3. von 14.927 Euro bis 58.596 Euro: (206,43 · z + 2.397) · z + 938,24; 4. von 58.597 Euro bis 277.825 Euro: 0,42 · x - 9.267,53; 5. von 277.826 Euro an: 0,45 · x - 17.602,28. Die Größe 'y' ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe 'z' ist ein Zehntausendstel des 14.926 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe 'x' ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.' | |
(Text alte Fassung) 2. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '9.696 Euro' durch die Angabe '9.984 Euro' ersetzt. | (Text neue Fassung) 2. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '9.744 Euro' durch die Angabe '9.984 Euro' ersetzt. |
3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe '11.237 Euro' durch die Angabe '11.480 Euro', die Angabe '28.959 Euro' durch die Angabe '29.298 Euro' und die Angabe '219.690 Euro' durch die Angabe '222.260 Euro' ersetzt. 4. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe '12.250 Euro' durch die Angabe '12.550 Euro' und die Angabe '23.350 Euro' durch die Angabe '23.900 Euro' ersetzt. 5. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe '12.250 Euro' durch die Angabe '12.550 Euro' ersetzt. 6. § 51a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Der Satzteil vor Satz 2 wird wie folgt gefasst: 'der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der Kapitalertragsteuer bei Begründung einer rechtlichen Verbindung beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer kirchensteuerpflichtig ist (Anlassabfrage), und einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage).' bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 'Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Anlassabfrage auf Veranlassung des Schuldners der Kapitalertragsteuer an das Bundeszentralamt für Steuern richten.' cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst: 'Bei Begründung einer rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage sowie das Antragsrecht nach Absatz 2e Satz 1 in geeigneter Form hinzuweisen.' dd) Satz 9 wird aufgehoben. b) In Absatz 2e Satz 4 werden die Wörter 'Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 10' durch die Wörter 'Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 9' ersetzt. 7. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe 'Veranlagungszeitraum 2021' durch die Angabe 'Veranlagungszeitraum 2022' ersetzt. b) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe '31. Dezember 2020' durch die Angabe '31. Dezember 2021' ersetzt. |
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