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§ 6 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021 (ERP-WPG 2021 k.a.Abk.)
G. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2619 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 01.01.2021; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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§ 6 Befristung
§ 6 hat 1 frühere Fassung
Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung *) des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2022 außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte als Artikel 1 G. v. 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) am 1. April 2022.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung G. v. 25. März 2022 BGBl. I S. 571 m.W.v. 2. April 2022
Frühere Fassungen von § 6 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.04.2022 | Artikel 1 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung vom 25.03.2022 BGBl. I S. 571 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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