Änderung § 6 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021 vom 02.04.2022

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2022 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.03.2022 BGBl. I S. 571
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Befristung


(Text alte Fassung)

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2022 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung *) des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2022 außer Kraft.


---
*) Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte als Artikel 1 G. v. 25. März 2022 (BGBl. I S. 571) am 1. April 2022.





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