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Artikel 1 - Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen (FamLDigG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Onlinezugangsgesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 OZG § 2, § 3, § 5, § 7, § 8, § 9 (neu)
Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das durch Artikel 77 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird das Wort „Das" durch das Wort „Ein" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) „Nutzer" im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- natürliche Personen,
- 2.
- juristische Personen,
- 3.
- Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, und
- 4.
- Behörden."
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Ein „Nutzerkonto" ist eine zentrale Identifizierungs- und Authentifizierungskomponente, die eine staatliche Stelle anderen Behörden zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen der öffentlichen Verwaltung bereitstellt. Ein Nutzerkonto kann als Bürger- oder Organisationskonto angeboten werden. Ein „Bürgerkonto" ist ein Nutzerkonto, das natürlichen Personen zur Verfügung steht. Ein „Organisationskonto" ist ein Nutzerkonto, das juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, oder Behörden zur Verfügung steht. Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die Nutzer freiwillig."
- d)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:„(7) Ein „Postfach" ist eine IT-Komponente, über die eine Behörde Nutzern mit deren Zustimmung elektronische Dokumente und Informationen bereitstellen kann. Das Postfach ist Bestandteil eines Nutzerkontos. Die Nutzung eines Postfachs ist für die Nutzer freiwillig."
- 2.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Bund und Länder stellen im Portalverbund Nutzerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren und authentifizieren können. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche staatlichen Stellen im Portalverbund ein einheitliches Organisationskonto bereitstellen. Über das Organisationskonto können sich Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich über ein nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren identifizieren und authentisieren. Der Einsatz von Identifizierungs- und Authentifizierungsmitteln für natürliche Personen ist dadurch nicht ausgeschlossen. Die besonderen Anforderungen einzelner Verwaltungsleistungen an die Identifizierung und Authentifizierung ihrer Nutzer sind zu berücksichtigen."
- 3.
- § 5 Satz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „den Nutzern" durch die Wörter „natürlichen Personen" ersetzt.
- 5.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Nachweis der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen und muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Zur Feststellung der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos dürfen bei Registrierung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden:
- 1.
- bei einer natürlichen Person
- a)
- Familienname,
- b)
- Geburtsname,
- c)
- Vornamen,
- d)
- akademischer Grad,
- e)
- Tag der Geburt,
- f)
- Ort der Geburt,
- g)
- Geburtsland,
- h)
- Anschrift,
- i)
- Staatsangehörigkeit,
- j)
- bei Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder des § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung „D" für Bundesrepublik Deutschland, die Dokumentenart sowie das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen,
- k)
- die eindeutige Kennung sowie die spezifischen Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) übermittelt werden,
- l)
- die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird, und
- m)
- die Postfachreferenz des Nutzerkontos;
- 2.
- bei einer juristischen Person oder Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- a)
- Firma,
- b)
- Name oder Bezeichnung,
- c)
- Rechtsform oder Art der Organisation,
- d)
- Registergericht,
- e)
- Registerart,
- f)
- Registernummer,
- g)
- Registerort, soweit vorhanden,
- h)
- Anschrift des Sitzes oder der Niederlassungen,
- i)
- die eindeutige Kennung sowie spezifische Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 übermittelt werden,
- j)
- die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird,
- k)
- die Postfachreferenz des Nutzerkontos und
- l)
- Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter;
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Zur Feststellung der Identität eines Nutzers darf die Finanzbehörde, die im Auftrag der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder das sichere Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung betreibt,
- 1.
- die in § 139b Absatz 3 Nummer 3, 4, 5, 6, 8 und 10, in § 139c Absatz 4 Nummer 3, 5, 8 und 10 und in § 139c Absatz 5 Nummer 4, 6, 9 und 11 der Abgabenordnung aufgeführten Daten des Bundeszentralamts für Steuern sowie entsprechende, für das Besteuerungsverfahren gespeicherte Daten der Finanzämter bei diesen Finanzbehörden im automatisierten Verfahren mit Einwilligung des Nutzers abrufen und
- 2.
- die abgerufenen Daten mit Einwilligung des Nutzers an dessen Nutzerkonto übermitteln."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:„(3) Zur Kommunikation mit dem Nutzer können zusätzlich folgende Daten verarbeitet werden: Anrede, weitere Anschriften, De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines anderen EU-/EWR-Staates nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, E-Mail-Adresse, Telefon- oder Mobilfunknummer, Telefaxnummer."
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „gespeichert und" werden gestrichen.
- e)
- Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6 und dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Das nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgabenordnung eingesetzte sichere Verfahren ersetzt im Falle der Identifizierung und Authentifizierung am Organisationskonto eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform." - f)
- Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:„(7) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 werden die nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung bis einschließlich 31. Dezember 2019 eingesetzten sicheren Verfahren bundesweit zum Nachweis der Identität auf dem Vertrauensniveau „substantiell" anerkannt. Satz 1 gilt nicht für Verwaltungsleistungen im Anwendungsbereich der Abgabenordnung.(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, welche elektronischen Identifizierungsmittel im Rahmen der Interoperabilität der Nutzerkonten von Bund und Ländern zum Nachweis der Identität eingesetzt werden können, die Details eines Anerkennungsverfahrens festzulegen und die technischen Rahmenbedingungen zur Sicherstellung der Interoperabilität der Nutzerkonten zu bestimmen."
- 6.
- Folgender § 9 wird angefügt:
„§ 9 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes(1) Mit Einwilligung des Nutzers kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Absatz 7, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 ist, abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen. Der Nutzer oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich.(2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis spätestens 10. Dezember 2025 über die Erfahrungen in der Praxis mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes über das Postfach."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FamLDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamLDigG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4370; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Eingangsformel OZGPortalV
... Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 2 RegMoG Änderung des Onlinezugangsgesetzes
... Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 6 werden ...
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