Tools:
Update via:
Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen (FamLDigG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Onlinezugangsgesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 OZG § 2, § 3, § 5, § 7, § 8, § 9 (neu)
Das Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das durch Artikel 77 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird das Wort „Das" durch das Wort „Ein" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) „Nutzer" im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- natürliche Personen,
- 2.
- juristische Personen,
- 3.
- Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, und
- 4.
- Behörden."
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Ein „Nutzerkonto" ist eine zentrale Identifizierungs- und Authentifizierungskomponente, die eine staatliche Stelle anderen Behörden zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen der öffentlichen Verwaltung bereitstellt. Ein Nutzerkonto kann als Bürger- oder Organisationskonto angeboten werden. Ein „Bürgerkonto" ist ein Nutzerkonto, das natürlichen Personen zur Verfügung steht. Ein „Organisationskonto" ist ein Nutzerkonto, das juristischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, oder Behörden zur Verfügung steht. Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die Nutzer freiwillig."
- d)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:„(7) Ein „Postfach" ist eine IT-Komponente, über die eine Behörde Nutzern mit deren Zustimmung elektronische Dokumente und Informationen bereitstellen kann. Das Postfach ist Bestandteil eines Nutzerkontos. Die Nutzung eines Postfachs ist für die Nutzer freiwillig."
- 2.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Bund und Länder stellen im Portalverbund Nutzerkonten bereit, über die sich Nutzer für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich identifizieren und authentifizieren können. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche staatlichen Stellen im Portalverbund ein einheitliches Organisationskonto bereitstellen. Über das Organisationskonto können sich Nutzer im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 für die im Portalverbund verfügbaren elektronischen Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern einheitlich über ein nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung eingesetztes sicheres Verfahren identifizieren und authentisieren. Der Einsatz von Identifizierungs- und Authentifizierungsmitteln für natürliche Personen ist dadurch nicht ausgeschlossen. Die besonderen Anforderungen einzelner Verwaltungsleistungen an die Identifizierung und Authentifizierung ihrer Nutzer sind zu berücksichtigen."
- 3.
- § 5 Satz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „den Nutzern" durch die Wörter „natürlichen Personen" ersetzt.
- 5.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Der Nachweis der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos kann auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen und muss die Verwendung des für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlichen Vertrauensniveaus ermöglichen. Zur Feststellung der Identität des Nutzers eines Nutzerkontos dürfen bei Registrierung und Nutzung folgende Daten verarbeitet werden:
- 1.
- bei einer natürlichen Person
- a)
- Familienname,
- b)
- Geburtsname,
- c)
- Vornamen,
- d)
- akademischer Grad,
- e)
- Tag der Geburt,
- f)
- Ort der Geburt,
- g)
- Geburtsland,
- h)
- Anschrift,
- i)
- Staatsangehörigkeit,
- j)
- bei Nutzung der elektronischen Identitätsfunktion im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder des § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes die Abkürzung „D" für Bundesrepublik Deutschland, die Dokumentenart sowie das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen,
- k)
- die eindeutige Kennung sowie die spezifischen Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) übermittelt werden,
- l)
- die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird, und
- m)
- die Postfachreferenz des Nutzerkontos;
- 2.
- bei einer juristischen Person oder Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
- a)
- Firma,
- b)
- Name oder Bezeichnung,
- c)
- Rechtsform oder Art der Organisation,
- d)
- Registergericht,
- e)
- Registerart,
- f)
- Registernummer,
- g)
- Registerort, soweit vorhanden,
- h)
- Anschrift des Sitzes oder der Niederlassungen,
- i)
- die eindeutige Kennung sowie spezifische Daten, die von notifizierten elektronischen Identifizierungsmitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 übermittelt werden,
- j)
- die eindeutige Kennung, die von sonstigen anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln übermittelt wird,
- k)
- die Postfachreferenz des Nutzerkontos und
- l)
- Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter;
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„(2) Zur Feststellung der Identität eines Nutzers darf die Finanzbehörde, die im Auftrag der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder das sichere Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung betreibt,
- 1.
- die in § 139b Absatz 3 Nummer 3, 4, 5, 6, 8 und 10, in § 139c Absatz 4 Nummer 3, 5, 8 und 10 und in § 139c Absatz 5 Nummer 4, 6, 9 und 11 der Abgabenordnung aufgeführten Daten des Bundeszentralamts für Steuern sowie entsprechende, für das Besteuerungsverfahren gespeicherte Daten der Finanzämter bei diesen Finanzbehörden im automatisierten Verfahren mit Einwilligung des Nutzers abrufen und
- 2.
- die abgerufenen Daten mit Einwilligung des Nutzers an dessen Nutzerkonto übermitteln."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:„(3) Zur Kommunikation mit dem Nutzer können zusätzlich folgende Daten verarbeitet werden: Anrede, weitere Anschriften, De-Mail-Adresse oder vergleichbare Adresse eines Zustelldienstes eines anderen EU-/EWR-Staates nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, E-Mail-Adresse, Telefon- oder Mobilfunknummer, Telefaxnummer."
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „gespeichert und" werden gestrichen.
- e)
- Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6 und dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Das nach § 87a Absatz 6 Satz 1 der Abgabenordnung eingesetzte sichere Verfahren ersetzt im Falle der Identifizierung und Authentifizierung am Organisationskonto eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform." - f)
- Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:„(7) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 werden die nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung in der Steuerverwaltung bis einschließlich 31. Dezember 2019 eingesetzten sicheren Verfahren bundesweit zum Nachweis der Identität auf dem Vertrauensniveau „substantiell" anerkannt. Satz 1 gilt nicht für Verwaltungsleistungen im Anwendungsbereich der Abgabenordnung.(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, welche elektronischen Identifizierungsmittel im Rahmen der Interoperabilität der Nutzerkonten von Bund und Ländern zum Nachweis der Identität eingesetzt werden können, die Details eines Anerkennungsverfahrens festzulegen und die technischen Rahmenbedingungen zur Sicherstellung der Interoperabilität der Nutzerkonten zu bestimmen."
- 6.
- Folgender § 9 wird angefügt:
„§ 9 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes(1) Mit Einwilligung des Nutzers kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Absatz 7, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 ist, abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen. Der Nutzer oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich.(2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis spätestens 10. Dezember 2025 über die Erfahrungen in der Praxis mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes über das Postfach."
Artikel 2 Änderung des E-Government-Gesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 EGovG § 1, § 3, § 4a, § 9a (neu), § 9b (neu), § 9c (neu)
Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 9 die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 9a Verwaltungsportal und Nutzerkonto des Bundes; Verordnungsermächtigung
§ 9b Verarbeitung personenbezogener Daten im Verwaltungsportal des Bundes
§ 9c Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit". - 2.
- In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Gesetz" die Wörter „mit Ausnahme der §§ 9a bis 9c" eingefügt.
- 3.
- § 3 Absatz 2a Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 159 Absatz 1 Nummer 1 bis 5" durch die Wörter „§ 159 Absatz 1 Nummer 1 bis 4" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 1" die Wörter „Absatz 1 bis 3" eingefügt.
- 5.
- Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c eingefügt:
„§ 9a Verwaltungsportal und Nutzerkonto des Bundes; Verordnungsermächtigung(1) Das Verwaltungsportal des Bundes nach § 1 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) und das Nutzerkonto des Bundes nach § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes werden durch die dafür zuständigen öffentlichen Stellen zur fachunabhängigen und fachübergreifenden Unterstützung der elektronischen Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes zur Verfügung gestellt.(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die für das Verwaltungsportal und das Nutzerkonto des Bundes zuständigen öffentlichen Stellen zu bestimmen. Die Zuständigkeit der jeweils fachlich zuständigen Behörde für ihre Verwaltungsleistungen bleibt davon unberührt.(3) Das Verwaltungsportal des Bundes stellt Basisdienste bereit, um- 1.
- eine elektronische Suche nach Verwaltungsleistungen des Bundes, der Länder und der Kommunen im Portalverbund anzubieten,
- 2.
- den elektronischen Identitätsnachweis über das Nutzerkonto Bund zu ermöglichen,
- 3.
- Online-Antragsformulare für die elektronische Beantragung von Verwaltungsleistungen, die in der Zuständigkeit des Bundes liegen und von Behörden des Bundes ausgeführt werden, bereitzustellen und
- 4.
- für die Behörden des Bundes, die an das Verwaltungsportal des Bundes angeschlossen sind, einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg bereitzustellen, mit dem sie
- a)
- Online-Antragsformulare empfangen und herunterladen können sowie
- b)
- Bescheide, elektronische Dokumente und Informationen hochladen und elektronisch an das Nutzerkonto des Antragstellers übermitteln können, wenn die antragstellende Person diesen Kommunikationskanal gewählt hat.
(1) Die erforderlichen Stamm- und Verfahrensdaten, die im Verwaltungsportal des Bundes über ein Online-Antragsformular einer Behörde erhoben werden, dürfen bereits vor Abschluss der Antragstellung gespeichert werden (zwischengespeicherte Antragsdaten), wenn die antragstellende Person eingewilligt hat.(2) Die Verarbeitung der zwischengespeicherten Antragsdaten ist nur zulässig, um der antragstellenden Person die Möglichkeit zu bieten, den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, ihn zu korrigieren oder ihn zu löschen.(3) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass vor Antragstellung auch die jeweils zuständige Behörde nicht auf die zwischengespeicherten Antragsdaten zugreifen kann. Die zwischengespeicherten Antragsdaten sind nach Ablauf von 30 Tagen nach der letzten Bearbeitung, die durch die antragstellende Person erfolgt ist, zu löschen. Die antragstellende Person ist über eine automatische Löschung der zwischengespeicherten Daten zu ihrem Antrag zu informieren.(4) Die Antragsdaten, die im Verwaltungsportal des Bundes über ein Online-Antragsformular erhoben werden, dürfen nach Antragstellung gespeichert werden, soweit dies erforderlich ist, um der zuständigen Behörde den Antrag über einen sicheren Übermittlungsweg zum Abruf bereitzustellen. Sobald die zuständige Behörde den Antrag aus dem Verwaltungsportal des Bundes abgerufen hat, sind die Antragsdaten unverzüglich aus dem Verwaltungsportal des Bundes zu löschen. Ruft die zuständige Behörde den Antrag nicht spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung ab, so ist der Antrag ausschließlich zum Zwecke des Abrufs durch die jeweils zuständige Behörde in einer gesonderten Datenbank abzulegen und aufzubewahren. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass in der gesonderten Datenbank nur die jeweils zuständige Behörde auf die Antragsdaten zugreifen kann. Nach Ablauf von neun Monaten ab Ablage in der gesonderten Datenbank ist der Antrag aus der gesonderten Datenbank zu löschen. Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, sind die Antragsdaten unverzüglich aus dem Verwaltungsportal des Bundes zu löschen.
§ 9c Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verwaltungsportal des Bundes nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 und 4 und nach § 9b Absatz 1 und 2 ist die jeweils zuständige Behörde des Bundes datenschutzrechtlich verantwortlich; die für das Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffentliche Stelle wird insofern tätig als Auftragsverarbeiter nach Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2).(2) Im Übrigen führt die für das Verwaltungsportal des Bundes zuständige öffentliche Stelle die Verarbeitung personenbezogener Daten in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit aus.(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Nutzerkonto des Bundes führt die nach § 9a Absatz 2 dafür bestimmte zuständige öffentliche Stelle in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit aus."
Artikel 3 Änderung der Personenstandsverordnung
§ 57 Absatz 1 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 89 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- der Elterngeldstelle, wenn dem Standesamt bekannt wird, dass ein Antrag auf Elterngeld gestellt worden ist, und wenn die antragstellende Person in die Datenübermittlung eingewilligt hat."
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 67 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen; eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle ist zulässig, soweit der Zugang eröffnet wurde."
Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 122a wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Entscheidet sich die Finanzbehörde, den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereitzustellen, gelten abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Onlinezugangsgesetzes die Regelungen des Absatzes 4."
- 2.
- § 139b wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:„(4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 8 und 10 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung eingewilligt hat."
- b)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in den Absätzen 4 und 4a genannten Zwecke verarbeitet werden."
- 3.
- Nach § 139c Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:„(6a) Die in Absatz 4 Nummer 3, 5, 8 und 10 aufgeführten Daten und die in Absatz 5 Nummer 4, 6, 9 und 11 aufgeführten Daten werden bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung eingewilligt hat."
Artikel 6 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Für den Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit kann die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde auch das in § 108a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nutzen. Sie darf dieses Verfahren nur nutzen, wenn die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer zuvor in dessen Nutzung eingewilligt hat. Wenn der betroffene Arbeitgeber ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzt, ist er verpflichtet, die jeweiligen Entgeltbescheinigungsdaten mit dem in § 108a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Verfahren zu übermitteln."
- 2.
- In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 9" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- 3.
- § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25 Datenübermittlung durch die Standesämter
Beantragt eine Person Elterngeld, so darf das für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständige Standesamt der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde die erforderlichen Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes elektronisch übermitteln, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat." - 4.
- Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) § 9 Absatz 2 und § 25 sind auf Kinder anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2021 geboren oder nach dem 31. Dezember 2021 mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind. Zur Erprobung des Verfahrens können diese Regelungen in Pilotprojekten mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat auf Kinder, die vor dem 1. Januar 2022 geboren oder vor dem 1. Januar 2022 zur Adoption aufgenommen worden sind, angewendet werden."
Artikel 7 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 SGB IV § 108a (neu), § 124 (neu)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 108 folgende Angabe eingefügt:
„§ 108a Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld". - 2.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 123 folgende Angabe eingefügt:
„§ 124 Übergangsregelung für das Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld". - 3.
- Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:
„§ 108a Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung fragt im Auftrag der nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde bei den nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auskunftspflichtigen Arbeitgebern die für die Antragsbearbeitung erforderlichen Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung ab und übermittelt die erhobenen Daten an die beauftragende Behörde durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung. Die von der Datenstelle der Rentenversicherung abgefragten Daten hat der Arbeitgeber unverzüglich, spätestens aber mit der nächsten Entgeltabrechnung durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln.(2) Das Nähere zum Verfahren, den Datensätzen und den Übertragungswegen im Verfahren zwischen den Arbeitgebern und der Datenstelle der Rentenversicherung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.(3) Die für das Verfahren nach Absatz 1 entstehenden Kosten sind der Deutschen Rentenversicherung Bund von den nach § 12 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zuständigen Behörden oder den für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Landesregierungen zu erstatten.(4) Das Nähere zur Auftragserteilung, zum Verfahren der Kostenerstattung sowie zu den Übertragungswegen zwischen der Datenstelle der Rentenversicherung und den nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden regeln die für die Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Landesregierungen und die Deutsche Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Rahmenvereinbarung, die ein bundeseinheitliches Verfahren sicherstellt." - 4.
- Nach § 123 wird folgender § 124 angefügt:
„§ 124 Übergangsregelung für das Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld
Bis zum 31. Dezember 2021 kann die Datenstelle der Rentenversicherung in geeigneten Fällen an Pilotprojekten gemäß § 28 Absatz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes mitwirken. Die hierdurch entstehenden Kosten sind der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Das Nähere zur Mitwirkung und zum Kostenerstattungsverfahren regelt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Einzelvereinbarungen mit den Projektverantwortlichen."
Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 203 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 203 Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld(1) Die zuständige Krankenkasse übermittelt der nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde unverzüglich auf deren Aufforderung hin die Angaben zum Zeitraum und zur Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes, wenn
- 1.
- die Empfängerin des Mutterschaftsgeldes Elterngeld für den Zeitpunkt ab der Geburt des Kindes beantragt hat sowie in diese Datenübermittlung gegenüber der für die Antragsbearbeitung zuständigen Behörde eingewilligt hat und
- 2.
- die zuständige Krankenkasse über die nach Nummer 1 erteilte Einwilligung im Rahmen der Aufforderung zur Datenübermittlung informiert wird.
(2) Die nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden haben der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des Elterngeldes oder des Erziehungsgeldes unverzüglich zu übermitteln.(3) Die Aufforderung nach Absatz 1 einschließlich der Information über die Erteilung der Einwilligung und die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 oder Absatz 2 müssen elektronisch durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen.(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Grundsätzen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedürfen, fest:- 1.
- den Übertragungsweg und
- 2.
- die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens, wie den Aufbau der Datensätze für
- a)
- die elektronischen Aufforderungen einschließlich der elektronischen Information über die Erteilung der Einwilligung durch die nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden nach Absatz 1,
- b)
- die elektronischen Übermittlungen der Krankenkassen nach Absatz 1 und
- c)
- die elektronischen Übermittlungen der nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden oder der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden nach Absatz 2."
Artikel 9 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 37 Absatz 2a und 2b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes."
Artikel 10 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Dezember 2020.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Franziska Giffey
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Franziska Giffey
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14283/index.htm