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Artikel 4 - Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen (FamLDigG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 67 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen; eine elektronische Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle ist zulässig, soweit der Zugang eröffnet wurde."
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FamLDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamLDigG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2770
Artikel 1 BehPAnpG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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