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Artikel 5 - Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen (FamLDigG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Dezember 2020 AO § 122a, § 139b, § 139c
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 122a wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Entscheidet sich die Finanzbehörde, den Verwaltungsakt im Postfach des Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz zum Datenabruf bereitzustellen, gelten abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 6 des Onlinezugangsgesetzes die Regelungen des Absatzes 4."
- 2.
- § 139b wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:„(4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 8 und 10 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung eingewilligt hat."
- b)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in den Absätzen 4 und 4a genannten Zwecke verarbeitet werden."
- 3.
- Nach § 139c Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:„(6a) Die in Absatz 4 Nummer 3, 5, 8 und 10 aufgeführten Daten und die in Absatz 5 Nummer 4, 6, 9 und 11 aufgeführten Daten werden bei einer juristischen Person oder bei einer Personengesellschaft, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung eingewilligt hat."
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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FamLDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamLDigG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung
B. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Bekanntmachung AO-NB 2025
... 22. November 2020 (BGBl. I S. 2466), 95. den am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668 ), 96. den am 12. Dezember 2020 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 3. ...
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 4 PassAuswRÄndG Änderung der Abgabenordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 Satz 5 wird wie ...
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