Tools:
Update via:
§ 3 - Steinkohlebeihilfengesetz (5. VerstromG k.a.Abk.)
Artikel 5 G. v. 12.12.1995 BGBl. I S. 1638, 1639; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.12.1995; FNA: 754-13 Energieversorgung
| |
Geltung ab 17.12.1995; FNA: 754-13 Energieversorgung
| |
§ 3 Melde-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten
(1) Die Bergbauunternehmen, die Betreiber von Kraftwerken und von Anlagen zur Stahlerzeugung im Hochofenprozeß sowie die Lieferanten von für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozeß bestimmter Steinkohle haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Verlangen unverzüglich die Auskunft zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Zuschußvoraussetzungen zu überprüfen und die Zuschüsse nach § 2 zu berechnen.
(2) Die Betreiber von Steinkohlekraftwerken und von Anlagen zur Stahlerzeugung im Hochofenprozeß haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die monatlichen Bezüge von Steinkohle und Steinkohlekoks für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozeß bis zum 20. des folgenden Monats zu melden. Alle Angaben sind nach Lieferanten, Mengen in Tonnen SKE, Preisen in Euro je Tonne SKE, für Bezüge zur Stahlerzeugung Mengen in Tonnen und Preisen in Euro je Tonne, bei Einfuhren frei deutsche Grenze und Ursprungsland aufzuteilen. Die Meldepflicht für die Betreiber von Anlagen zur Stahlerzeugung beginnt mit der ersten Anforderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger.
(3) Änderungen von Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind unverzüglich zu melden.
(4) Die zur Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen sind über einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen angefallen sind.
(5) Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beauftragten Personen können zur Erlangung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen und Auskünfte während der üblichen Büro- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebsanlagen sowie Geschäftsräume der Unternehmen betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vornehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht nehmen. Die nach den Absätzen 1 bis 3 Verpflichteten haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Weigert sich ein Unternehmen, eine Auskunft zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die erforderliche Festsetzung im Wege der Schätzung treffen.
Text in der Fassung des Artikels 329 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Anzeige
Frühere Fassungen von § 3 Steinkohlebeihilfengesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 329 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 168 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Steinkohlebeihilfengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 5. VerstromG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
5. VerstromG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 5. VerstromG Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ... Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Unterlagen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder ... für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder 4. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 eine der dort genannten Maßnahmen nicht duldet. (2) Die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 168 9. ZustAnpV Steinkohlebeihilfengesetz
... In § 2 Abs. 1 und 5 und § 3 Abs. 2 Satz 3 des Steinkohlebeihilfengesetzes vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1638, 1639), das ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 329 10. ZustAnpV Änderung des Steinkohlebeihilfengesetzes
... In § 2 Absatz 1 und 5 sowie § 3 Absatz 2 Satz 3 des Steinkohlebeihilfengesetzes vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1638, 1639), das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1429/a20220.htm