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Gesetz über Hilfen für den deutschen Steinkohlebergbau bis zum Jahr 2005 (Steinkohlebeihilfengesetz - 5. VerstromG k.a.Abk.)
Artikel 5 G. v. 12.12.1995 BGBl. I S. 1638, 1639; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.12.1995; FNA: 754-13 Energieversorgung
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Geltung ab 17.12.1995; FNA: 754-13 Energieversorgung
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§ 1 Zweck, Finanzplafonds
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mit diesem Gesetz soll ein angemessener Beitrag zum Absatz deutscher Steinkohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozeß im Geltungsbereich dieses Gesetzes geleistet und die Deckung von Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter Stillegungen ermöglicht werden.
(2) Zu diesen Zwecken werden den Bergbauunternehmen aus Mitteln des Bundeshaushalts für die Jahre 1998 bis 2005 folgende Finanzplafonds zur Verfügung gestellt:
1998 insgesamt 3.579.043.168,37 Euro,
1999 insgesamt 3.579.043.168,37 Euro,
2000 insgesamt 3.579.043.168,37 Euro,
2001 insgesamt 3.221.138.851,54 Euro,
2002 insgesamt 2.914.363.722,82 Euro,
2003 insgesamt 2.556.459.405,98 Euro,
2004 insgesamt 2.249.684.277,26 Euro,
2005 insgesamt 1.942.909.148,55 Euro.
(3) In den Jahren 1998 bis 2002 können auch Bergbauunternehmen, die deutsche Braunkohle mit einem Anteil an Tiefbaubraunkohle von mindestens 25 vom Hundert und deutsche Braunkohle mit einem Gehalt an Natrium- und Kaliumoxiden in der Asche von über 2 vom Hundert, der durch Beimischung von Braunkohle aus derselben Lagerstätte nicht vermindert werden kann, fördern, Mittel für die in Absatz 1 genannten Zwecke aus den in Absatz 2 genannten Finanzplafonds zur Verfügung gestellt werden.
§ 2 Zuschüsse an Bergbauunternehmen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt nach Anhörung der Bergbauunternehmen die Aufteilung der jährlichen Finanzplafonds auf die einzelnen Bergbauunternehmen fest.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt auf der Grundlage von zeitgerechten Bewilligungsbescheiden Zuschüsse an die Bergbauunternehmen für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke. Die den Bergbauunternehmen bewilligten Finanzplafonds werden diesen für die einzelnen Kalenderjahre in zwölf Monatsraten durch das Bundesamt ausgezahlt.
(3) Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die zweckgerichtete Verwendung der ihnen zugewiesenen Plafondbeträge durch Nachweis der jährlich an Kraftwerke und an Stahlunternehmen abgesetzten Mengen und der von einem Wirtschaftsprüfer testierten Stillegungsaufwendungen zu belegen. Der durchschnittliche Subventionssatz in Euro pro Tonne SKE für die abgesetzten Mengen, bei Absatz zur Stahlerzeugung pro Tonne, darf den Unterschiedsbetrag in Euro zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten des jeweiligen Bergbauunternehmens und dem Preis für Drittlandskohle in den jeweiligen Absatzbereichen nicht übersteigen. Zahlungen über den nach Absatz 1 für das einzelne Bergbauunternehmen festgelegten Teilplafond hinaus werden nicht geleistet.
(4) Die einzelnen Bergbauunternehmen können für das jeweilige Kalenderjahr bewilligte, aber nicht verwendete Mittel noch im folgenden Kalenderjahr zweckentsprechend verwenden, und zwar in den Jahren 1998 und 1999 jeweils bis zu einem Betrag von 15 vom Hundert des jeweils für das Vorjahr bewilligten Finanzplafonds sowie in den Jahren 2000 bis 2006 jeweils bis zu einem Betrag von 10 vom Hundert des jeweils für das Vorjahr bewilligten Finanzplafonds. Im übrigen sind die im Kalenderjahr nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel von den Bergbauunternehmen zum Abrechnungszeitpunkt zurückzuzahlen.
(5) Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien.
(6) Rechtsansprüche auf Zuschußzahlungen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
Text in der Fassung des Artikels 329 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 3 Melde-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten
(1) Die Bergbauunternehmen, die Betreiber von Kraftwerken und von Anlagen zur Stahlerzeugung im Hochofenprozeß sowie die Lieferanten von für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozeß bestimmter Steinkohle haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Verlangen unverzüglich die Auskunft zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Zuschußvoraussetzungen zu überprüfen und die Zuschüsse nach § 2 zu berechnen.
(2) Die Betreiber von Steinkohlekraftwerken und von Anlagen zur Stahlerzeugung im Hochofenprozeß haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die monatlichen Bezüge von Steinkohle und Steinkohlekoks für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozeß bis zum 20. des folgenden Monats zu melden. Alle Angaben sind nach Lieferanten, Mengen in Tonnen SKE, Preisen in Euro je Tonne SKE, für Bezüge zur Stahlerzeugung Mengen in Tonnen und Preisen in Euro je Tonne, bei Einfuhren frei deutsche Grenze und Ursprungsland aufzuteilen. Die Meldepflicht für die Betreiber von Anlagen zur Stahlerzeugung beginnt mit der ersten Anforderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger.
(3) Änderungen von Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind unverzüglich zu melden.
(4) Die zur Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen sind über einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen angefallen sind.
(5) Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beauftragten Personen können zur Erlangung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen und Auskünfte während der üblichen Büro- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebsanlagen sowie Geschäftsräume der Unternehmen betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vornehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht nehmen. Die nach den Absätzen 1 bis 3 Verpflichteten haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Weigert sich ein Unternehmen, eine Auskunft zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die erforderliche Festsetzung im Wege der Schätzung treffen.
Text in der Fassung des Artikels 329 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Unterlagen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
- 4.
- entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 eine der dort genannten Maßnahmen nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
§ 5 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf oder Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren. Unerheblich ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-Generatoren-Anlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke, zum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, genutzt wird.
(2) Drittlandskohle im Sinne dieses Gesetzes ist die außerhalb des Bereichs der Europäischen Union gewonnene Steinkohle.
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