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§ 4 - Steinkohlebeihilfengesetz (5. VerstromG k.a.Abk.)
Artikel 5 G. v. 12.12.1995 BGBl. I S. 1638, 1639; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.12.1995; FNA: 754-13 Energieversorgung
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Geltung ab 17.12.1995; FNA: 754-13 Energieversorgung
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§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 2 oder 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
- entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Unterlagen nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
- 4.
- entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 eine der dort genannten Maßnahmen nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
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