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§ 5 - Steinkohlebeihilfengesetz (5. VerstromG k.a.Abk.)

Artikel 5 G. v. 12.12.1995 BGBl. I S. 1638, 1639; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.12.1995; FNA: 754-13 Energieversorgung
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§ 5 Begriffsbestimmungen



(1) Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf oder Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren. Unerheblich ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-Generatoren-Anlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke, zum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, genutzt wird.

(2) Drittlandskohle im Sinne dieses Gesetzes ist die außerhalb des Bereichs der Europäischen Union gewonnene Steinkohle.

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