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Änderung § 2 Steinkohlebeihilfengesetz vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 168 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuschüsse an Bergbauunternehmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit legt nach Anhörung der Bergbauunternehmen die Aufteilung der jährlichen Finanzplafonds auf die einzelnen Bergbauunternehmen fest.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie legt nach Anhörung der Bergbauunternehmen die Aufteilung der jährlichen Finanzplafonds auf die einzelnen Bergbauunternehmen fest.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt auf der Grundlage von zeitgerechten Bewilligungsbescheiden Zuschüsse an die Bergbauunternehmen für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke. Die den Bergbauunternehmen bewilligten Finanzplafonds werden diesen für die einzelnen Kalenderjahre in zwölf Monatsraten durch das Bundesamt ausgezahlt.

(3) Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die zweckgerichtete Verwendung der ihnen zugewiesenen Plafondbeträge durch Nachweis der jährlich an Kraftwerke und an Stahlunternehmen abgesetzten Mengen und der von einem Wirtschaftsprüfer testierten Stillegungsaufwendungen zu belegen. Der durchschnittliche Subventionssatz in Euro pro Tonne SKE für die abgesetzten Mengen, bei Absatz zur Stahlerzeugung pro Tonne, darf den Unterschiedsbetrag in Euro zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten des jeweiligen Bergbauunternehmens und dem Preis für Drittlandskohle in den jeweiligen Absatzbereichen nicht übersteigen. Zahlungen über den nach Absatz 1 für das einzelne Bergbauunternehmen festgelegten Teilplafond hinaus werden nicht geleistet.

(4) Die einzelnen Bergbauunternehmen können für das jeweilige Kalenderjahr bewilligte, aber nicht verwendete Mittel noch im folgenden Kalenderjahr zweckentsprechend verwenden, und zwar in den Jahren 1998 und 1999 jeweils bis zu einem Betrag von 15 vom Hundert des jeweils für das Vorjahr bewilligten Finanzplafonds sowie in den Jahren 2000 bis 2006 jeweils bis zu einem Betrag von 10 vom Hundert des jeweils für das Vorjahr bewilligten Finanzplafonds. Im übrigen sind die im Kalenderjahr nicht zweckentsprechend verwendeten Mittel von den Bergbauunternehmen zum Abrechnungszeitpunkt zurückzuzahlen.

vorherige Änderung

(5) Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Richtlinien.



(5) Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Richtlinien.

(6) Rechtsansprüche auf Zuschußzahlungen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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