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§ 2 - ITZBund-Umwandlungsgesetz (ITZBundG)

§ 2 Aufgaben und Leistungen der Bundesanstalt



(1) 1Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, IT-Leistungen für Behörden und Organisationen des Bundes bereitzustellen und deren Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Qualität, Wirtschaftlichkeit und Verfügbarkeit zu gewährleisten. 2Dazu gehören insbesondere die Softwareentwicklung, Bereitstellung von Basis- und Querschnittsdiensten und IT-Arbeitsplätzen, Werkzeugen für Anwendungsentwicklung, Infrastruktur- und Hardwareleistungen, der IT-Betrieb in Rechenzentren und Beratungsleistungen.

(2) 1Auf die Bundesanstalt gehen die Aufgaben über, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung dem Informationstechnikzentrum Bund übertragen sind. 2Die Bundesanstalt übernimmt weitere Aufgaben als zentraler Dienstleister der IT-Konsolidierung Bund (Betriebs- und Dienstekonsolidierung). 3Ausgenommen sind die Geschäftsbereiche des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums der Verteidigung sowie der Bundesrechnungshof.

(3) 1Die mit der Betriebskonsolidierung Bund verfolgten Ziele gelten grundsätzlich auch für die obersten Bundesgerichte, das Bundespatentgericht und den Generalbundesanwalt. 2Diese werden im Rahmen der Betriebskonsolidierung Bund Auftraggeber der Bundesanstalt, sofern Vorkehrungen getroffen werden, die die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit garantieren. 3Die genauen Anforderungen dafür definieren die jeweils zuständigen Bundesministerien gemeinsam mit den obersten Bundesgerichten, dem Bundespatentgericht und dem Generalbundesanwalt.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt weitere Aufgaben übertragen. 2Die Bundesanstalt kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weitere Aufgaben mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen übernehmen.

(5) 1Die Bundesanstalt kann sich zur Aufgabenerfüllung Dritter bedienen. 2Die Einbindung Dritter bei einer Tätigkeit der Bundesanstalt im Anwendungsbereich der Abgabenordnung richtet sich nach § 10 Absatz 3.

(6) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen in einem Auftraggeber-/Auftragnehmer-Verhältnis im Regelfall auf der Grundlage standardisierter Prozesse.

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Zitierungen von § 2 ITZBundG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ITZBundG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ITZBundG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 ITZBundG Anwendung des Haushaltsrechts, Finanzierung und Wirtschaftsplan
... uneingeschränkt. (2) Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben aus den für sie im Bundeshaushalt veranschlagten Haushaltsmitteln ...