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Gesetz über die Umwandlung des Informationstechnikzentrums Bund in eine nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (ITZBund-Umwandlungsgesetz - ITZBundG)
Artikel 1 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2756 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 200-9 Behördenaufbau
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Geltung ab 01.01.2021; FNA: 200-9 Behördenaufbau
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§ 1 Errichtung, Sitz, Außenstellen
(1) 1Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird das Informationstechnikzentrum Bund in eine bundesunmittelbare nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt (Bundesanstalt). 2Sie ist eine Bundesoberbehörde und trägt die Bezeichnung „Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)".
(2) 1Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn. 2Sie kann Außenstellen als Hauptstellen oder Nebenstellen einrichten.
§ 2 Aufgaben und Leistungen der Bundesanstalt
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, IT-Leistungen für Behörden und Organisationen des Bundes bereitzustellen und deren Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Qualität, Wirtschaftlichkeit und Verfügbarkeit zu gewährleisten. 2Dazu gehören insbesondere die Softwareentwicklung, Bereitstellung von Basis- und Querschnittsdiensten und IT-Arbeitsplätzen, Werkzeugen für Anwendungsentwicklung, Infrastruktur- und Hardwareleistungen, der IT-Betrieb in Rechenzentren und Beratungsleistungen.
(2) 1Auf die Bundesanstalt gehen die Aufgaben über, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung dem Informationstechnikzentrum Bund übertragen sind. 2Die Bundesanstalt übernimmt weitere Aufgaben als zentraler Dienstleister der IT-Konsolidierung Bund (Betriebs- und Dienstekonsolidierung). 3Ausgenommen sind die Geschäftsbereiche des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums der Verteidigung sowie der Bundesrechnungshof.
(3) 1Die mit der Betriebskonsolidierung Bund verfolgten Ziele gelten grundsätzlich auch für die obersten Bundesgerichte, das Bundespatentgericht und den Generalbundesanwalt. 2Diese werden im Rahmen der Betriebskonsolidierung Bund Auftraggeber der Bundesanstalt, sofern Vorkehrungen getroffen werden, die die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit garantieren. 3Die genauen Anforderungen dafür definieren die jeweils zuständigen Bundesministerien gemeinsam mit den obersten Bundesgerichten, dem Bundespatentgericht und dem Generalbundesanwalt.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesanstalt weitere Aufgaben übertragen. 2Die Bundesanstalt kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weitere Aufgaben mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen übernehmen.
(5) 1Die Bundesanstalt kann sich zur Aufgabenerfüllung Dritter bedienen. 2Die Einbindung Dritter bei einer Tätigkeit der Bundesanstalt im Anwendungsbereich der Abgabenordnung richtet sich nach § 10 Absatz 3.
(6) Die Bundesanstalt erbringt ihre Leistungen in einem Auftraggeber-/Auftragnehmer-Verhältnis im Regelfall auf der Grundlage standardisierter Prozesse.
§ 3 Organe der Bundesanstalt
(1) Organe der Bundesanstalt sind das Direktorium und der Verwaltungsrat.
(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe bestimmt die Satzung, soweit sie nicht durch dieses Gesetz geregelt sind.
§ 4 Direktorium der Bundesanstalt
(1) 1Das Direktorium verantwortet das operative Geschäft. 2Es unterrichtet den Verwaltungsrat über den Stand der Geschäftsführung. 3Dies beinhaltet auch die Auftrags- und Ressourcenentwicklung in der Bundesanstalt. 4Näheres regelt die Satzung.
(2) 1Mitglieder des Direktoriums sind eine Direktorin/ein Direktor und bis zu zwei Vizedirektorinnen beziehungsweise Vizedirektoren. 2Die Direktoriumsmitglieder werden vom Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages bestellt und abberufen. 3Die Bestellung der Direktoriumsmitglieder bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats. 4Die Dauer des Anstellungsverhältnisses beträgt bis zu acht Jahre. 5Die Verlängerung des Anstellungsverhältnisses ist zulässig.
(4) Die Direktoriumsmitglieder dürfen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen neben ihrer Tätigkeit kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Gremium eines öffentlichen oder privaten Unternehmens, noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
(5) 1Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Direktoriumsmitglieder im jeweiligen Anstellungsvertrag geregelt, den das Bundesministerium der Finanzen mit ihnen schließt. 2Der Anstellungsvertrag bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
(6) 1Wird eine Bundesbeamtin oder ein Bundesbeamter zum Direktoriumsmitglied bestellt, wird sie oder er für die Dauer des Anstellungsverhältnisses beurlaubt. 2Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Richterinnen und Richter und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten entsprechend.
§ 5 Verwaltungsrat der Bundesanstalt
(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. 2Er entscheidet über die strategische Ausrichtung der Bundesanstalt. 3Das Direktorium und jedes Mitglied des Verwaltungsrats können dem Verwaltungsrat Vorschläge zur Entscheidung unterbreiten. 4Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Direktoriums und gibt den Wirtschaftsplan frei. 5Der Verwaltungsrat handelt im Rahmen der Vorgaben der Beschlüsse der Gremien der IT-Steuerung des Bundes.
(2) 1Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2Diese bedarf des einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder.
(3) 1Alle Bundesministerien, das Bundeskanzleramt, die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien und das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung erhalten jeweils einen Sitz mit einer Stimme im Verwaltungsrat. 2Den Vorsitz im Verwaltungsrat hat das Bundesministerium der Finanzen. 3Beschlüsse fasst der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 4Entscheidungen des Verwaltungsrats, die den Vollzug von Steuergesetzen betreffen, bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder. 5Einzelheiten regelt die Satzung.
(4) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden durch das Bundesministerium der Finanzen für die Dauer von bis zu vier Jahren bestellt. 2Wiederholte Bestellungen sind möglich. 3Die in Absatz 3 genannten obersten Bundesbehörden haben das Recht, ihr Mitglied sowie dessen Vertreterin oder Vertreter zu benennen. 4Das Bundesministerium der Finanzen kann Mitglieder abberufen, wenn die Voraussetzungen der Bestellung nicht mehr vorliegen. 5Einzelheiten regelt die Satzung.
(5) Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen ihr Amt niederlegen.
(6) 1Scheidet ein Mitglied, eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, so ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen. 2Hierfür gilt Absatz 4.
(7) Zur Unterstützung des Verwaltungsrats wird in der Bundesanstalt eine Geschäftsstelle eingerichtet.
§ 6 Kundenbeirat der Bundesanstalt
1Zur Vertretung der Kundeninteressen wird in der Bundesanstalt der bereits in der Behörde eingerichtete Kundenbeirat fortgeführt. 2Der Kundenbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Satzung
(1) 1Die Bundesanstalt gibt sich eine Satzung. 2Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat erlassen. 3Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen. 4Die Satzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(2) In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
- 1.
- die Aufgaben und Befugnisse des Direktoriums,
- 2.
- die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats und seiner Mitglieder, die Beschlussfassung und Stimmverteilung im Verwaltungsrat und Einzelheiten der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie
- 3.
- den Wirtschaftsplan.
§ 8 Aufsicht
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 2Die fachliche Zuständigkeit für die jeweiligen Fachverfahren verbleibt bei den Auftraggebern.
(2) 1Die Grundlinien der Fachaufsicht stimmt das Bundesministerium der Finanzen mit dem Verwaltungsrat ab. 2Auf Antrag des Verwaltungsrats oder Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen übt dieses die Fachaufsicht in Einzelfragen im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aus.
§ 9 Anwendung des Haushaltsrechts, Finanzierung und Wirtschaftsplan
(1) Das Haushaltsrecht gilt uneingeschränkt.
(2) Die Bundesanstalt deckt ihren Aufwand für die ihr nach § 2 übertragenen Aufgaben aus den für sie im Bundeshaushalt veranschlagten Haushaltsmitteln sowie aus den mit den Kunden vereinbarten Entgelten.
(3) 1Die Bundesanstalt stellt für jedes Kalenderjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. 2Der Wirtschaftsplan enthält die zu erwartenden Einnahmen, die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie eine verbindliche Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen und Beamten und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 3Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen.
§ 10 Tätigkeit der Bundesanstalt im Steuerbereich, Auftragsverarbeitung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Soweit die Bundesanstalt für andere Bundesfinanzbehörden
- 1.
- automatisierte Verfahren zur Verarbeitung von Daten, die nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, entwickelt oder
- 2.
- technische Hilfstätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Finanzverwaltungsgesetzes erbringt,
(2) Geschützte Daten im Sinne des § 30 der Abgabenordnung dürfen in der Bundesanstalt ausschließlich durch Amtsträger im Sinne des § 7 der Abgabenordnung oder durch solche Personen verarbeitet werden, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind.
(3) 1Zur Erbringung von Leistungen im Sinne des Absatzes 1 für andere Bundesfinanzbehörden darf sich die Bundesanstalt nur unter folgenden Voraussetzungen eines Auftragsverarbeiters im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung bedienen:
- 1.
- das Bundesministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle der Bundesfinanzverwaltung muss der Beauftragung eines Auftragsverarbeiters zugestimmt haben,
- 2.
- die technische Hilfstätigkeit kann weder von der Bundesverwaltung noch durch automatische Einrichtungen der Behörden eines Landes oder eines anderen Verwaltungsträgers in wirtschaftlich vertretbarer Weise geleistet werden,
- 3.
- nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegende Daten dürfen beim Auftragsverarbeiter ausschließlich durch Amtsträger im Sinne des § 7 der Abgabenordnung oder durch solche Personen verarbeitet werden, die nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtet sind,
- 4.
- die dem Auftragsverarbeiter überlassenen Daten, die von ihm für eine Bundesfinanzbehörde verarbeiteten Daten sowie die Protokolldaten dürfen nicht für andere Zwecke verarbeitet werden,
- 5.
- die Verarbeitung nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegender Daten durch den Auftragsverarbeiter muss im Inland stattfinden,
- 6.
- der Auftragsverarbeiter muss im Rahmen der Artikel 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ein vom Bundesministerium der Finanzen freizugebendes IT-Sicherheitskonzept nach dem Standard des aktuellen IT-Grundschutzkatalogs des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt haben,
- 7.
- der Auftragsverarbeiter muss die ihm überlassenen Daten entsprechend der vertraglich festgelegten Frist nach Abschluss der Leistung löschen und
- 8.
- das Ergebnis der Datenverarbeitung muss vom Auftragsverarbeiter protokolliert werden und diese Protokolldaten müssen entsprechend der vertraglich festgelegten Frist an die Bundesanstalt oder die von ihr benannte Stelle übermittelt werden.
§ 11 Dienstsiegel
Die Bundesanstalt führt als Dienstsiegel das kleine Bundessiegel mit der Umschrift „Informationstechnikzentrum Bund - ITZBund".
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14295/index.htm