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§ 5 - ITZBund-Umwandlungsgesetz (ITZBundG)
Artikel 1 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2756 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 200-9 Behördenaufbau
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Geltung ab 01.01.2021; FNA: 200-9 Behördenaufbau
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§ 5 Verwaltungsrat der Bundesanstalt
(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. 2Er entscheidet über die strategische Ausrichtung der Bundesanstalt. 3Das Direktorium und jedes Mitglied des Verwaltungsrats können dem Verwaltungsrat Vorschläge zur Entscheidung unterbreiten. 4Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Direktoriums und gibt den Wirtschaftsplan frei. 5Der Verwaltungsrat handelt im Rahmen der Vorgaben der Beschlüsse der Gremien der IT-Steuerung des Bundes.
(2) 1Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. 2Diese bedarf des einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder.
(3) 1Alle Bundesministerien, das Bundeskanzleramt, die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien und das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung erhalten jeweils einen Sitz mit einer Stimme im Verwaltungsrat. 2Den Vorsitz im Verwaltungsrat hat das Bundesministerium der Finanzen. 3Beschlüsse fasst der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 4Entscheidungen des Verwaltungsrats, die den Vollzug von Steuergesetzen betreffen, bedürfen eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder. 5Einzelheiten regelt die Satzung.
(4) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden durch das Bundesministerium der Finanzen für die Dauer von bis zu vier Jahren bestellt. 2Wiederholte Bestellungen sind möglich. 3Die in Absatz 3 genannten obersten Bundesbehörden haben das Recht, ihr Mitglied sowie dessen Vertreterin oder Vertreter zu benennen. 4Das Bundesministerium der Finanzen kann Mitglieder abberufen, wenn die Voraussetzungen der Bestellung nicht mehr vorliegen. 5Einzelheiten regelt die Satzung.
(5) Die Mitglieder und ihre Vertreterinnen oder Vertreter können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen ihr Amt niederlegen.
(6) 1Scheidet ein Mitglied, eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, so ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestellen. 2Hierfür gilt Absatz 4.
(7) Zur Unterstützung des Verwaltungsrats wird in der Bundesanstalt eine Geschäftsstelle eingerichtet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14295/a255302.htm